Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c) |
(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.
Rechtsprechung zu § 495 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 495 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 495 ZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 495 ZPO:
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- §§ 253 ff (Klageschrift)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 II 1 (Grundsatz) (zu §§ 495 ff)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 495 ZPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen