Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 495a
Verfahren nach billigem Ermessen

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Rechtsprechung zu § 495a ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 495a ZPO

Querverweise

Auf § 495a ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 495a ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
            § 2 (Bedeutung des Wertes)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 511 II (Statthaftigkeit der Berufung)

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