Rechtsprechung zu § 407 BGB
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BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/04

Im Strafverfahren darf eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlagnahmten Forderung an den Verletzten einer Straftat auszubezahlen, nach dem Gesetz nicht ergehen. Eine gleichwohl ergangene Anordnung dieses Inhaltes ist nicht unwirksam.

Ergeht im Strafverfahren eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlagnahmten Forderung an den Verletzten der abgeurteilten Straftat auszubezahlen, kann sich der Drittschuldner gegenüber demjenigen, der aufgrund einer Abtretung des verurteilten Angeklagten ein besseres Recht und die Wirkungslosigkeit der gerichtlichen Anordnung behauptet, darauf berufen, durch Befolgung der Anordnung befreiend geleistet zu haben, es sei denn, dass ihm die Abtretung und bei ungewisser Rechtslage ihre Wirksamkeit bekannt gewesen ist.

StPO § 111c Abs. 3, § 111k; BGB § 408 Abs. 2, § 407

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BGH, 18.03.2004 - IX ZR 177/03

Streiten sich der Zedent und der Zessionar über die Wirksamkeit der Abtretung und ist für den Schuldner nicht offensichtlich, daß die von dem Zedenten erhobenen Einwendungen abwegig oder schlechterdings unvernünftig sind, hat er keine Kenntnis von der Abtretung.

Knüpft eine Abrede lediglich die vorzeitige Fälligkeit eines vereinbarten Honorars an die Zahlung des Prozeßgegners im laufenden Rechtsstreit, so liegt darin kein unzulässiges Erfolgshonorar.

BGB § 407 Abs. 1; BRAO § 49b Abs. 2

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BGH, 19.10.2000 - IX ZR 255/99

1. Allein die nachträgliche Kenntnis des Schuldners davon, daß der Gläubiger den titulierten Anspruch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an einen Dritten abgetreten hat, begründet grundsätzlich keinen Einwand, auf den eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den aus dem Titel vorgehenden Zedenten gestützt werden kann.

2. Verlangt der Titelgläubiger Zahlung, obwohl er den geltend gemachten Anspruch während des Rechtsstreits abgetreten hat, und erhält der Schuldner, der davon erfährt, auf Anforderung keine inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen des alten und des neuen Gläubigers, an wen er leisten soll, kann er mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen.

ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 407 Abs. 1; BGB §§ 372 Satz 2, 378

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BGH, 16.10.2007 - VI ZR 227/06

Für den Forderungsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG ist nicht Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte einen Versorgungsantrag stellt.

Für die Kenntnis von dem Rechtsübergang genügt grundsätzlich die Kenntnis von Tatsachen, nach denen mit Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu rechnen ist.

OEG § 5, BVG § 81a, BGB §§ 407, 412

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BFH, 15.11.2007 - VI R 66/03

1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn.

2. Unterliegt der Nachzahlungsbetrag sowohl der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem negativen Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, so ist eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen. Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre.

EStG § 3 Nr. 2, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32a Abs. 1, § 32b; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4; SGB X § 115 Abs. 1; SGB III § 143 Abs. 3 Satz 2; BGB § 407 Abs. 1, § 412

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BFH, 07.08.2007 - VII R 12/06

Eine Prozessvollmacht ermächtigt dazu, mit einem Kostenerstattungsanspruch des Vollmachtgebers gegen die Forderung aufzurechnen, zu deren Abwehr die Vollmacht erteilt worden war; Entsprechendes gilt für die Entgegennahme einer Aufrechnungserklärung des Kostenschuldners.

FGO § 155; ZPO § 81; AO § 226; BGB §§ 133, 157, 387, 407

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BGH, 06.04.2006 - IX ZR 185/04

Hat der Sicherungsnehmer die dem Schuldner erteilte Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, so benachteiligt die Weiterleitung der auf dem Schuldnerkonto eingegangenen Erlöse der wirksam erfüllten Forderungen an den Sicherungsnehmer die Gesamtheit der Gläubiger.

InsO §§ 129, 130 Abs. 1, § 52; BGB §§ 398, 407

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BGH, 03.05.2005 - XI ZR 287/04

Der Akzessorietätsgrundsatz ist bei einer Prozeßbürgschaft auch dann gewahrt, wenn sie für den Titelgläubiger bestellt wurde, obwohl er die materielle Forderung bereits vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages abgetreten hatte.

BGB § 765; ZPO § 811

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BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 72/98 R

Arbeitslosengeld - Ruhen - Abfindung - Gleichwohlgewährung - Spitzbetrag - Forderungsübergang - Betriebsrente

Wird dem Arbeitslosen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von einer ihm zustehenden monatlichen betrieblichen Sozialleistung, auf die gezahltes Arbeitslosengeld anzurechnen ist, nur der das Arbeitslosengeld übersteigende Betrag ausgezahlt, kann die Zahlung von gleichwohl gezahltem Arbeitslosengeld insoweit nicht zu einem Übergang der Forderung auf die Bundesanstalt für Arbeit führen.

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BGH, 05.12.2007 - XII ZR 183/05

Dem Zessionar von künftigen Mietzinsforderungen kann gemäß § 404 BGB auch die erst nach der Zession eingetretene eigenkapitalersetzende Funktion der Gebrauchsüberlassung entgegengehalten werden, soweit die geltend gemachten Mietzinsforderungen nach Eintritt der eigenkapitalersetzenden Funktion entstanden sind.

BGB §§ 535 Abs. 2 und 404; GmbHG §§ 32 a und 32 b

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