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   AG Flensburg, 13.11.2020 - 94 F 68/19   

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AG Flensburg, 13.11.2020 - 94 F 68/19 (https://dejure.org/2020,36758)
AG Flensburg, Entscheidung vom 13.11.2020 - 94 F 68/19 (https://dejure.org/2020,36758)
AG Flensburg, Entscheidung vom 13. November 2020 - 94 F 68/19 (https://dejure.org/2020,36758)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Befristung des nachehelichen Unterhalts bei nicht sicherer Einkommensprognose zum Eintritt der Rente

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.10.2019 - XII ZB 341/17

    Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts als Aufgabe des Tatrichters in einem

    Auszug aus AG Flensburg, 13.11.2020 - 94 F 68/19
    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (vgl. BGH, FamRZ 2020, 97; 2012, 197).

    Weiterhin steht einer Entscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs steht derzeit jedenfalls entgegen, dass die Höhe der Renteneinkünfte, die die Antragsgegnerin erzielen wird, bislang nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2020, 97).

  • BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhalts bei

    Auszug aus AG Flensburg, 13.11.2020 - 94 F 68/19
    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (vgl. BGH, FamRZ 2020, 97; 2012, 197).
  • BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11

    Nachehelicher Unterhalt: Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil

    Auszug aus AG Flensburg, 13.11.2020 - 94 F 68/19
    Erforderlich für die Annahme eines Erwerbsnachteils ist ein Kausalzusammenhang zwischen Nachteil und Ehegestaltung (vgl. BGH, FamRZ 2013, 935).
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus AG Flensburg, 13.11.2020 - 94 F 68/19
    Maßgeblich ist das zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs eingesetzte Einkommen (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1532), und zwar nach den Einkommensquellen, die in der Ehezeit zur Verfügung standen bzw. später an deren Stelle getreten sind (vgl. Brudermüller in: Palandt, 78. Aufl. § 1578 BGB Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 131/07

    Abgrenzung von Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt; Befristung des

    Auszug aus AG Flensburg, 13.11.2020 - 94 F 68/19
    (vgl. BGH, FamRZ 2009, 406; Hollinger, a.a.O. Rn. 43 m.w.N.).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus AG Flensburg, 13.11.2020 - 94 F 68/19
    Diese werden durch alle wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Faktoren mitbestimmt (vgl. BGH, FamRZ 2001, 986).
  • BGH, 26.05.2010 - XII ZR 143/08

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs zwecks

    Auszug aus AG Flensburg, 13.11.2020 - 94 F 68/19
    Soweit - wie vorliegend - keine Regelung besteht, ist jedenfalls bei der erstmaligen gerichtlichen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Begrenzung des Unterhalts offen halten wollten; eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich (vgl. BGH, FamRZ 2010, 111; 2010, 1238; Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, 4. Aufl. § 239 FamFG Rn. 26).
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09

    Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick

    Auszug aus AG Flensburg, 13.11.2020 - 94 F 68/19
    Soweit - wie vorliegend - keine Regelung besteht, ist jedenfalls bei der erstmaligen gerichtlichen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Begrenzung des Unterhalts offen halten wollten; eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich (vgl. BGH, FamRZ 2010, 111; 2010, 1238; Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, 4. Aufl. § 239 FamFG Rn. 26).
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