Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18)   
   Unterabschnitt 3 - Rechte der Beschäftigten (§§ 13 - 16)   

§ 14
Leistungsverweigerungsrecht

Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 14 AGG

19 Entscheidungen zu § 14 AGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 14 AGG

Querverweise

Auf § 14 AGG verweisen folgende Vorschriften:
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