Rechtsprechung
   EuGH, 10.01.2006 - C-178/03   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG und 175 EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage — Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien — Wahl der Rechtsgrundlage — Artikel 133 EG und 175 EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Verordnung [EG] Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG und 175 EG

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Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 24. April 2003

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, I-107



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Wird zitiert von ... (13)  

  • EuGH, 08.09.2009 - C-411/06  

    Nichtigkeitsklage Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Verbringung von Abfällen Wahl

          Zur Möglichkeit, eine Verordnung auf die doppelte Rechtsgrundlage von Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG zu stützen, führt die Kommission aus, der Gerichtshof habe im Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, Slg. 2006, I-107), zur Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 63, S. 1) festgestellt, dass diese Verordnung hinsichtlich ihrer Ziele wie auch ihres Inhalts sowohl handelsrechtliche als auch umweltrechtliche Elemente enthalte, die derart untrennbar miteinander verbunden seien, dass ein Rückgriff auf diese doppelte Rechtsgrundlage geboten gewesen sei.

          Zur Berufung der Kommission auf das erwähnte Urteil Kommission/Parlament und Rat führt das Parlament aus, die Kommission habe weder dargetan, inwieweit die angefochtene Verordnung mit der Verordnung Nr. 304/2003, dem Gegenstand jenes Urteils, vergleichbar sei, noch, dass diese Verordnungen nach Gegenstand und Inhalt übereinstimmende Merkmale aufwiesen, die dazu berechtigten, eine gleichlautende Schlussfolgerung hinsichtlich der Rechtsgrundlagen dieser Verordnungen zu ziehen.

          Zunächst ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 41, und vom 6. November 2008, Parlament/Rat, C-155/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 34).

          Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 42, und Parlament/Rat, Randnr. 35).

          Steht dagegen fest, dass der betreffende Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so ist ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu stützen (vgl. Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 40, und Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 43).

          Zum Vorbringen der Kommission, der Gerichtshof sollte auf den vorliegenden Fall die im Urteil Kommission/Parlament und Rat getroffene Entscheidung übertragen, ist festzustellen, dass die in jener Rechtssache in Rede stehende Verordnung Nr. 304/2003, die die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien betraf, der angefochtenen Verordnung nicht gleichgestellt werden kann.

    Da aber die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die der Verordnung, mit der dieses Übereinkommen auf Gemeinschaftsebene umgesetzt wird, eindeutig konvergieren, hielt es der Gerichtshof für geboten, den Beschluss zur Genehmigung dieses Übereinkommens und diese Verordnung auf dieselben Rechtsgrundlagen zu stützen (vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnrn. 45 und 47).

    Der Gerichtshof hat gleichermaßen entschieden, dass die Verordnung Nr. 304/2003 zur Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens auf Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG zu stützen war (Urteil Kommission/Parlament und Rat).

    Die Kommission kann sich daher nicht auf das Urteil Kommission/Parlament und Rat stützen, um ein gegenteiliges Ergebnis zu begründen.

    Die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung hat nämlich in Ansehung des Ziels und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen und nicht anhand der Rechtsgrundlage, die für den Erlass anderer, gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisender Handlungen der Gemeinschaft herangezogen wurde (vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-155/07  

    Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantie der Gemeinschaft für

    (6)  - Ständige Rechtsprechung, siehe nur Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat (C-440/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 61), vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnr. 41), vom selben Tag, Kommission/Rat (C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 34) und vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat (C-300/89, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10).

    (20)  - Urteile Kommission/Parlament und Rat (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 42) und vom 29. April 2004, Kommission/Rat (C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55).

    (24) - Urteile Kommission/Parlament und Rat (zitiert in Fn. 6, Randnrn. 43 und 57), Kommission/Rat (zitiert in Fn. 6 , Randnrn. 36 und 52).

    (25)  - Vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat (zitiert in Fn. 6, Randnr. 57) unter Verweis auf das Urteil Kommission/Rat "Titandioxid" (zitiert in Fn. 6, Randnrn. 17-21).

    (27)  - Vergleiche Urteile Kommission/Parlament und Rat (zitiert in Fn. 6, Randnr. 59) und Kommission/Rat (zitiert in Fn. 6, Randnr. 54).

    (28) - Vergleiche Urteile Kommission/Parlament und Rat (zitiert in Fn. 6, Randnr. 43) und Kommission/Rat (zitiert in Fn. 6, Randnr. 36).

