Rechtsprechung zu § 22 BImSchG
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BVerwG, 22.07.2004 - 7 C 17.03

Immissionsschutzrechtliche Anordnung; nicht genehmigungsbedürftige Anlage; Pflicht zur Abfallbeseitigung; Abfallbesitzer; Abfallerzeuger; revisionsrechtlich bindende Tatsachenfeststellungen; Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Masseverbindlichkeit.

Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG begründet nur die Pflicht, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beseitigung der beim Betrieb der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage entstehenden Abfälle zu schaffen; die Pflicht zur Abfallbeseitigung selbst richtet sich bei diesen Anlagen nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 24; KrW-/ AbfG § 3 Abs. 5 und 6, §§ 5, 11

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BVerwG, 25.07.2002 - 7 C 24.01

Kommunales Schwimmbad; Geräuschimmissionen; Anlagenbetreiber, hoheitlicher; Immissionsrichtwert; zuständige Behörde; Anordnung; Immissionsschutzpflicht Hoheitsträger; Kommunalaufsicht.

Die zuständige Immissionsschutzbehörde ist befugt, gegenüber einer Gemeinde den beim Betrieb ihrer kommunalen Einrichtung einzuhaltenden Immissionsrichtwert anzuordnen.

BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1, § 24 Satz 1; 18. BImSchV §§ 1 ff.

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BVerwG, 28.02.2002 - 4 CN 5.01

Sondergebiet; Art der Nutzung; Schweinehaltung; Tierzahl; Geruchsbeeinträchtigungen; Erheblichkeitsschwelle; Vorsorgegrundsatz; Nutzungskontingente.

In einem auf der Grundlage des § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet kann die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen.

Die Art der Nutzung in einem "Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung" darf unter Rückgriff auf die VDI-Richtlinie 3471 so festgesetzt werden, dass mit Hilfe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Punktregelung und eines festen Abstandsmaßes die höchstzulässige Tierzahl bestimmt wird.

Wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, darf die Gemeinde im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer (Geruchs-) Beeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern.

BauGB § 1 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 24; BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03

Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche Bodenveränderungen; Altlasten; kontaminierte Grundstücke; Insolvenzverwalter; störender Massegegenstand; Zustandsverantwortlichkeit; Masseverbindlichkeit, Insolvenzforderung; Ordnungsrecht; Insolvenzrecht; Freigabe; massefreies Vermögen; Sittenwidrigkeit; Eigentumsaufgabe; Eigentumsinhaltsbestimmungen; Verhältnismäßigkeit.

1. Der Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Sanierung von massezugehörigen Grundstücken herangezogen werden, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kontaminiert waren. Eine solche Verpflichtung ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Bestätigung von BVerwGE 108, 269).

2. Hat der Insolvenzverwalter die kontaminierten Grundstücke aus der Masse freigegeben, darf er nicht mehr nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für deren Sanierung in Anspruch genommen werden; ebenso wenig ist § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BBodSchG entsprechend anwendbar.

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3; BBodSchG § 4 Abs. 3 und 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1; BImSchG §§ 5, 22; KrW-/ AbfG § 3 Abs. 5 und 6, § 11; InsO § 32 Abs. 3 Satz 1, §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 1, §§ 60, 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1

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BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung; normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift; Messabschlag; schutzbedürftiger Raum; Impulszuschlag; Baugenehmigung; Teilaufhebung.

Der TA Lärm vom 26. August 1998 kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Sie unterliegt als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift der revisionsgerichtlichen Überprüfung.

Die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6. 9 TA Lärm ist nicht anzuwenden, wenn auf eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für eine Windenergieanlage die Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Messung ermittelt werden.

Eine Küche, die nicht lediglich der Zubereitung der Mahlzeiten, sondern auch dem sonstigen Aufenthalt der Bewohner dient, ist als schutzbedürftiger Raum im Sinne von Nr. A. 1. 3 TA Lärm (in Verbindung mit der DIN 4109, Ausgabe November 1989) anzusehen.

Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, zu überprüfen, ob Windenergieanlagen Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigen.

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; BImSchG §§ 3, 48; TA Lärm Nr. 6. 9, Nr. 2. 3, Nr. A. 1. 3, Nr. 6. 8, Nr. A. 3. 3. 6

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BVerwG, 04.07.2007 - 7 B 18.07

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BVerwG, 11.01.2006 - 4 B 81.05

Gründe: Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

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BVerwG, 11.01.2006 - 4 B 80.05

Gründe: Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

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BFH, 25.03.2004 - IV R 35/02

Ein Unternehmen, dessen Zweck das Recycling von Bauschutt ist, kann eine Rückstellung für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten bilden, sofern die zeitnahe Verarbeitung behördlich überprüft wird.

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 21.06.2001 - III ZR 313/99

Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: geplante Wohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb heranrückt).

BGB § 839 Fe; BauNVO § 15

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