Rechtsprechung zu § 38 BetrVG
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BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 37/01

Mitbestimmung bei Bildungsurlaub - Zuständigkeit der Einigungsstelle

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erstreckt sich auch auf die Gewährung von sog. Bildungsurlaub nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder. Es betrifft auch insoweit lediglich die Aufstellung allgemeiner Freistellungsgrundsätze und eines Freistellungsplans und ggf. die Festsetzung der zeitlichen Lage der Arbeitsfreistellung im Einzelfall.

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BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat; Kostenübernahme durch die Dienststelle.

1. Die Arbeitnehmervertreter im Personalrat müssen über Grundkenntnisse im Arbeitsrecht verfügen; der dahingehende Schulungsbedarf eines neu gewählten Personalratsmitgliedes ist daher anzuerkennen, wenn und soweit die entsprechenden Kenntnisse nicht in einer Grundschulung zum Personalvertretungsrecht vermittelt worden sind.

2. Vermittelt eine Schulungsveranstaltung nur teilweise für die Personalratstätigkeit erforderliche Inhalte, so sind die Kosten anteilig von der Dienststelle zu übernehmen.

BPersVG §§ 44, 46

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BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 363/05

Anrechnung von Tariferhöhungen auf Zulagen - AGB-Kontrolle

Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Zulage unter dem Vorbehalt der Anrechnung gewährt, ohne dass die Anrechnungsgründe näher bestimmt sind, führt dies nicht zur Unwirksamkeit nach § 308 Nr. 4 BGB. Eine solche Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 565/04

Arbeitsentgelt, angemessene Vergütung - Zwischenfeststellungsklage

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe der geschuldeten Arbeitsvergütung.

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BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04

Streikteilnahme während Freizeit

Hat sich ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Gleitzeitregelung in zulässiger Weise aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem abgemeldet und anschließend an einer Warnstreikkundgebung teilgenommen, vermindert sich seine vertragliche Sollarbeitszeit nicht um die Zeit der Kundgebungsteilnahme. Dementsprechend verringert sich der Lohnanspruch nicht.

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BAG, 21.10.2003 - 1 ABR 39/02

Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen

Ein Tarifvertrag kann die gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die Durchführung seiner Bestimmungen zu überwachen, nicht aufheben oder einschränken.

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BAG, 12.06.2003 - 8 AZR 288/02

Eingruppierung eines approbierten Psychotherapeuten

Ohne anderslautenden ausdrücklichen tariflichen Hinweis können approbierte Psychotherapeuten nicht als "Ärzte" in tariflichen Entgeltregelungen angesehen werden.

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BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 53/01

Umfang der Freistellung einer Frauenvertreterin

1. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 FG, nach der eine Frauenvertreterin im erforderlichen Umfang von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freizustellen ist, läßt es nicht zu, den jeweiligen Freistellungsbedarf nach abstrakten Merkmalen oder in Anlehnung an Freistellungsstaffeln vergleichbarer gesetzlicher Regelungen zu bestimmen.

2. Die Entscheidung der Frauenvertreterin über den Umfang ihrer Freistellung für die Erledigung der ihr durch das FG zugewiesenen Aufgaben unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.

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BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 261/01

Urlaub für freigestellte Betriebsratsmitglieder - Umrechnung tarifvertraglich festgelegten Urlaubs bei rollierendem Arbeitszeitsystem

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für das Jahr 1998 einen zusätzlichen Urlaubstag zu gewähren hat.

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BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 562/00

Freistellungsrecht des Arbeitgebers - Berufsausübungsfreiheit - Tarifautonomie

§ 8 a Abs. 7 Satz 1 TV Vorruhestand, wonach der Südwestrundfunk einen Arbeitnehmer, der das 57. Lebensjahr vollendet hat und dessen Arbeitsplatz in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 2000 wegfällt, von der Arbeitspflicht freistellen kann, begründet ein einseitiges Suspensierungsrecht der Rundfunkanstalt.

Die Regelung greift in die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Sie ist jedoch gerechtfertigt, weil sie Wertentscheidungen des Kündigungsschutzes berücksichtigt.

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