Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung (§§ 214 - 218) |
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Rechtsprechung zu § 215 BGB
160 Entscheidungen zu § 215 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 05.04.2012 - 7 U 7/11
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 13.02.2012 - 5 U 113/11
Aufrechnung mit verjährter Forderung
- BGH, 08.11.2011 - XI ZR 341/10
Sondertilgungsrecht im Darlehensvertrag
- BGH, 31.07.2001 - XI ZR 217/01
Rechtskraft einer Entscheidung über eine für unzulässig erklärte Hilfsaufrechnung
- BGH, 28.01.1998 - XII ZR 63/96
Mietrecht - Bürge kann sich auf Verjährung des gesicherten Anspruchs berufen
- OLG Stuttgart, 01.10.2007 - 6 U 132/07
Kreditvertrag: Wahlrecht des Kreditnehmers zwischen Tilgungsverrechnung und ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07
Bankrecht - Fehlende Gesamtbetragsangabe in Darlehen
- BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07
- OLG Hamburg, 24.04.1998 - 10 U 70/93
Wie muss eine Kellerabdichtung bei einer Altbausanierung geplant und ausgeführt ...
- OLG Bamberg, 22.11.2004 - 4 U 50/02
Bauvertrag - Mangelschaden: Ersatz der Kosten einer vollständigen Neuherstellung
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Literatur im Internet zu § 215 BGB
- § 215 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufrechnung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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