Rechtsprechung zu § 14 BNotO
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BGH, 15.04.1999 - IX ZR 93/98

a) Bestellt der Verkäufer eines Grundstücks zugunsten eines Gläubigers des Käufers eine Grundschuld an dem Kaufgrundstück, ohne daß die Zahlung des Kaufpreises gewährleistet ist, erbringt er eine ungesicherte Vorleistung.

b) Weiß ein Urkundsbeteiligter, daß er eine ungesicherte Vorleistung erbringt, kann der Urkundsnotar im Einzelfall dennoch verpflichtet sein, die Beteiligten über naheliegende Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verminderung des Risikos zu beraten.

BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1

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BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

Das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, solange der Anwaltsnotar selbst Steuerberater sein darf und auch nicht gehindert ist, sich mit Nur-Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen.

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BGH, 16.10.2008 - III ZR 15/08

Zur Amtshaftung eines Notars, der durch Einreichung der Auflassungs- und Umschreibungsunterlagen beim Grundbuch den Vollstreckungszugriff eines dritten Gläubigers des - später insolvent gewordenen - Käufers auf das Grundstück ermöglicht hatte, bevor die Zahlung des Restkaufpreises sichergestellt worden war; insbesondere zur (hier verneinten) Frage eines Haftungsausschlusses gemäß § 839 Abs. 3 BGB wegen versäumter Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO).

BNotO § 19; BGB § 839; GBO § 71

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BGH, 10.07.2008 - III ZR 292/07

Zur Verpflichtung des Notars, sich im Zusammenhang mit der Annahme einer Verwahrungsanweisung, wonach der Zahlungsverkehr zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen über Notaranderkonto in Ratenzahlungen nach Baufortschritt entsprechend einer Bestätigung des Bauleiters abzuwickeln ist, darüber zu vergewissern, dass die Beteiligten sich über die benannte Person und deren Stellung ausreichend im Klaren sind, und ihnen die mit der Einschaltung eines nicht neutralen Dritten verbundenen Risiken aufzuzeigen.

BeurkG § 54a Abs. 3; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 10.07.2008 - III ZR 255/07

a) Sichergestellt ist die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung im Allgemeinen dann, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des hiermit betrauten Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten erforderlich ist. Es genügt insoweit nicht, dass die Eintragung von dem pflichtgemäßen Verhalten eines weiteren Notars abhängt, den der mit dem Betreuungsgeschäft betraute Notar ohne Kenntnis seiner Treugeber und ohne Offenlegung der mit diesem getroffenen Absprachen einschaltet.

b) Ein Notar, der über ihm zu treuen Händen überlassene Darlehensmittel unter Verletzung von Treuhandauflagen verfügt, den Treuhandauftrag aber vor dessen Befristung und vor dessen Widerruf durch den Treugeber erfüllt, haftet dem Treugeber nicht für einen Schaden, der diesem daraus entsteht, dass die Darlehensnehmer später ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen.

BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 23, 24

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BGH, 24.04.2008 - III ZR 223/06

Bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses muss sich der Notar regelmäßig auch darüber vergewissern, ob eine Vorauszahlung an die Gesellschaft erfolgt ist und gegebenenfalls über die Voraussetzungen einer Zahlung auf künftige Einlagenschuld aufklären (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 14/ 95 - NJW 1996, 524).

BNotO § 19; BeurkG § 17; GmbHG § 55

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BGH, 11.07.2005 - NotZ 9/05

Zur Frage, ob einem Notar eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs-GmbH genehmigt werden kann, wenn seine Tätigkeit nach dem beabsichtigten Geschäftsführervertrag auf die Vertretung der Gesellschaft in ihren eigenen inneren Angelegenheiten beschränkt, dagegen für das operative Geschäft der Gesellschaft ausgeschlossen sein soll.

BNotO § 8 Abs. 3

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BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05

Die Landesjustizverwaltungen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Wiederbesetzung einer frei gewordenen Notarstelle durch einheitliche Richtwerte über das durchschnittlich zu erreichende Urkundsaufkommen der Notarstellen in einem Amtsbereich zu binden.

BNotO § 4

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BGH, 02.06.2005 - III ZR 306/04

a) Der Notar ist verpflichtet, die Erwerber eines Erbbaurechts darauf hinzuweisen, daß der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts erteilen, jedoch zur Belastung verweigern kann, wenn die Zustimmungsbedürftigkeit dieser Verfügungen Inhalt des Erbbaurechts ist (§ 5 ErbbauVO) und der Notar, z. B. aufgrund einer in dem Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht, damit rechnen muß, daß die Erwerber das Recht zur Finanzierung des Kaufpreises belasten wollen.

b) Der Notar ist in derartigen Fallgestaltungen weiter verpflichtet, die Erwerber über die Gefahren einer "gespaltenen" Eigentümerzustimmmung zu belehren und ihnen Möglichkeiten, diesen entgegenzuwirken, aufzuzeigen.

BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 19 Abs. 1; ErbbauVO §§ 5, 6 Abs. 1

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BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03

§ 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden.

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