Rechtsprechung zu Art. 234 EG
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BGH, 02.10.2002 - I ZB 27/00 - TURBO-TABS
a) Hat die mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht nicht zu einer Sachentscheidung geführt und hat das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen (§ 82 Abs. 1 MarkenG, § 128 Abs. 2 ZPO), ist ein nach der mündlichen Verhandlung erfolgter Richterwechsel auch unter der Geltung des Markengesetzes grundsätzlich unschädlich. Leidet das mit Zustimmung der Parteien angeordnete schriftliche Verfahren an Verfahrensmängeln (hier: keine Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und eines Verkündungstermins sowie ein Zeitraum von mehr als drei Monaten zwischen der Zustimmung der Beteiligten zum schriftlichen Verfahren und der Entscheidung), so können diese nicht mit der Besetzungsrüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG geltend gemacht werden.
b) Läßt das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG nicht zu, ist es letztinstanzliches Gericht i. S. des Art. 234 Abs. 3 EG. Ob eine Verletzung der Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG durch das Bundespatentgericht wegen Entzugs des gesetzlichen Richters mit der (zulassungsfreien) Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 MarkenG gerügt werden kann, kann offenbleiben, wenn gegen eine Pflicht zur Vorlage jedenfalls nicht in unhaltbarer Weise verstoßen worden ist.
MarkenG § 78 Abs. 3, § 83 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 6; ZPO § 128 Abs. 2
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EuGH, 06.12.2001 - C-472/99
Artikel 234 EG - Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens - Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes
Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der kodifizierten Fassung 1999/ C 65/ 01 vom 6. März 1999 ist dahin auszulegen, dass sich die Festsetzung der Kosten, die den Parteien des Ausgangsverfahrens für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG entstanden sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt, die auf den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, soweit diese nicht ungünstiger sind als diejenigen für vergleichbare Zwischenverfahren, zu denen es im Rahmen eines solchen Rechtsstreits nach nationalem Recht kommen kann.
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BVerwG, 22.12.2004 - 10 B 21.04
Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Begriff der Kreuzung von Hunderassen; Bestimmtheitsgebot; Gleichbehandlung mit individuell gefährlichen Hunden; steuerliche Diskriminierung im Europarecht; Nicht-Vorlage an den EuGH als Verfahrensfehler.
1. Es kann mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit in Einklang stehen, wenn eine Gemeinde in einer Hundesteuersatzung nur die Hunde bestimmter, als gefährlich eingestufter Rassen und deren Kreuzungen einer erhöhten Steuer unterwirft, nicht aber zugleich die Hunde, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben.
2. Es begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn ein Berufungsgericht eine europarechtliche Frage nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorlegt und auch nicht die Revision zulässt.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 105 Abs. 2 a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; EG Art. 234
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BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 3.02
Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer Verordnungsermächtigung; Kostendeckungszweck; Vorteilsabschöpfungszweck; Lenkungszweck; Begriff "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Lizenzierungsrichtlinie; Äquivalenzprinzip; Aussetzung des Rechtsstreits und Einholung einer Vorabentscheidung.
1. Rufnummern im Ortsnetzbereich sind "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/ 13/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste.
2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetzbereich eine Gebühr erhoben wird, deren Höhe auch den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigt.
3. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
a) Ist die Richtlinie 97/ 13/ EG dahin zu verstehen, dass für die Zuteilung von Rufnummern durch die nationale Regulierungsbehörde eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr erhoben werden darf, obwohl ein auf demselben Markt tätiges und dort eine marktbeherrschende Stellung innehabendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen staatlichen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet?
b) Bei Bejahung von Frage 1: Dürfen bei einer solchen Fallgestaltung die in den Markt neu eintretenden Unternehmen unabhängig von der Höhe ihrer sonstigen Markteintrittskosten und ohne eine hieran anknüpfende Analyse ihrer Wettbewerbschancen gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen für die Zuteilung einer Rufnummer mit einer einmaligen Gebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (hier 0, 1 %) des geschätzten Jahresumsatzes belastet werden, der im Fall der Weitergabe der Rufnummer an einen Endkunden erzielt werden kann?
EG Art. 234 Abs. 1 a, Abs. 3; Richtlinie 97/ 13/ EG Art. 11; TKG § 43 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 und Satz 4, Abs. 4; § 97; TNGebV § 1; § 3; VwKostG § 15 Abs. 2
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EuGH, 30.11.2000 - C-195/98
Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) - Begriff. Gericht eines Mitgliedstaats' - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Beförderung nach dem Dienstalter - Teilweise Laufbahn im Ausland
1. Der Oberste Gerichtshof ist bei Ausübung seiner Aufgabe nach § 54 Absätze 2 bis 5 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes ein Gericht im Sinne des Artikels 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG).
2. Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer nationalen Bestimmung wie § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes von 1948 über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung der Vertragslehrer und Vertragsassistenten entgegen, wenn die Anforderungen an die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegte Zeiten gelten.
3. Die in anderen Mitgliedstaaten an Einrichtungen, die den in § 26 Absatz 2 des Vertragsbedienstetengesetzes von 1948 aufgezählten österreichischen Einrichtungen vergleichbar sind, zurückgelegten Zeiten müssen für die Berechnung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden.
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BFH, 28.06.2005 - I R 114/04
Dem EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Liegt ein Verstoß gegen Art. 43 EG vor, wenn einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem in Österreich wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v. H. der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei sind?
