Rechtsprechung zu § 79 BVerfGG
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BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99

a) § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts, die eine gerichtliche Entscheidung wegen verfassungsrechtlicher Mängel aufheben, den inhaltlichen Bestand der einschlägigen Rechtsvorschriften jedoch unberührt lassen.

b) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993, mit dem ein die Haftung eines finanziell überforderten Bürgen betreffendes Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Normauslegung als mit dem Grundgesetz unvereinbar; daher kann auf diese Entscheidung nicht eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel gestützt werden, der die Forderung aus einem Bürgschaftsvertrag betrifft, welcher nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

c) Die Vollstreckung aus einem vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 erwirkten Urteil über die Forderung aus einer Bürgschaft, die nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann im allgemeinen nicht mit der Klage aus § 826 BGB abgewehrt werden.

BGB §§ 765, 138, 242, 826; ZPO § 767; BVerfGG § 79 Abs. 2

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BGH, 26.04.2006 - IV ZR 26/05

1. Die Regelung der Folgen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für rechtskräftig abgeschlossene andere Verfahren in § 79 BVerfGG hat Vorrang vor dem Restitutionsrecht der Zivilprozessordnung, insbesondere dem § 580 Nr. 6 ZPO.

2. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Rechtsanwendung vorgegebenen Maßstäbe sind von den Gerichten zwar bei zukünftigen Entscheidungen zu beachten, ändern aber nichts daran, dass rechtskräftige Entscheidungen in anderen, nicht strafrechtlichen Verfahren, die nicht vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sind, unberührt bleiben.

ZPO § 580 Nr. 6; BVerfGG § 79

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BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

Zur analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auf nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen verfassungskonformer Auslegung als verfassungswidrig verworfenen Interpretatitonsvariante einer Rechtsvorschrift oder auf der Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe beruhen, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist.

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BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00

Bei summarischer Prüfung ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auch für Veranlagungszeiträume vor 1993 weiterhin zulässig. Die Anordnung im Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/ 89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654), wonach das bisherige Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte) auf alle bis zum 31. Dezember 1992 verwirklichten Besteuerungstatbestände weiter anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. So können Zuwiderhandlungen gegen das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach wie vor strafrechtlich verfolgt und geahndet werden. Dem stehen weder verfassungsrechtliche Erwägungen noch § 2 Abs. 3 StGB entgegen.

AO 1977 § 235, § 370; FGO § 69 Abs. 2 und 3; BVerfGG § 79 Abs. 1; StGB § 2 Abs. 3

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BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05

Bestandsübertragung, Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts.

Im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 782/ 94 und 957/ 96 - (BVerfGE 114, 1) liegt ein "in der Vergangenheit abgeschlossener Bestandsübertragungsvorgang", für den es bei dem "bisherigen Rechtszustand" verbleibt, dann vor, wenn die Genehmigung der Bestandsübertragung wirksam ist und die Bestandsübertragung in der Vergangenheit faktisch vollzogen worden ist.

BVerfGG § 31 Abs. 1, §§ 35, 79 Abs. 2, § 93a Abs. 2 Buchst. b; VAG §§ 8, 14

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BFH, 24.05.2000 - II R 25/99

Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer ist weiterhin zulässig. Die Anordnung im Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/ 91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655), wonach das bisherige Vermögensteuerrecht auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände weiter anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. Bezogen auf diese Tatbestände können Zuwiderhandlungen gegen das bisherige Recht nach wie vor strafrechtlich verfolgt werden. § 2 Abs. 3 StGB trifft nicht zu.

AO 1977 § 235, § 369 Abs. 2, § 370; BVerfGG § 31 Abs. 2 Satz 2, § 79 Abs. 1; StGB § 2 Abs. 3

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BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

1. Hat die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt, bleibt die Bestandskraft dieses Bescheids durch eine spätere Entscheidung des BVerfG unberührt, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind.

2. Nach § 70 Abs. 4 EStG kann ein die Festsetzung von Kindergeld ablehnender Bescheid nur geändert oder aufgehoben werden, wenn er vor Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr ergangen ist, nicht aber, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein abgelaufenes Kalenderjahr abgelehnt worden ist.

AO 1977 § 125, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, § 70 Abs. 2 bis 4

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BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - Beitrittsgebiet - Entgeltbescheid - Sonderversorgungsträger - Mitteilung - Verwaltungsakt - Rücknahme - Berichtigung - Nichtigkeitserklärung einer Norm - BVerfG - Nichtigkeitsfolgenregelung

Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die "Korrektur" von Mitteilungen über besondere Beitragsbemessungsgrenzen in einem sog Entgeltbescheid nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und ...

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BVerfG, 26.02.2002 - 2 BvR 175/97

Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen Wiederaufnahmeverfahren zu Sitzblockade-Entscheidungen.

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BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 175/97

Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen Wiederaufnahmeverfahren zu Sitzblockade-Entscheidungen.

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