Rechtsprechung zu § 45 StPO
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BVerwG, 24.06.2002 - 2 WDB 5.02
Beschwerde des Soldaten; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden bei Wahrung der Berufungsfrist; Versäumnisse des Verteidigers; Fehler bei der Fristberechnung; Mitverschulden des Soldaten an der Fristversäumnis nach schriftlicher Belehrung über Dauer, Beginn und Lauf der Berufungsfrist; keine Freistellung eines anwaltlich vertretenen Soldaten von Sorgfaltspflichten bei der Beachtung der prozessualen Vorschriften.
1. Es obliegt jedem Rechtsmittelführer, die Frage der Einhaltung einer gesetzlichen Frist vor Einlegung eines Rechtsmittels selbständig zu prüfen.
2. Er kann sich - ohne eigene Überprüfung einer solchen Fristberechnung - nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die Angaben eines früheren Verteidigers zur Fristberechnung zutreffend waren; dafür gibt es weder einen gültigen Erfahrungssatz noch einen generellen Vertrauensschutz.
3. Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch ein anwaltlich vertretener Soldat bei der Beachtung prozessualer Vorschriften nicht von allen Sorgfaltspflichten freigestellt. Er muss sich fehlerhaftes Verhalten seiner Bevollmächtigten zurechnen lassen, wenn ihn ein Mitverschulden an der Fristversäumnis trifft.
WDO § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Satz 2, § 117 Satz 1; StPO §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 20.06.2002 - 1 DB 11.02
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsbegründungsfrist nach § 121 Abs. 2 BDO; keine Zurechnung eines Bevollmächtigtenverschuldens; Aufhebung der die Verlustfeststellung aufrechterhaltenden erstinstanzlichen Entscheidung.
Gründe: I. Der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF der Deutschen Post AG in H. stellte mit Bescheid vom 28. September 2001 den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers für die Zeit vom 12. bis 14. September 2001 fest, weil er in dieser Zeit schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ...
BBesG § 9; BDO § 25 in Verbindung mit §§ 44, 45 StPO; BDO § 121 Abs. 2
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BGH, 01.02.2000 - 4 StR 593/99
Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten am 23. Juni 1998 wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in sieben Fällen und anderem unter Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte frist- und formgerecht ...
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BVerfG, 21.03.2005 - 2 BvR 975/03
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rechtlichen Folgen der Aufnahme einer Rechtsbeschwerde durch eine gemäß § 24 Abs. 1 RPflG hierzu nicht befugte Justizbedienstete.
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BVerfG, 11.11.2001 - 2 BvR 1471/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der formalen Voraussetzungen für eine Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 2. Alt. StPO und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei durch den Rechtspfleger verursachter fehlerhafter ...
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BVerfG, 09.10.2007 - 2 BvR 1671/07
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus dem Unterlassen des in § 406h Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Hinweises auf die Möglichkeit, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen, ...
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BVerwG, 25.07.2007 - 2 WDB 1.07
Berufungsfrist; Wiedereinsetzung; Fehler des Gerichts; fehlerhafte Auskunft.
Als unverschuldet ist die Fristversäumnis auch dann anzusehen, wenn der Antragsteller zunächst einen von ihm zu vertretenden Fehler begangen hat, dann aber ein zusätzlicher Fehler des Gerichts hinzugekommen ist, auf dem letztlich die Fristversäumnis beruht.
WDO § 115 Abs. 1 Satz 1; StPO § 44 Satz 1
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BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei durch Fehler des Rechtspflegers verursachter Formwidrigkeit einer Rechtsbeschwerde.
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BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 172/04
Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen die rechtlichen Folgen fehlerhafter Aufnahme von Rechtsbeschwerden durch Rechtspfleger. Die Beschwerdeführer sind Strafgefangene.
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BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04
1. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.
2. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.
3. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.
GG Art. 20 Abs. 3; StPO vor § 1 (faires Verfahren), § 302 Abs. 1 Satz 1
