Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften (§§ 1 - 11)   
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Bedeutung des Wertes

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 2 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Tätlichkeiten des Lebensgefährten, 31.7.01 (NJW 2001, 3616)
    Anwendbarkeit von § 19 III GKG im Rahmen von §§ 2 ff ZPO;
    § 19 III GKG, § 322 II ZPO, Zurückweisung einer behaupteten Gegenforderung wegen Verjährung (§ 390 BGB) ist keine Entscheidung über ihr Nichtbestehen, sondern über die Unzulässigkeit der Geltendmachung im Prozeß: keine Rechtskraftwirkung, keine Berücksichtigung hinsichtlich Kosten und Beschwer

Literatur im Internet zu § 2 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 495a (Verfahren nach billigem Ermessen)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 554 IV (Anschlussrevision)
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 567 II (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde)

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