Rechtsprechung zu Art. 175 EG
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EuGH, 10.01.2006 - C-94/03
"Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/ 106/ EG des Rates über die Genehmigung des Rotterdamer Übereinkommens - Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung - Gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG und 175 EG"
1. Der Beschluss 2003/ 106/ EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
3. Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Finnland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 10.01.2006 - C-178/03
"Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG und 175 EG"
1. Die Verordnung (EG) Nr. 304/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wird für nichtig erklärt.
2. Die Wirkungen dieser Verordnung werden aufrechterhalten, bis binnen angemessener Frist eine neue, auf die richtigen Rechtsgrundlagen gestützte Verordnung erlassen wird.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
4. Die Französische Republik, die Republik Finnland sowie das Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 13.09.2005 - C-176/03
"Nichtigkeitsklage - Artikel 29 EU, 31 Buchstabe e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2003/ 80/ JI - Umweltschutz - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Artikel 175 EG"
1. Der Rahmenbeschluss 2003/ 80/ JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht ist nichtig.
2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 12.12.2002 - C-281/01
Völkerrechtliche Vereinbarungen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Artikel 133 und 175 Absatz 1 EG - Energy Star-Abkommen - Kennzeichnungsprogramme für Strom sparende Bürogeräte
1. Der Beschluss 2001/ 469/ EG des Rates vom 14. Mai 2001 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte wird für nichtig erklärt.
2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Teil XII - Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt - In diesem Übereinkommen vorgesehenes System zur Beilegung von Streitigkeiten - Von Irland im Rahmen dieses Systems gegen das Vereinigte Königreich eingeleitetes Schiedsgerichtsverfahren - Streitigkeit über die MOX-Anlage von Sellafield (Vereinigtes Königreich) - Irische See - Artikel 292 EG und 193 EA - Verpflichtung, eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages nicht anders als in diesem vorgesehen zu regeln - Gemischte Übereinkunft - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Artikel 10 EG und 192 EA - Pflicht zur Zusammenarbeit"
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 EG und 292 EG sowie 192 EA und 193 EA verstoßen, dass es ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der MOX-Anlage in Sellafield (Vereinigtes Königreich) nach dem Seeerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland eingeleitet hat.
2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 14.04.2005 - C-6/03
"Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/ 31 - Nationale Regelung, die strengere Normen vorsieht - Vereinbarkeit"
1. Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 1999/ 31/ EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien steht einer nationalen Maßnahme nicht entgegen, die - für die Zulassung von biologisch abbaubaren Abfällen zur Deponierung engere Grenzen als die Richtlinie aufstellt, auch wenn diese Grenzen derart eng sind, dass sie eine mechanisch-biologische Behandlung oder eine Verbrennung solcher Abfälle vor ihrer Deponierung implizieren, - zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten Abfälle kürzere Fristen als die Richtlinie festlegt, - nicht nur auf biologisch abbaubare Abfälle, sondern auch auf nicht biologisch abbaubare organische Substanzen anwendbar ist und - nicht nur auf Siedlungsabfälle anwendbar ist, sondern auch auf Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können.
2. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auf verstärkte Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 176 EG ergriffen werden und über die in einer Gemeinschaftsrichtlinie im Umweltbereich vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgehen, nicht anwendbar, soweit nicht andere Bestimmungen des Vertrages betroffen sind.
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EuGH, 19.06.2008 - C-219/07
"Art. 30 EG - Verordnung (EG) Nr. 338/ 97 - Schutz von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten - Verbot der Haltung von Säugetieren bestimmter, in dieser Verordnung aufgeführter Arten und von nicht unter die Verordnung fallenden Arten - Zulässige Haltung in anderen Mitgliedstaaten"
Die Art. 28 EG und 30 EG allein betrachtet oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/ 97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, nach der das Verbot der Einfuhr und der Haltung von und des Handels mit Säugetieren nicht ausdrücklich in dieser Regelung genannter Arten für Säugetierarten gilt, die nicht in Anhang A dieser Verordnung aufgeführt sind, dann nicht entgegen, wenn der Schutz bzw. die Beachtung der in den Randnrn. 27 bis 29 dieses Urteils genannten Belange und Erfordernisse nicht durch Maßnahmen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken, ebenso wirksam sichergestellt werden kann.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen,
- ob die Kriterien für die Aufstellung der nationalen Liste der Arten von Säugetieren, die gehalten werden dürfen, und die Änderung dieser Liste objektiv und nicht diskriminierend sind;
- ob ein Verfahren vorgesehen ist, das es den Betroffenen ermöglicht, die Aufnahme von Säugetierarten in diese Liste zu erreichen, ob dieses Verfahren leicht zugänglich ist, innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann und eine Ablehnung, die mit Gründen versehen sein muss, gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden kann;
- ob Anträge auf Aufnahme einer Säugetierart in diese Liste oder auf eine individuelle Ausnahme für die Haltung von Exemplaren nicht in der Liste aufgeführter Arten von den zuständigen Behörden nur dann abgelehnt werden können, wenn die Haltung von Exemplaren der betroffenen Arten tatsächlich ein Risiko für die Wahrung der genannten Belange und Erfordernisse birgt, und
- ob für die Haltung von Exemplaren nicht in der genannten Liste aufgeführter Säugetierarten aufgestellte Voraussetzungen, wie sie in Art. 3a § 2 Nrn. 3 Buchst. b und 6 der Wet betreffende de bescherming en het welzijn der dieren (Gesetz über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere) vom 14. August 1986 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Mai 1995 enthalten sind, objektiv gerechtfertigt sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit der nationalen Regelung insgesamt verfolgten Ziels erforderlich ist.
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EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
"Nichtigkeitsklage - Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/ 667/ JI - Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG"
1. Der Rahmenbeschluss 2005/ 667/ JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe ist nichtig.
2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
3. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, Irland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.
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BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2036/05
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) auferlegten Pflichten.
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EuGH, 30.11.2006 - C-32/05
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/ 60/ EG - Keine Unterrichtung über die Durchführungsmaßnahmen - Verpflichtung zum Erlass einer Rahmenregelung im nationalen Recht - Fehlen - Unzulängliche oder keine Umsetzung der Artikel 2, 7 Absatz 2 und 14"
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 24 der Richtlinie 2000/ 60/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, indem es der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften - mit Ausnahme der Artikel 3 dieser Richtlinie betreffenden Vorschriften - mitgeteilt hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 24 der Richtlinie 2000/ 60 verstoßen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Artikeln 2, 7 Absatz 2 und 14 dieser Richtlinie nachzukommen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Großherzogtum Luxemburg tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