    (29)  - So meine Schlussanträge vom 26. Mai 2005, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, Slg. 2006, I-107, Nr. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-411/06  

    Verbringung von Abfällen - Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

    (4)  - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnr. 59), und vom 6. November 2008, Parlament/Rat (C-155/07, Slg. 2008, I-8103, Randnrn. 77 bis 83).

    Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache C-178/03 (Nrn. 63 und 64) und in der Rechtssache C-155/07 (Nrn. 90 und 91).

    (34)  - Vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, oben in Fn. 4 angeführt.

    (48)  - Vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, oben in Fn. 4 angeführt.

mehr
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05  

    Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    (75)  - Nach dem vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterium: vgl. insoweit Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnrn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    (76)  - Im Rahmen des EG-Vertrags hat der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage Ausnahmecharakter und ist ausgeschlossen, wenn sich, obwohl die mit der Handlung verfolgten Ziele untrennbar miteinander verbunden sind, die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen und/oder wenn die Verbindung der Rechtsgrundlagen die Rechte des Parlaments beeinträchtigen würde: vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat (Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.11.2008 - C-155/07  

    Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung der Gemeinschaft

    17 bis 21 des Urteils Titandioxid ausgeführt hat, der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Februar 1999, Parlament/Rat, C-164/97 und C-165/97, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, Randnr. 57, sowie vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 52, und Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnr. 57).

    Anders als in der Rechtssache Titandioxid ist der Rückgriff auf die von den Art. 179 EG und 181a EG gebildete doppelte Rechtsgrundlage unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht geeignet, die Rechte des Parlaments zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, Randnr. 54, sowie Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07  

    Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung des Standpunkts

    174. Anders als etwa in der Rechtssache C-178/03(111) würde es im vorliegenden Fall aber keinen Sinn ergeben, dem Rat binnen angemessener Frist eine erneute Beschlussfassung - dann ohne Rückgriff auf Art. 133 Abs. 6 EG - aufzugeben.

    110 - Im selben Sinne Urteile vom 7. März 1996, Parlament/Rat (C-360/93, Slg. 1996, I-1195, Randnrn. 33 bis 36), vom 19. November 1998, Portugal/Kommission (C-159/96, Slg. 1998, I-7379, Randnrn. 52 und 53), vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat ("Gefährliche Chemikalien", C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnrn. 64 und 65), und Garantieleistungen (zitiert in Fn. 108, Randnrn. 87 und 88).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03  

    Mehrwertsteuer - Inländische Abgaben - Regionale Steuer auf

    (77)  - In einer Reihe von Urteilen vom Urteil vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72 (Kommission/Rat, Slg. 1973, 575) bis jüngst zum Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-178/03 (Kommission/Parlament und Rat, Slg. 2006, I-0000).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-370/07  

    Beschluss - Entscheidung sui generis - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

    (36)  - Zur Frage der Kombinierbarkeit von Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG siehe die Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat ( C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnr. 59), vom 6. November 2008, Parlament/Rat (C-155/07, Slg. 2008, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 77 bis 83), vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnrn. 52 bis 55), meine Schlussanträge in diesen Rechtssachen, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 26. März 2009 in der Rechtssache Kommission/ Parlament und Rat (C-411/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-310/04  

    Spanien / Rat - Landwirtschaft , EAGFL , Baumwolle

    (64)  - Vgl. eine Reihe von Rechtssachen, die mit der Rechtssache 81/72 (Kommission/Rat, Urteil vom 5. Juni 1973, Slg. 1973, 575) beginnt und mit der Rechtssache C-178/03 (Kommission/Europäisches Parlament und Rat, Urteil vom 10. Januar 1006, Slg. 2006, I-0000, Randnrn. 61 bis 65) endet.
  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10  

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 -

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Titandioxid im Zusammenhang mit dem Verfahren der Zusammenarbeit die Unvereinbarkeit zwischen diesem Verfahren, das eine der beiden Rechtsgrundlagen vorsah, um die es in diesem Urteil ging, und der von der anderen Rechtsgrundlage vorgesehenen Einstimmigkeit nach einfacher Anhörung des Parlaments festgestellt; in seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof jedoch einen ähnlichen Ansatz im Zusammenhang mit dem Mitentscheidungsverfahren nach Art. 251 EG vertreten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnrn. 58 und 59, sowie Parlament/Rat, Randnrn. 76 bis 79).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-413/04  

    Nichtigerklärung der Richtlinie Nr. (EG) Nr. 2004/85/EG vom 28. Juni 2004 zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-414/04  

    Nichtigerklärung der Verordnung Nr. (EG) Nr. 1223/2004 vom 28. Juni 2004 zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2012 - C-490/10  

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl von Art. 337 AEUV und Art. 187

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