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   AG Kaufbeuren, 26.07.2016 - 3 F 1291/15   

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https://dejure.org/2016,37123
AG Kaufbeuren, 26.07.2016 - 3 F 1291/15 (https://dejure.org/2016,37123)
AG Kaufbeuren, Entscheidung vom 26.07.2016 - 3 F 1291/15 (https://dejure.org/2016,37123)
AG Kaufbeuren, Entscheidung vom 26. Juli 2016 - 3 F 1291/15 (https://dejure.org/2016,37123)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

    Auszug aus AG Kaufbeuren, 26.07.2016 - 3 F 1291/15
    Gegenstand des Verfahrens ist eine Familienstreitsache, so dass das Familiengericht zur Entscheidung berufen ist, §§ 112 Nr. 1, 231 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2016, NJW 2016, S. 1818 zur Rechtslage bis 30.06.2014).
  • KG, 02.09.2019 - 13 UF 91/19

    Pflichtwidriger Verstoß gegen gesetzliche Unterhaltspflichten im

    Wenn § 302 Nr. 1, 2. Alt. InsO aber nicht deliktisch oder deliktsähnlich zu qualifizieren ist, dann ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht einen anderen Streitgegenstand hat als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch mit der Folge, dass jeder Anspruch möglicherweise unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 = FamRZ 2016, 972 [bei juris insb. Rz 26ff.] sowie Frankfurter Kommentar InsO/Ahrens [9. Aufl. 2018], § 302 Rz. 84) insoweit nicht einschlägig (ebenso: AG Kaufbeuren, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 3 F 1291/15, bei juris, dort Rz. 35).
  • KG, 29.08.2019 - 13 UF 91/19

    Voraussetzungen der Feststellung vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährten

    Wenn § 302 Nr. 1, 2. Alt. InsO aber nicht deliktisch oder deliktsähnlich zu qualifizieren ist, dann ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht einen anderen Streitgegenstand hat als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch mit der Folge, dass jeder Anspruch möglicherweise unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 = FamRZ 2016, 972 [bei juris insb. Rz 26ff.] sowie Frankfurter Kommentar InsO/Ahrens [9. Aufl. 2018], § 302 Rz. 84) insoweit nicht einschlägig (ebenso: AG Kaufbeuren, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 3 F 1291/15, bei juris, dort Rz. 35).
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