Rechtsprechung zu § 239 StGB
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BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93

1. Für ein in der DDR zum Nachteil eines - dort ansässigen - DDR-Bürgers begangene politische Verdächtigung (§ 241a StGB) galt zur Tatzeit das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland (Bestätigung BGH, 26. November 1980, 3 StR 393/ 80 (S), BGHSt 30, 1). Kommt eine politische Verdächtigung in der DDR durch eine Anzeige einer noch nicht beendeten sog Republikflucht in Betracht, so sind dem Angezeigten drohende rechtsstaatswidrige Gewalt- oder Willkürmaßnahmen i. S. d. § 241a StGB nur solche, die offensichtlich in schwerwiegender Weise gegen die Menschenrechte verstoßen.

2. Für eine in der DDR zum Nachteil eines DDR-Bürgers durch eine politische Verdächtigung begangene Freiheitsberaubung galt zur Tatzeit das Strafrecht der DDR (Aufgabe BGH, 7. März 1984, 3 StR 550/ 83 (S), BGHSt 32, 293). Hat sich die Mitwirkung des Anzeigeerstatters in einem Ermittlungs- und Strafverfahren wegen sog Republikflucht auf das durch das DDR-Recht gebotene Maß beschränkt, so hat er sich in aller Regel nicht wegen Beteiligung an einer Freiheitsberaubung nach § 131 DDR-StGB strafbar gemacht.

StGB § 3, § 5 Nr. 6, § 239, § 241a; StGBEG Art. 315; DDR-StGB § 131, § 213, § 225, § 244

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BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95

Ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der Fluchtpläne eines DDR-Bürgers denunziert und so dessen Inhaftierung bewirkt hat, kann wegen Freiheitsberaubung unabhängig davon bestraft werden, ob er dabei eine offensichtliche, schwere Menschenrechtsverletzung in seinen Vorsatz aufgenommen hat, die auch eine Strafbarkeit der verantwortlichen DDR-Richter wegen Rechtsbeugung begründete (Abgrenzung von BGH, 29. April 1994, 3 StR 528/ 93, BGHSt 40, 125 und BGH, 8. Februar 1995, 5 StR 157/ 94, NStZ 1995, 288).

StGB § 7, § 239; StGBEG Art. 315

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BGH, 01.12.2000 - 2 StR 379/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im übrigen wegen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gegen Entgelt in drei Fällen zu der Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten und den ...

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BGH, 23.05.2000 - 4 StR 135/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Mordes, Vergewaltigung in 2 Fällen, Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in 2 Fällen und wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe von nicht mehr als 60 cm Länge ohne die erforderliche Erlaubnis" ...

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BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 46/00

Allein die strafgerichtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Rechtsbeugung, die er als Justizangehöriger der DDR begangen hatte, führt nicht zwingend zum Widerruf seiner Zulassung. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO i. V. m. § 45 Abs. 1 StGB ist nicht anwendbar, wenn er nicht nach dem Tatzeitrecht der DDR bestraft worden ist, sondern nach dem konkret milderen Verbrechenstatbestand des § 339 StGB.

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 45 Abs. 1

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BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00

1. Die im Völkermordtatbestand des § 220 a I StGB vorausgesetzte Absicht, eine nationale, rassische oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, ist ein tatbezogenes Merkmal und fällt deshalb nicht unter § 28 StGB.

2. Nach § 6 Nr. 9 StGB ist deutsches Strafrecht auf im Ausland von Ausländern begangene Straftaten anwendbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens völkerrechtlich zur Verfolgung dieser Auslandstaten verpflichtet ist. Eine Verfolgungspflicht ergibt sich aus dem IV. Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten jedenfalls dann, wenn ein internationaler bewaffneter Konflikt vorliegt und die Straftaten die Voraussetzungen einer "schweren Verletzung" dieses Abkommens i. S. d. Art. 147 erfüllen.

3. Der bewaffnete Konflikt in Bosnien-Herzegowina zwischen den bosnischen Serben und der zentralen Regierung in Bosnien-Herzegowina war zumindest im Jahre 1992 auch nach dem offiziellen Rückzug der Jugoslawischen Armee am 19. 5. 1992 ein bewaffneter internationaler Konflikt (Anschluß an das Urteil der Berufungskammer des Internationalen Gerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien vom 15. 7. 1999 in der Sache v. Dusko Tadic IT-94-1-A).

4. Der Begriff der Folter des Art. 147 der IV. Genfer Konvention erfaßt jedes zweckbezogene Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, das durch staatliche Organe oder mit staatlicher Billigung begangen wird. Die Folter ist gegenüber der "unmenschlichen Behandlung", die keine auf das Quälen eines Menschen gerichtete Absicht voraussetzt, der engere Begriff.

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BGH, 27.06.2000 - 1 StR 665/99

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von ...

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BGH, 08.03.2000 - 5 StR 555/99

Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit - in einem Fall zweifacher - Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Angeklagten ...

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BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

Zur Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen Strafrechts" (im Anschluß an BGH, Urteil vom 13. Dezember 1993, 5 StR 76/ 93, BGHSt 40, 30, BGH, Urteil vom 9. Mai 1994, 5 StR 354/ 93, BGHSt 40, 169; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994, 4 StR 23/ 94, BGHSt 40, 272 und BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, 3 StR 605/ 94, BGHSt 41, 157).

StGB § 336; StGB DDR § 244

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BGH, 16.05.2007 - StB 3/07

Eine Tathandlung, die sich als Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung darstellt, ist grundsätzlich keine Unterstützung dieser Vereinigung.

StGB § 129 a Abs. 5

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