Rechtsprechung zu § 538 ZPO
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BGH, 17.03.2008 - II ZR 313/06

a) Eine Partei wird nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, wenn das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine eigene Sachentscheidung trifft, ohne darüber zu befinden, ob das Landgericht einen Ablehnungsantrag - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - zu Recht als unzulässig verworfen hat; vielmehr ist im Zivilprozess in dieser Lage das Berufungsgericht "der gesetzliche Richter".

b) Eine Rechtsmittelrichterin ist nicht deshalb entsprechend § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, weil ihr Ehegatte an der angefochtenen Entscheidung des 1. Rechtszugs mitgewirkt hat. Ebenso wenig ist dieser Umstand allein geeignet, die Ablehnung der Richterin gemäß § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen (vgl. Sen. Beschl. v. 20. Oktober 2003 - II ZB 31/ 02, NJW 2004, 163 f.).

ZPO §§ 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 41 Nr. 6, 42; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 20.07.2001 - V ZR 170/00

Bei Verbindung einer Zahlungs- mit einer Feststellungsklage kann eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht auf die Feststellungsklage erstreckt werden (Anschluß an BGH, Urt. v. 21. November 1961, VI ZR 87/ 61, VersR 1962, 252, 253 f; Urt. v. 24. November 1987, VI ZR 42/ 87, NJW 1988, 1984 f).

ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3

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BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03

1. Der Erlaß eines Grundurteils ist unzulässig, wenn nicht alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind.

2. Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.

ZPO § 304 Abs. 1, § 538 Abs. 2 Nr. 4

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BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 168/05

a) Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks hat bei einem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnung der Zwangsverwaltung noch laufenden Mietverhältnis über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen auch für solche Zeiträume abzurechnen, die vor der Anordnung liegen.

b) § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist - wie § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F. - entsprechend anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch stattgibt (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Mai 1995 - VIII ZR 146/ 94, NJW 1995, 2229 m. w. Nachw.).

BGB § 556 Abs. 3 Satz 1; ZVG § 152 Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

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BGH, 30.03.2001 - V ZR 461/99

1. Auch wenn sich das Berufungsgericht für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entscheiden will, muß es zur Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens den maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozeßökonomie erwägen und erkennen lassen, daß es die Alternative zwischen einer Zurückverweisung und einer eigenen Sachentscheidung nach § 540 ZPO gesehen hat.

2. Werden bei einem Grundstückskauf weder in der Vertragsurkunde selbst konkrete Mieteinnahmen genannt, noch durch Verweis auf ein Maklerexpos', ein Inserat oder einen Mietvertrag einbezogen, so reicht allein die Vertragsklausel, die den Eintritt des Käufers in ein bestehendes Mietverhältnis regelt, nicht für die Zusicherung eines bestimmten Mietertrages aus.

ZPO §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 540; BGB §§ 459 Abs. 2, 463

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BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03

a) Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern liegt gemäß § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (st. Rspr., vgl. BGHZ 130, 108, 110).

b) Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft in den Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. RGZ 29, 408; BGHZ 143, 122).

c) Das Berufungsgericht darf die Sache nicht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung zur Endentscheidung - durch Abweisung der Klage als unzulässig - reif ist.

GenG § 39 Abs. 1; ZPO n. F. §§ 51, 547 Nr. 4, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

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BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02

1. § 227 Abs. 1 ZPO ist im erstinstanzlichen Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend anzuwenden.

2. Leidet das Verfahren vor dem Bundespatentgericht an einem Mangel, kann die Patentnichtigkeitssache ohne Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückverwiesen werden.

ZPO § 227 Abs. 1, § 538 Abs. 2 Nr. 1, PatG § 99 Abs. 1, §§ 110 ff.

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BGH, 07.01.2008 - II ZR 234/06

Allein die Beanstandung vom Berufungsgericht angestellter materiell-rechtlicher Überlegungen ist keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge zu einem kassatorischen Urteil nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

ZPO §§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b

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BGH, 16.12.2004 - VII ZR 270/03 - KG Berlin

a) Das Berufungsgericht ist gehalten, nachprüfbar darzulegen, inwieweit eine noch ausstehende Beweisaufnahme so aufwendig oder umfangreich ist, daß es gerechtfertigt ist, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

b) Eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten dazu einholen muß, inwieweit ein Mangel eines Bauwerks durch den Unternehmer verursacht worden ist.

ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1

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BGH, 27.05.1999 - VII ZR 24/98

Ist ein Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, der am letzten Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist bei Gericht eingeht, unvollständig und wird er vom Antragsteller auf Zwischenverfügung des Rechtspflegers ergänzt, so ist die Zustellung des Mahnbescheids 14 Tage nach Zugang der Zwischenverfügung als "demnächst" i. S. v. § 693 Abs. 2 ZPO anzusehen.

Wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, das Berufungsgericht dagegen den eingeklagten Anspruch für unverjährt hält, so darf es die Sache nicht wegen des Grundes des Anspruchs in den ersten Rechtszug zurückverweisen (Bestätigung der st. Rspr. des BGH, z. B. Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/ 67, BGHZ 50, 25).

ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2, § 690 Abs. 1, § 693 Abs. 2

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