Rechtsprechung zu § 39 BVwVfG
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BVerwG, 22.01.2003 - 6 C 18.02

Klagebefugnis; Alarmreserve; Ausplanung; Begründung; Einberufungsbescheid; Ermessen; Personalbedarfsplanung.

Der Widerruf einer Einberufung zur Alarmreserve bedarf nicht der Mitteilung schriftlicher Gründe.

Die Ermessensbetätigung beim Widerruf eines Einberufungsbescheides unterliegt im Hinblick auf die Möglichkeit einer willkürlichen Benachteiligung des Wehrpflichtigen der gerichtlichen Überprüfung.

WPflG §§ 4, 21, 23, 48; VwVfG §§ 39, 40, 49; VwGO § 42

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BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05

Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit; jüdische Kontingentflüchtlinge; gerichtlicher Rechtsschutz; Ermessensausübung; Ergänzung von Ermessenserwägungen; Nachholung einer Ermessensentscheidung; Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland; Auswirkungen eines Fehlverhaltens im Einbürgerungsverfahren auf Dritte.

1. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt.

2. Es kann offenbleiben, ob und ggf. welche verfassungsrechtlichen Grenzen für die Rückgängigmachung des gesetzlichen Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Kindes durch rückwirkende Aufhebung des Aufenthaltstitels des Elternteils bestehen.

GG Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; VwVfG § 39 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und 3; VwGO § 114 Satz 2; AufenthG § 23 Abs. 2; AuslG § 42 Abs. 1, § 50 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 3 Satz 1; HumHAG (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge)

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BVerwG, 09.04.2002 - 4 B 20.02

Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

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BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen eines Verfahrensmangels (2.) zuzulassen.

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BVerwG, 23.03.2006 - 2 A 12.04

Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §

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BGH, 14.12.2006 - V ZB 115/06

Kann der Kostenberechnung aufgrund der Bezeichnung der berechneten Auslagen eindeutig entnommen werden, auf welchem Absatz oder welchem Gliederungspunkt der jeweils mit ihrem Paragraphen benannten gesetzlichen Vorschrift die angesetzten Kosten beruhen, ist die Angabe des Absatzes oder Gliederungspunktes der Vorschrift entbehrlich.

KostO § 154 Abs. 2

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BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 22.06

Versetzung; Begründung; Dienstpflichtverletzung; Spannungen; Auslandsverwendung.

Zu den Anforderungen an die "ausführliche" Begründung des Vorschlags, einen Soldaten wegen eingetretenen Vertrauensverlusts wegzuversetzen.

Versetzungsrichtlinien Nr. 5 Buchst. h

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BVerwG, 29.09.2004 - 9 A 55.03

Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für den Ausbau der Bahnstrecke Berlin-Frankfurt (Oder) im Planungsabschnitt Erkner-Fürstenwalde. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

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BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 31.01

Kommunalrecht, Verwaltungsverfahrensrecht

Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung; Widerruf eines Verwaltungsakts wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung; Leistung; nicht alsbaldige Verwendung einer -; Subvention, alsbaldige Verwendung einer -; Verwaltungsvorschrift, norminterpretierende; Bindung an Verwaltungsvorschriften; Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gemeinden; Nebenbestimmungen, Allgemeine für Zuwendungen an Gemeinden; Ermessen bei der Erhebung von Zinsen; Ermessen beim Widerruf eines Verwaltungsakts (wie Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 8 C 30. 01 -).


Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem er Zinsen aufgrund nicht alsbaldiger Verwendung einer Subvention geltend macht.

VwVfG § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1, § 49 a Abs. 3 und 4

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BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung; Widerruf eines Verwaltungsakts wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung; Leistung, nicht alsbaldige Verwendung einer -; Subvention, alsbaldige Verwendung einer -; Verwaltungsvorschrift, norminterpretierende; Bindung an Verwaltungsvorschriften; Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gemeinden; Ermessen bei der Erhebung von Zinsen; Ermessen beim Widerruf eines Verwaltungsakts; Erstattungszinsen.

Eine Leistung ist nicht im Sinne des § 49 a Abs. 4 VwVfG "alsbald" nach der Auszahlung verwendet worden, wenn dies nicht kurz danach geschehen ist; ein fehlendes Verschulden des Leistungsempfängers kann allein bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden.

VwVfG § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1, § 49 a Abs. 1, 3 und 4; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2

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