Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften (§§ 1 - 11) |
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Rechtsprechung zu § 8 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 8 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 8 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 8 ZPO
Querverweise
Auf § 8 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 786a (See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Abgaben
- § 145 (Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 41 (Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse)
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