Rechtsprechung zu § 317 BGB
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BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01
Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94 BSHG; Schiedsstelle nach § 94 BSHG, Entscheidung der - als vertrags- gestaltender Verwaltungsakt; Einschätzungsprärogative; Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle nach § 94 BSHG
1. § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG F. 1996 erfasst auch vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelung eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren. Er bewirkt einen gesetzlichen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite.
2. An der Ausgestaltung der Schiedsstellenentscheidung als vertragsgestaltendem Verwaltungsakt hat das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 nichts geändert.
3. § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG F. 1996 stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Sonderregelung zu § 78 VwGO dar.
4. Die Klage gegen die andere Vertragspartei ist eine "isolierte" Anfechtungsklage gegen die Schiedsstellenentscheidung, der aufschiebende Wirkung zukommt.
5. Die Schiedsstelle ist als hoheitliches Vertragshilfeorgan ohne eigene materielle Rechte im Anfechtungsverfahren gegen den Schiedsspruch nicht notwendig beizuladen.
BGB §§ 317, 319; BSHG F. 1996 § 93 b Abs. 1; SGB X § 61; VwGO § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 2, § 78, § 80 Abs. 1
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BGH, 12.01.2001 - V ZR 372/99
a) Bei der Anpassung des Erbbauzinses an die "allgemeine wirtschaftliche Lage" kommt bei einem gewerblichen Zwecken dienenden Erbbaurecht der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Durchschnitts der Bevölkerung (Senat BGHZ 75, 279, 285) kein Vorzug vor anderen Kriterien zu; dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Realwertes des Erbbauzinses kann das Interesse an einer aktuellen Verzinsung des Bodenwertes entgegenlaufen.
b) Vertragsinhalt gewordene Vorstellungen der Parteien von den für die "allgemeine wirtschaftliche Lage" maßgeblichen Kriterien binden das billige Ermessen des Dritten, dem die Anpassung des Erbbauzinses überlassen ist.
c) Die Berücksichtigung des Parteiinteresses bei der Vertragsauslegung setzt voraus, daß das Interesse bei Abgabe der Willenserklärung auf deren objektiven Erklärungswert von Einfluß gewesen ist (im Anschluß an Senatsurt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/ 96, WM 1998, 1883, 1886).
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BGH, 22.09.2004 - IV ZR 97/03
Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung durch den Krankenversicherer vor Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/ EWG zum VAG vom 21. Juli 1994.
AVB f. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldvers. (MB/ KK 76) § 8a
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BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 11/02
Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - Kürzung von Ansprüchen
1. Eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf Arbeitsrechtsregelungen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland in deren "jeweils geltenden Fassung" enthält zwingend die Verweisung auf das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG).
2. Mit dieser Vereinbarung ist auch eine vom Normgeber der Arbeitsrechtsregelung nach Maßgabe des ARRG beschlossene detaillierte einrichtungsspezifische Regelung in Bezug genommen, deren Wirksamkeit nach dem Willen des Normgebers ihre Übernahme durch eine für die Einrichtung abzuschließende Dienstvereinbarung voraussetzt.
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BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 157/02
Eingruppierung eines Sozialarbeiters nach dem BAT-KF
Tatbestand: Die Parteien streiten - noch - über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-KF ab 1. Januar 1999.
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BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98
Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafeversprechen zur Absicherung von Beschäftigungs- und Investitionszusagen in Unternehmenskaufverträgen der ehemaligen Treuhandanstalt.
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BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 424/04
Umgruppierung im Bereich der Diakonie
Tatbestand: Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.
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BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 427/04
Umgruppierung im Bereich der Diakonie
Tatbestand: Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.
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BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 417/04
Umgruppierung im Bereich der Diakonie
Tatbestand: Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.
