Rechtsprechung zu § 288 BGB
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BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 122/95
1. Für eine Minderung des Zinsanspruchs eines Arbeitnehmers auf einen im Entscheidungsausspruch nicht bezifferten sog. Nettobetrag gibt es keine Rechtsgrundlage. Mit der Einbehaltung und Abführung der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erlischt insoweit der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers. Das Erlöschen wird nicht durch eine Aufrechnungserklärung des Arbeitgebers, sondern durch Erfüllung bewirkt. Für die Entscheidung über den Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB ist zwischen den im Erkenntnisverfahren maßgeblichen Merkmalen und den Voraussetzungen zu unterscheiden, die ggf. im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind.
2. Deswegen legt der Neunte Senat dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Stehen dem Arbeitnehmer als Gläubiger einer Entgeltforderung gegen den Arbeitgeber die gesetzlichen Verzugszinsen im Sinne von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus diesem Betrag oder aus dem Betrag zu, der um die vom Arbeitgeber einzubehaltenden und abzuführenden Steuern und Beiträge gemindert ist?
BGB § 284 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1, §§ 362, 388, 389; EStG § 38 Abs. 1, § 41 a Abs. 1; SGB IV § 28 g
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BVerwG, 04.07.2003 - 7 B 130.02
Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Rückzahlung eines Kaufpreises; Rückabwicklungsverhältnis; Austauschverhältnis; Verzug; Verzugszinsen.
Hat der Verfügungsberechtigte im Falle der vermögensrechtlichen Rückübertragung eines Grundstücks, das er aus Volkseigentum erworben hatte, einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises (jetzt § 7 a Abs. 1 VermG), sind auf diesen Rückzahlungsanspruch die Regelungen über Verzugszinsen (§§ 288, 286 BGB) nicht entsprechend anwendbar.
VermG § 7 a Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1
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BGH, 25.04.2006 - XI ZR 271/05
Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung) einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung)
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BAG, 07.03.2001 - GS 1/00
Zinsen auf Bruttolohn
Der Arbeitnehmer kann die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen.
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BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 24.03
Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr; Luftfahrtbehörde; Gebührenkalkulation; Prognoseentscheidung; gerichtliche Kontrolldichte; bewaffneter Schutz der Kontrollstellen; Bestreifung der Sicherheitsbereiche; bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen; bewaffnete Sicherungsmaßnahmen auf Flugplätzen; Bundesgrenzschutz; Gebührenschuldner; Prozesszinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
1. Die gerichtliche Kontrolle der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühr kann nicht auf die Prüfung des Vorliegens eines groben Missverhältnisses zu den legitimen Gebührenzwecken beschränkt werden.
2. Der bewaffnete Schutz der Kontrollstellen auf Flugplätzen, die Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit und die bewaffneten Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen sind keine Amtshandlungen nach dem Luftverkehrsgesetz i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. § 29c Abs. 1 LuftVG.
3. Die Erweiterung des Gebührentatbestandes in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) ist mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m § 29c Abs. 1 LuftVG nichtig.
4. § 288 Abs. 2 BGB ist auf Prozesszinsen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar.
GG Art. 19 Abs. 4; LuftVG § 29c Abs. 1, 2 und 6, § 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 32 Abs. 1 Nr. 13; BGSG § 4, § 14 Abs. 3; VwKostG § 9 Abs. 1; LuftKostV § 1, § 2 Abs. 1, Abschnitt VII Nr. 23 Gebührenverzeichnis
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BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 35.00
Jugendhilferecht
Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; Feststellungsklage zwischen Sozialleistungsträgern, Prozesszinsen; Jugendhilferecht, Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; Prozesszinsen, - für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; - bei Feststellungsklagen zwischen Sozialleistungsträgern; - Wesensunterschied zu Verzugszinsen; Verzugszinsen - im Verwaltungsrecht nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung; - Wesensunterschied zu Prozesszinsen
1. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern (wie Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34. 00 - [zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt]).
2. Prozesszinsen können jedenfalls in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, auch durch eine Klage auf Feststellung eines der Höhe nach bestimmten Erstattungsanspruchs ausgelöst werden (wie Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34. 00 - [zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt]).
BGB §§ 288, 291; BSHG F. 1969 § 111 Abs. 2 Satz 2; SGB I § 44; SGB VIII § 89 f Abs. 2 Satz 2; SGB X F. 1996 § 105, § 108 Abs. 2; VwGO § 43 Abs. 2 Satz 1
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BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 33.00
Jugendhilferecht
Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; Jugendhilferecht, Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; Prozesszinsen, - für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern; - Wesensunterschied zu Verzugszinsen; Verzugszinsen - im Verwaltungsrecht nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung; - Wesensunterschied zu Prozesszinsen
Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern (wie Urteil vom 22. Feb-ruar 2001 - BVerwG 5 C 34. 00 - [zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt]).
BGB §§ 288, 291; BSHG F. 1969 § 111 Abs. 2 Satz 2; SGB I § 44; SGB VIII § 89 f Abs. 2 Satz 2; SGB X F. 1996 § 102, § 108 Abs. 2
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BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03
Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr; Luftfahrtbehörde; Gebührenkalkulation; Prognoseentscheidung; gerichtliche Kontrolldichte; bewaffneter Schutz der Kontrollstellen; Bestreifung der Sicherheitsbereiche; bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen; bewaffnete Sicherungsmaßnahmen auf Flugplätzen; Bundesgrenzschutz; Gebührenschuldner; Prozesszinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
1. Die gerichtliche Kontrolle der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühr kann nicht auf die Prüfung des Vorliegens eines groben Missverhältnisses zu den legitimen Gebührenzwecken beschränkt werden.
2. Der bewaffnete Schutz der Kontrollstellen auf Flugplätzen, die Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit und die bewaffneten Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen sind keine Amtshandlungen nach dem Luftverkehrsgesetz i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. § 29c Abs. 1 LuftVG.
3. Die Erweiterung des Gebührentatbestandes in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) ist mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m § 29c Abs. 1 LuftVG nichtig.
4. § 288 Abs. 2 BGB ist auf Prozesszinsen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar.
GG Art. 19 Abs. 4; LuftVG § 29c Abs. 1, 2 und 6, § 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 32 Abs. 1 Nr. 13; BGSG § 4, § 14 Abs. 3; VwKostG § 9 Abs. 1; LuftKostV § 1, § 2 Abs. 1, Abschnitt VII Nr. 23 Gebührenverzeichnis
