Rechtsprechung zu § 8 ZPO
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BGH, 22.02.2006 - XII ZR 134/03

a) Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8 ZPO. Die Wertberechnung nach § 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich.

b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Umfang der zeitlichen Kongruenz (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/ 00 - NZM 2004, 423).

GKG §§ 41 Abs. 1, 45; ZPO § 8

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BGH, 17.03.2005 - III ZR 342/04

Streiten die Parteien im Rahmen einer Räumungsklage über eine Kleingartenparzelle, die auf unbestimmte Zeit verpachtet worden ist, über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung, ist mangels anderer hinreichend konkreter Anhaltspunkte die "streitige Zeit" im Sinn des § 8 ZPO in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen.

ZPO §§ 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1; BKleingG § 9

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BGH, 27.10.2004 - XII ZB 106/04

Zur Anwendbarkeit des § 8 ZPO (Wertberechnung) bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines miet- oder pachtähnlichen Nutzungsverhältnisses.

ZPO § 8

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BGH, 13.03.2007 - VIII ZR 189/06

Der Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung bestimmt sich nach § 8 ZPO. Zur Bestimmung der "streitigen Zeit" ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht sicher feststellen, bemisst sich die Beschwer nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/ 94, WM 1996, 187, unter II 1; Beschluss vom 14. April 2004 - XII ZB 224/ 02, WuM 2004, 353, unter II; Beschluss vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/ 03, WuM 2005, 350, unter 2; Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/ 04, NJW-RR 2005, 867, unter 2 b; BVerfG NZM 2006, 578).

ZPO §§ 8, 9

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BGH, 15.06.2005 - XII ZR 104/02

Die Beschwer eines zur Räumung und daneben zum Abriß bestimmter Gebäude Verurteilten bemißt sich für den Räumungsausspruch nach § 8 ZPO und für die gesonderte Verurteilung zum Abriß der Gebäude gemäß § 3 ZPO nach den Kosten für deren Entfernung.

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 8

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BGH, 14.04.2004 - XII ZB 224/02

Zur Berechnung der Rechtsmittelbeschwer, wenn sich der Mieter eines getrennt angemieteten Garagenplatzes gegenüber der Kündigung des Vermieters darauf beruft, die Garage so lange wie die angemietete Wohnung nutzen zu dürfen, der Zeitpunkt der Beendigung der Wohnungsnutzung aber ungewiß ist.

ZPO § 8, § 9

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BGH, 16.09.2003 - X ZR 142/01 - Verkranzungsverfahren

a) Miterfinder ist jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat. Die tatrichterliche Bejahung oder Verneinung eines solchen Beitrags erfordert Feststellungen dazu, was nach Haupt- und Unteransprüchen des Patents Gegenstand der geschützten Erfindung ist.

b) Hat das Gericht Beweis zum Zustandekommen der Erfindung erhoben, ist im Zweifel anzunehmen, daß sich die Partei ihr günstige Zeugenaussagen hierzu als Sachvortrag zu eigen machen will.

PatG § 8, ZPO § 138 Abs. 1

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BGH, 24.02.2000 - III ZR 270/99

Gründe: I. Die Beklagte zu 1, die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Jagdgenossenschaft P., verpachtete am 1. April 1991 die Jagdnutzung auf den zu ihrem Bezirk gehörenden Grundstücken an den Beklagten zu 2, und zwar bis zum 31. März 2006. Am 6. August 1993 vereinbarten die Beklagte zu 1 und ...

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BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

a) Zur Wertberechnung nach § 41 GKG bei gestaffeltem Mietentgelt in der streitigen Zeit.

b) Der auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mietpreisvereinbarung gerichtete Antrag fällt in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass die behauptete Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung voraussichtlich die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge haben würde (hier: wucherische Überhöhung einer Geschäftsraummiete).

GKG § 41

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BGH, 08.05.2007 - VIII ZR 133/06

Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend.

EGZPO § 26 Nr. 8

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