Rechtsprechung zu § 42 ZPO
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BGH, 20.10.2003 - II ZB 31/02

Die Mitwirkung der Ehefrau eines Rechtsmittelrichters bei dem Erlaß der angefochtenen (Kollegial-) Entscheidung stellt weder einen Ausschlußgrund entsprechend § 41 Nr. 6 ZPO noch generell einen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar.

ZPO §§ 41 Nr. 6, 42 Abs. 2

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BGH, 17.03.2008 - II ZR 313/06

a) Eine Partei wird nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, wenn das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine eigene Sachentscheidung trifft, ohne darüber zu befinden, ob das Landgericht einen Ablehnungsantrag - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - zu Recht als unzulässig verworfen hat; vielmehr ist im Zivilprozess in dieser Lage das Berufungsgericht "der gesetzliche Richter".

b) Eine Rechtsmittelrichterin ist nicht deshalb entsprechend § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, weil ihr Ehegatte an der angefochtenen Entscheidung des 1. Rechtszugs mitgewirkt hat. Ebenso wenig ist dieser Umstand allein geeignet, die Ablehnung der Richterin gemäß § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen (vgl. Sen. Beschl. v. 20. Oktober 2003 - II ZB 31/ 02, NJW 2004, 163 f.).

ZPO §§ 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 41 Nr. 6, 42; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 07.12.2005 - XII ZR 94/03

a) Zur Berechtigung und Verpflichtung des Gerichts, den auf Abänderung eines Unterhaltstitels (§ 323 ZPO) klagenden Schuldner gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Möglichkeit der prozessualen Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog hinzuweisen, wenn es den abzuändernden Titel mangels Bestimmtheit für nicht vollstreckungsfähig hält.

b) Sieht die Partei in einem vom Berufungsgericht erteilten Hinweis einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, kann sie dies im Revisionsverfahren nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge machen, wenn sie ihr Ablehnungsrecht aus § 42 Abs. 2 ZPO nach § 43 ZPO durch Antragstellung oder weitere Einlassung in die Verhandlung verloren hat.

c) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckungsfähigkeit eines Unterhaltstitels mit unbezifferter Anrechnungsklausel (hier: Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs "unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge").

ZPO § 42 Abs. 2, § 43, § 139 Abs. 1 Satz 2, § 295, § 323, § 556, § 767, § 767 analog, § 794 Abs. 1 Nr. 4 b, § 796 a, § 796 b; ZPO a. F. §§ 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 1044 a, 1044 b Abs. 2 Satz 2

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BGH, 02.10.2003 - V ZB 22/03

Weist der Richter nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid den Beklagten mit der Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift darauf hin, daß der Anspruch verjährt sei, besteht Grund, ihn abzulehnen; dasselbe gilt, wenn der Hinweis zwar an den Kläger gerichtet, aber auch dem Beklagten zuzustellen ist.

ZPO §§ 42, 139; BGB § 214

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BVerfG, 29.06.2004 - 1 BvR 336/04

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Richterablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO.

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BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 27/03

Zur Ablehnung eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren.

RechtspflegerG § 10; ZPO § 42

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BGH, 12.11.2002 - X ZR 176/01

a) Der Ausschlußgrund des § 86 Abs. 2 Nr. 2 PatG kann nicht auf die Beteiligung eines Richters in einem Patentverletzungsverfahren ausgedehnt werden.

b) Bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents mit Rücksicht auf den zur Zeit seiner Anmeldung bestehenden Stand der Technik handelt es sich um eine im Rahmen des Verletzungsverfahrens typisch auftretende Art der Vorbefassung mit Rechtsfragen, die für sich eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht rechtfertigt.

PatG 1981 § 86 Abs. 2; ZPO § 42

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BFH, 03.05.2000 - IV B 46/99

1. Entscheidet das FG im Urteil über einen Richterablehnungsantrag, obwohl über ihn richtiger Weise in anderer Besetzung durch gesonderten Beschluss zu befinden wäre, so beruht das Urteil gleichwohl nicht auf einem Verfahrensmangel, wenn der Befangenheitsantrag unbegründet ist.

2. Eine Prüfungsanordnung, die Gewinnfeststellung, Einheitswert des Betriebsvermögens und Gewerbesteuer einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist regelmäßig zutreffend adressiert, wenn sie sich an den Geschäftsinhaber mit dem Zusatz "über die steuerlichen Verhältnisse der atypisch stillen Gesellschaft …" richtet.

AO 1977 § 196; FGO § 51; ZPO § 42

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BVerwG, 23.10.2007 - 9 A 50.07

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Befangenheitsantrag; Rechtsverstoß; Rechtsfehler; richterliche Entscheidungsfindung; Sachverhaltswürdigung; dienstliche Äußerung; Inhalt; Rechtfertigung; Sachantrag; Antragstellung; Einlassung zur Sache; tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang; Eilverfahren; Hauptsacheverfahren.

1. Ist ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf behauptete Verstöße gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und auf vermeintliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung gestützt, muss sich die dienstliche Äußerung des wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters nicht zu einzelnen Beanstandungen des Ablehnungsgesuchs verhalten, wenn eine solche Äußerung auf eine nachträgliche Rechtfertigung seiner Entscheidung hinauslaufen würde.

2. Ein in Kenntnis des behaupteten Ablehnungsgrundes gestellter Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist ein Antrag i. S. v. § 43 ZPO, der zum Ausschluss des Ablehnungsrechts nicht nur für das Eilverfahren, sondern auch mit Wirkung für das Hauptsacheverfahren führt, wenn der Ablehnungsgrund gerade aus der bisherigen Sachbehandlung und der Entscheidung in dem Eilverfahren hergeleitet wird und die beiden Verfahren im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang miteinander stehen.

VwGO § 54 Abs. 1, § 80 Abs. 7 Satz 2; ZPO § 42 Abs. 2, §§ 43, 44 Abs. 3

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BGH, 11.07.2007 - IV ZB 38/06

Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen sämtliche Richter des Spruchkörpers richtet, besteht kein Rechtsschutzinteresse.

ZPO § 42

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