Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
Dritter Abschnitt - Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger (§§ 300 - 303) |
(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
(2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.
(3) 1Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. 2Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. 3Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
Rechtsprechung zu § 302 AktG
461 Entscheidungen zu § 302 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.01.2022 - II ZR 71/20
Vereinbarung des tatsächlichen Zuflusses einer Zahlung an die Untergesellschaft ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.05.2017 - I R 93/15
Organschaft: Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter; ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 11.11.2015 - 6 K 386/13
Versagung der körperschaftsteuerlichen Anerkennung eines ...
- FG Niedersachsen, 11.11.2015 - 6 K 386/13
- FG Münster, 27.11.2019 - 13 K 2898/16
Körperschaftsteuer - Ist die Übergangsvorschrift des zur rückwirkenden ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 03.05.2023 - I R 7/20
Heilung eines "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages
- BFH, 03.05.2023 - I R 7/20
- FG Düsseldorf, 17.04.2018 - 6 K 2507/17
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung für eine körperschaftsteuerliche ...
- BFH, 19.10.2020 - I B 20/20
Organschaft und vororganschaftliche Rücklagen
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 11.12.2019 - 9 K 1171/19
Körperschaftsteuerliche Anerkennungsfähigkeit eines Gewinnabführungsvertrages
- FG Münster, 11.12.2019 - 9 K 1171/19
- OLG München, 20.10.2022 - 7 U 1785/18
Vereinbarung mit der Gläubigerin eines Verlustausgleichsanspruchs zur Abwendung ...
Querverweise
Auf § 302 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 324 (Gesetzliche Rücklage; Gewinnabführung; Verlustübernahme)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Sondervorschriften für die Organschaft
- § 17 (Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 302 AktG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 302 IV)