Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
| Dritter Abschnitt - Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger (§§ 300 - 303) |
(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
(2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.
(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.
Rechtsprechung zu § 302 AktG
194 Entscheidungen zu § 302 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88
Supermarkt - Wirksamkeitsvoraussetzungen eines von zwei GmbH abgeschlossenen ...
- BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
Tiefbau - Anspruch der abhängigen GmbH auf Verlustausgleich gegen herrschendes ...
- BFH, 17.12.1980 - I R 220/78
Bei Organschaft im Sinne des § 7a Abs. 5 KStG 1968 (jetzt § 17 KStG 1977) muß der ...
- BFH, 29.03.2000 - I R 43/99
Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft
- BGH, 11.10.1999 - II ZR 120/98
Fälligkeit und Höhe des Anspruchs auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages im ...
- FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 5299/04
Verlustübernahme nach § 302 AktG als Organschaftsvoraussetzung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.02.2006 - I R 73/05
Ausdrückliche Verlustübernahmevereinbarung nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG
- BFH, 22.02.2006 - I R 73/05
- BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84
Autokran - Konzernhaftung bei Vermögenslosigkeit einer abhängigen GmbH
- BGH, 10.07.2006 - II ZR 238/04
Gesellschaftsrecht - Grundsätze des Eigenkapitalersatzes im GmbH-Vertragskonzern
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 21.09.2004 - 8 U 1187/03
Zulässigkeit der Aufrechnung der Muttergesellschaft mit Gegenansprüchen gegenüber ...
- OLG Jena, 21.09.2004 - 8 U 1187/03
- BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91
TBB - Haftung im qualifizierten faktischen Konzern
- FG Köln, 11.03.1999 - 13 K 6548/96
Organschaftsverhältnis mit einer GmbH
- BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90
Video - Verlustausgleichspflicht im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern
- FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 244/04
Organschaft: Ausdrückliche Vereinbarung des § 302 Abs. 3 AktG nicht erforderlich
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.02.2006 - I R 74/05
Körperschaftsteuerliche Organschaft; Verlustübernahmevereinbarung
- BFH, 22.02.2006 - I R 74/05
- BFH, 28.07.2010 - I B 27/10
Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.09.2010 - I B 27/10
Änderung und Richtigstellung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2010 I B 27/10; ...
- BFH, 15.09.2010 - I B 27/10
- BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87
Familienheim - Behandlung eines nichtigen, aber durchgeführten Beherrschungs- ...
- BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90
Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern
- BGH, 14.02.2005 - II ZR 361/02
Gesellschaftsrecht - Ausgleich des herrschenden Unternehmens
Literatur im Internet zu § 302 AktG
Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 324 (Gesetzliche Rücklage; Gewinnabführung; Verlustübernahme)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Allgemeine Vorschriften
- § 264 (Pflicht zur Aufstellung)
- Körperschaftssteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Sondervorschriften für die Organschaft
- § 17 (Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 302 IV)
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