Rechtsprechung zu § 302 AktG
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BGH, 13.12.2004 - II ZR 256/02

a) Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des "existenzvernichtenden Eingriffs" bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus.

b) Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds der Gesellschaft voraus; der Entzug von Sicherungsgut eines einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht.

GmbHG § 13 Abs. 2

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BGH, 01.12.2003 - II ZR 202/01

a) Bei einer (steuerrechtlichen) Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG) bestimmen sich Umfang und Grenzen eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft nach den für den Ergebnisabführungsvertrag geltenden Grundsätzen (Ergänzung zu BGHZ 120, 50).

b) Mit der Abführung des Jahresüberschusses einer Organgesellschaft an den Organträger sind im Verhältnis zu ihm auch Steuerzahlungen ausgeglichen, welche er später für die Organgesellschaft nachentrichten muß.

AO §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 219; AktG §§ 291, 301; BGB § 426

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BFH, 19.11.2003 - I R 88/02

1. Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern ebenso wie aufgrund einer Gewinnausschüttung den Gewerbeertrag im Organkreis nicht (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. Februar 1994 I R 10/ 93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768).

2. Veräußert das beherrschte Unternehmen wesentliche Wirtschaftsgüter oder seinen Betrieb und geht es nach der Veräußerung keiner eigengewerblichen Tätigkeit mehr nach, mit der es den Zweck des herrschenden Unternehmens fördern kann, kann es an den Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung i. S. von § 14 Nr. 2 KStG a. F. fehlen (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1999 I R 111/ 97, BFH/ NV 2000, 896).

3. Die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er von einem örtlich unzuständigen FA erlassen worden ist (gegen Senatsurteil vom 14. November 1984 I R 151/ 80, BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607, Änderung der Rechtsprechung).

AO 1977 § 127, § 184, § 190; GewStG 1984 § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4; KStG 1984 § 14 Nrn. 1 und 2

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BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 420/01

Durchgriffshaftung - Bevorrechtigte Forderung im Konkurs

Tatbestand: Die Parteien streiten über den konkursrechtlichen Rang von Ansprüchen, die aus konzernrechtlicher Durchgriffshaftung erwachsen und auf die Klägerin übergegangen sind.

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BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99

a) Der Schutz einer abhängigen GmbH gegen Eingriffe ihres Alleingesellschafters folgt nicht dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktienrechts (§§ 291 ff., 311 ff. AktG), sondern ist auf die Erhaltung ihres Stammkapitals und die Gewährleistung ihres Bestandsschutzes beschränkt, der eine angemessene Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der GmbH erfordert. An einer solchen Rücksichtnahme fehlt es, wenn die GmbH infolge der Eingriffe ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann.

b) Veranlaßt der Alleingesellschafter die von ihm abhängige GmbH, ihre liquiden Mittel in einen von ihm beherrschten konzernierten Liquiditätsverbund einzubringen, trifft ihn die Pflicht, bei Dispositionen über ihr Vermögen auf ihr Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung ihrer Fähigkeit, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, angemessene Rücksicht zu nehmen und ihre Existenz nicht zu gefährden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich eines Treubruchs im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB schuldig machen.

AktG §§ 309 Abs. 2, 317 Abs. 2, 400 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG §§ 30, 31, 43 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; StGB §§ 263, 266

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BFH, 01.03.2000 - II R 53/98

Die Stellung als Alleingesellschafter einer GmbH begründet keine Befugnis i. S. des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983, die Grundstücke der GmbH für eigene Rechnung zu verwerten. Daran ändert sich durch das Vorliegen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der GmbH mit dem Alleingesellschafter nichts. Es fehlt an einem Wechsel in der Grundstückszuordnung.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 2

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