Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 273 BGB
- 129 Entscheidungen zu § 273 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 59 Urteilsbesprechungen zu § 273 BGB bei ibr-online
- KG, Nachverfahren über Zurückbehaltungsrecht, 19.2.02
§ 302 ZPO, Urteil unter dem Vorbehalt eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) ist unzulässig
- BGH, eigenmächtige Entnahme der Mieterträge, 8.11.99 (NJW 2000, 505)
- BGH, gescheiterter PKW-Verkauf, 25.11.98 (EWiR 1999, 105)
§ 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 273 BGB, Entbehrlichkeit der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts
- BGH, ungenutztes Optionsrecht, 14.7.95 (NJW 1995, 2627)
- BAG, Arbeitsverweigerung in Konkursnähe, 26.7.84 (NZA 1985, 355)
- BGH, falscher LKW, 20.12.78 (NJW 1979, 811)
Identitätsaliud, Abgrenzung der Anwendungsbreiche § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> - § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 434 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), Spezieskauf, § 378 HGB, § 379 HGB, § 273 BGB
- BGH, veräußerter Baukran, 17.3.75 (BGHZ 64, 122)
- BGH, Seegrundstück, 16.5.73 (BGHZ 60, 319)
fahrlässige c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), §§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 273 BGB, Zuvielforderung
Literatur im Internet zu § 273 BGB
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 320 (Einrede des nicht erfüllten Vertrags)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Rechte der Beschäftigten
- § 14 (Leistungsverweigerungsrecht)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 175 2. HS (Rückgabe der Vollmachtsurkunde)
- Verjährung
- Rechtsfolgen der Verjährung
- § 215 (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 2 b) (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1000 (Zurückbehaltungsrecht des Besitzers) (zu § 273 II)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2022 (Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen) (zu § 273 II)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsvertreter
- § 88a
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 369
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 777 (Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 51 Nr. 2 (Sonstige Absonderungsberechtigte) (zu § 273 II)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Strafbarer Eigennutz
- § 289 (Pfandkehr)
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