Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
| Unterabschnitt 3 - Rechte der Beschäftigten (§§ 13 - 16) |
Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 14 AGG
19 Entscheidungen zu § 14 AGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- ArbG Köln, 28.06.2011 - 14 Ca 9350/10
- LAG Köln, 24.11.2010 - 5 Ta 361/10
Unzulässiger Eilantrag auf Feststellung eines Zurückbehaltungsrechts
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 19.01.2010 - 5 Sa 210/09
Kündigung, außerordentlich, Personalrat, Anhörung, Umstände, entlastende, ...
- LAG Schleswig-Holstein, 29.11.2007 - 1 Sa 202/07
Kündigung, fristgemäß, verhaltensbedingt, Wirksamkeit, Arbeitsverweigerung, ...
- BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 980/07
Betriebsbedingte Kündigung; Altersdiskriminierung
- BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 777/07
Betriebsbedingte Kündigung; Altersdiskriminierung
- BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 748/07
Betriebsbedingte Kündigung; Altersdiskriminierung
- BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 796/07
Betriebsbedingte Kündigung; Altersdiskriminierung
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Querverweise
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Dolmetscher und Übersetzer
- § 14a (Regelungen für Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Befähigungsnachweisen)
§ 15 (Urkundenübersetzer)
§ 15a (Vorübergehende Dienstleistungen)
§ 15b (Verfahrensgrundsätze)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 46 (Übergangsregelung für Dolmetscher und Übersetzer)