Rechtsprechung zu § 1630 BGB
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BGH, 04.07.2001 - XII ZB 161/98
Zur Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Falle der Anfechtung einer Entscheidung zu einem von ihnen begehrten Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB.
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BGH, 05.03.2008 - XII ZB 2/07
Ist der Vater eines minderjährigen Erben zum (Verwaltungs-) Testamentsvollstrecker bestellt worden, so kommt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Erben aus den in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteilen auch dann nicht in Betracht, wenn der Vater Mitgesellschafter und die Mutter von der Vertretung des Kindes für das ererbte Vermögen ausgeschlossen ist; denn die mit einer solchen Pflegschaft einhergehende Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vaters ändert an dessen Verwaltungsbefugnissen als Testamentsvollstrecker nichts.
Ob in einem solchen Fall eine Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Minderjährigen gegenüber dem Vater als Testamentsvollstrecker angeordnet werden muss, ist - im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung - im Einzelfall zu entscheiden. Ein "typischer" Interessengegensatz wird zwar im Regelfall die Annahme rechtfertigen, dass es auch im zu entscheidenden Einzelfall zu Konfliktsituationen kommen kann, denen durch die Bestellung eines Pflegers rechtzeitig vorgebeugt werden sollte. Anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn aufgrund der bisherigen Erfahrungen und des engen persönlichen Verhältnisses zwischen Vater und Kind keinerlei Anlass zu der Annahme besteht, der Vater werde unbeschadet seiner eigenen Interessen die Belange des Kindes nicht in gebotenem Maße wahren und fördern.
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BSG, 15.08.2000 - B 14 EG 4/99 R
Gründe: I. Die Klägerin begehrt Erziehungsgeld (ErzG) für ihr am 16. März 1994 geborenes Pflegekind A.
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BGH, 17.06.1999 - III ZR 248/98
Der Wirkungskreis des Amtspflegers nach § 1706 Nr. 2 BGB a. F. (Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des nichtehelichen Kindes) erstreckte sich nicht auf die Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Diese Aufgabe oblag eigenverantwortlich der Mutter des nichtehelichen Kindes. Ohne besonderen Anlaß, der nicht schon in der gesetzlichen Änderung des Leistungsrahmens zu sehen war, war der die Aufgaben des Pflegers ausübende Amtsträger des Jugendamtes nicht verpflichtet, von sich aus darauf hinzuwirken, daß die Mutter des Pfleglings Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistung stellt.
BGB § 839 Ca, Fm; §§ 1706, 1709 F: 19. August 1969; SGB VIII §§ 55 ff; UVG §§ 1 ff
