Rechtsprechung zu § 250 StGB
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BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98

1. Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 StGB ist ein gefährliches Werkzeug, das nach seiner Beschaffenheit und nach seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.

2. Der Begriff des "Verwendens" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, daß der Einsatz des objektiv gefährlichen Tatmittels eine konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen anderer begründet.

StGB 1998 § 250

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BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

Wer bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschußwaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, bedroht, verwendet eine Waffe und erfüllt damit den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

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BGH, 15.10.2003 - 2 StR 283/03

Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB wendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet.

StGB § 249, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

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BGH, 01.09.2004 - 2 StR 313/04

Das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges als Drohmittel bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß die Drohung von dem Bedrohten wahrgenommen wird.

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

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BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00

Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, kann nicht nur dann Täter eines Bandenraubes sein, wenn es am Tatort an der Ausführung des Raubes unmittelbar beteiligt ist. Es reicht aus, daß es auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Raub von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen wird (Fortführung von BGH, Urt. vom 9. August 2000 - 3 StR 334/ 91 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. des 6. StrRG

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BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02

Die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung umfaßt außer den Risiken, die generell für jeden Betroffenen von der Raubhandlung ausgehen, auch die konkreten Gefahren, denen das Opfer allein wegen seiner individuellen Schadensdisposition ausgesetzt ist.

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c

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BGH, 07.12.2000 - 1 StR 414/00

Zum Verhältnis der Mordmerkmale Habgier und Verdeckung einer anderen Straftat bei einem der Tötung des Tatopfers vorausgegangenen vollendeten, aber noch nicht beendeten Raub.

§§ 211 Abs. 2, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

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BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

Gründe: I. Dem Senat liegt folgender Fall zur Entscheidung vor:

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BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02

Gründe: Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen (Beschlüsse vom 3. November 1998 - 1 StR 529/ 98 - und vom 14. ...

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BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

Ein Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt unabhängig davon, ob der Dieb es allgemein für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat.

StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

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