Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 495
Anzuwendende Vorschriften

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

Rechtsprechung zu § 495 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 495 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 495 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            §§ 253 ff (Klageschrift)

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