EG Art. 39, Art. 43, Art. 234 Abs. 3 und Abs. 1 Buchst. a; EStG 1997 § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 67, § 22 Nr. 1, § 26 Abs. 1, § 26b, § 49
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BFH, 01.04.2003 - I R 31/01
Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1. Ist Art. 52 i. V. m. Art. 58 EGV dahin gehend auszulegen, dass es gegen das Recht auf freie Niederlassung verstößt, wenn der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahr 1994 durch eine Zweigniederlassung in Deutschland erzielte Gewinn einer deutschen Körperschaftsteuerbelastung von 42 v. H. (= sog. Betriebsstättensteuersatz) unterliegt, obwohl - der Gewinn nur mit 33, 5 v. H. deutscher Körperschaftsteuer belastet worden wäre, wenn eine in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft der ausländischen EU-Kapitalgesellschaft ihn erzielt und bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 voll an die Muttergesellschaft ausgeschüttet hätte, - der Gewinn zwar zunächst mit deutscher Körperschaftsteuer in Höhe von 45 v. H. belastet worden wäre, wenn die Tochterkapitalgesellschaft ihn bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 thesauriert hätte, sich die Körperschaftsteuerbelastung aber im Fall einer vollständigen Ausschüttung nach dem 30. Juni 1996 nachträglich auf 30 v. H. vermindert hätte?
2. Muss der Betriebsstättensteuersatz, falls er gegen Art. 52 i. V. m. Art. 58 EGV verstößt, für das Streitjahr auf 30 v. H. herabgesetzt werden, um den Verstoß zu beseitigen?
EGV Art. 52, 58; EG Art. 234 Abs. 3 und Abs. 1 Buchstabe a; KStG 1991 i. d. F. des StandOG vom 13. September 1993 § 2 Nr. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3; DBA-Luxemburg Art. 5, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 2
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BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04
Europarecht, Völkerrecht
Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren; Abwägungsentscheidung; ausländischer Flughafen; Anflugverfahren; Anflugroute; Lärmschutz; Europäischer Gerichtshof; Vorlageverfahren; Aussetzung des Verfahrens.
1. Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Satz 1 LuftVG i. V. m. § 27a LuftVO erstreckt sich auch auf die Regelung von Flugverfahren derjenigen Luftfahrzeuge, die einen ausländischen Flughafen anfliegen oder von diesem abfliegen.
2. Das Luftfahrt-Bundesamt hat bei der Festlegung von An- und Abflugverfahren eine Abwägungsentscheidung zu treffen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13. 99 - BVerwGE 111, 276, vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6. 02 - BVerwGE 119, 245 und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11. 03 - BVerwGE 121, 152).
3. Die im Chicagoer Abkommen in Verbindung mit der Transitvereinbarung geregelten Luftverkehrsfreiheiten gewähren nicht das Recht, unbeschadet von nationalen Regelungen über Flugverfahren zur Landung auf einem im Nachbarstaat liegenden Flughafen anzusetzen.
4. Mit Rücksicht auf ein beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängiges Verfahren eines Staates gegen eine Entscheidung der Kommission über die weitere Anwendbarkeit einer nationalen Verordnung kann ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung geht, auch ohne gleichzeitige Vorlage (Art. 234 EG-Vertrag) entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt werden.
GG Art. 14 Abs. 1, Art. 12, Art. 3 Abs. 1; LuftVG § 29 Abs. 1, § 29 b, § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LuftVO § 27 a; VwGO §§ 94, 142 Abs. 1; 1. Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 1; Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr (Transitver-einbarung); EG-Vertrag Art. 234; Verordnung (EWG) 2408/ 92; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr
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BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02
Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer Verordnungsermächtigung; Kostendeckungszweck; Vorteilsabschöpfunszweck; Lenkungszweck; Begriff "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Lizenzierungsrichtlinie; Äquivalenzprinzip; "echte" Rückwirkung; Aussetzung des Rechtsstreits und Einholung einer Vorabentscheidung.
1. Rufnummern im Ortsnetzbereich sind "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/ 13/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste.
2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetzbereich eine Gebühr erhoben wird, deren Höhe auch den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigt.
3. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
a) Ist die Richtlinie 97/ 13/ EG dahin zu verstehen, dass für die Zuteilung von Rufnummern durch die nationale Regulierungsbehörde eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr erhoben werden darf, obwohl ein auf demselben Markt tätiges und dort eine marktbeherrschende Stellung innehabendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen staatlichen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet?
b) Bei Bejahung von Frage 1: Dürfen bei einer solchen Fallgestaltung die in den Markt neu eintretenden Unternehmen unabhängig von der Höhe ihrer sonstigen Markteintrittskosten und ohne eine hieran anknüpfende Analyse ihrer Wettbewerbschancen gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen für die Zuteilung einer Rufnummer mit einer einmaligen Gebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (hier 0, 1 %) des geschätzten Jahresumsatzes belastet werden, der im Fall der Weitergabe der Rufnummer an einen Endkunden erzielt werden kann?
EG Art. 234 Abs. 1 a, Abs. 3; Richtlinie 97/ 13/ EG Art. 11; TKG § 43 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 und Satz 4, Abs. 4, § 97; TNGebV § 1, § 3; VwkostG § 15 Abs. 2
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