Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
| Unterabschnitt 4 - Ergänzende Vorschriften (§§ 17 - 18) |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer
| 1. | Tarifvertragspartei, | |
| 2. | Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht, |
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.
(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.
Rechtsprechung zu § 18 AGG
17 Entscheidungen zu § 18 AGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10
Keine Rente für Witwe bei verspäteter Eheschließung
- BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 670/08
Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Stellenbesetzung aufgrund ...
- BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 705/08
Entschädigungsanspruch - Belästigung - Geltendmachungsfrist
- BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 722/08
Altersdiskriminierung - Punkteschema
- BAG, 11.08.2009 - 3 AZR 23/08
Tarifvertragliche Versorgung: Ausschluss von einer verbessernden Re-gelung - ...
- BAG, 11.08.2009 - 3 AZR 961/07
Tarifvertragliche Versorgung: Ausschluss von einer verbessernden Regelung - ...
- BAG, 11.08.2009 - 3 AZR 971/07
Tarifvertragliche Versorgung: Ausschluss von einer verbessernden Regelung - ...
- BAG, 11.08.2009 - 3 AZR 12/08
Tarifvertragliche Versorgung: Ausschluss von einer verbessernden Regelung - ...
- BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11
Bewerber - Benachteiligung - Alter
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Querverweise
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO) sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)