Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung (§§ 214 - 218)   
§ 215
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Rechtsprechung zu § 215 BGB

160 Entscheidungen zu § 215 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 215 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 215 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 273 (Zurückbehaltungsrecht)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Aufrechnung
            §§ 387 ff (Voraussetzungen)
            § 390 (Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung)

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