Rechtsprechung zu § 100 VwGO
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BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
§ 99 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO ist mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar, soweit er die Aktenvorlage auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängt.
Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten gemäß § 100 Abs. 1 VwGO ist mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich erst durch diese Beschränkung der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz ermöglichen läßt.
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BVerwG, 12.01.2006 - 20 F 12.04
Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen in den Akten; gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts; Wahrung der Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse; Erheblichkeit der geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen für die Entscheidung in der Hauptsache; Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde; Wissen um Erheblichkeit bei Ermessensausübung; förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts über Erheblichkeit des geheimhaltungsbedürftigen Akteninhalts.
Enthalten die Behördenakten, über deren Vorlage im Prozess die Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu entscheiden hat, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, muss im Zeitpunkt einer behördlichen Freigabeentscheidung außer Zweifel stehen, dass der Inhalt der Akten nach der Rechtsauffassung des Hauptsachegerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Hierzu bedarf es in aller Regel eines Beweisbeschlusses über die Aktenbeiziehung oder einer sonstigen förmlichen Äußerung des Hauptsachegerichts.
VwGO §§ 99, 100 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
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BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03
Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.
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BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 272/97
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags eines verkammerten Rechtsbeistandes auf Überlassung von Gerichtsakten in seine Geschäftsräume.
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BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06
Gründe: I Gegenstand dieses Zwischenverfahrens ist ein Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 1999/ 13. Februar 2002. Mit diesem hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie angeordnet, dass in dem Rechtsstreit VG Köln 1 K 1823/ 99, in dem die Klägerin gegen die Festsetzung der ...
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BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06
Gründe: I Gegenstand dieses Zwischenverfahrens ist ein Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2002 - 03d B 1961 -. Mit diesem hatte die damalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post angeordnet, dass in dem Rechtsstreit VG Köln 1 K 1749/ 99, in dem die Klägerinnen gegen die Festsetzung ...
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BVerwG, 09.07.2002 - 20 F 3.06
Gründe: I Gegenstand dieses Zwischenverfahrens ist ein Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 1999/ 13. Februar 2002. Mit diesem hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie angeordnet, dass in dem Rechtsstreit VG Köln 1 K 1823/ 99, in dem die Klägerin gegen die Festsetzung der ...
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BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07
Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen; Umweltinformationsrichtlinie vom 28. Januar 2003; Umweltinformationsgesetz des Landes; Ausschluss der mündlichen Verhandlung im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Grundsatz des gesetzlichen Richters; Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts; Vorlageermessen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Fall der Entbehrlichkeit der selbständigen Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde; grundrechtlich gebotener Geheimnisschutz.
Die zuständige oberste Aufsichtsbehörde hat auch in Klageverfahren, in denen um den Zugang zu Informationen gestritten wird, gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Vorlage von geheimhaltungsbedürftigen Akten aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen nach ihrem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung über die Aktenvorlage im Prozess kann sich in solchen Fällen der Prüfung und Anwendung der Rechtsnormen, die für die Entscheidung des Gerichts über den Klageanspruch maßgeblich sind, faktisch weitgehend annähern. Für die gerichtliche Überprüfung der Vorlageentscheidung steht das Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zur Verfügung.
Der Ausübung des prozessualen Vorlageermessens durch die Behörde bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn das Interesse an der Geheimhaltung wegen eines grundrechtlichen Bezugs oder aus anderen Gründen ein solches Gewicht hat, dass die Vorlage der Akten unterbleiben muss. Ebenso kann umgekehrt bei einem geringen Gewicht des Geheimhaltungsinteresses die Vorlage im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich geboten sein.
Die Vorlage von Akten mit Umweltinformationen ist bei grundrechtlich gebotenem Geheimnisschutz wie z. B. im Falle von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder bei personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn und soweit das gesetzliche Informationsinteresse des Klägers und der Allgemeinheit das private Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Vorlage zugleich erforderlich sein (hier bejaht für Angaben zu einem Störfall in einem Kernkraftwerk in den Akten der Atomaufsichtsbehörde).
VwGO § 99
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BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06
Gründe: I Gegenstand dieses Zwischenverfahrens ist ein Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2002. Mit diesem hatte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post angeordnet, dass in dem Rechtsstreit VG Köln - Az.: 1 K 1749/ 99 -, in dem die Klägerinnen gegen die Festsetzung der Entgelte für ...
