Rechtsprechung
AGH Baden-Württemberg, 22.09.2017 - AGH 22/2017 I, AGH 22/17 I |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AGH Baden-Württemberg, 22.09.2017 - AGH 22/2017 I, AGH 22/17 I
- AGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - AGH 22/17
- BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 68/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- AGH Hessen, 13.03.2017 - 1 AGH 10/16
Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusanwalt
Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 22.09.2017 - AGH 22/17
Ob grundsätzlich ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst mit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nicht zu vereinbaren ist, wenn es die Repräsentation einer staatlichen Stelle nach außen mit sich bringt - wie etwa durch Prozessvertretungen,, wird unterschiedlich beantwortet (…bejahend AGH Nordrhein-Westfalen Urt. v. 28.4.2017 - 1 AGH 66/16, BeckRS 2017, 116825, beck-online, verneinend: Hessischer AGH, Urt. vom 13.03.2017 - 1 AGH 10/16, BRAK-Mitt. 2017, 193).Zutreffend wird hierbei darauf abgehoben (Hessischer AGH, Urt. vom 13.03.2017 - 1 AGH 10/16, BRAK-Mitt. 2017, 193), dass weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/5201) eine auf eine Unvereinbarkeit hindeutende Auffassung des Gesetzgebers zu entnehmen ist.
- BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85
Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 …
- BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 1887/06
Verletzung der Berufswahlfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch …
Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 22.09.2017 - AGH 22/17
Für die Zulassung als Rechtsanwalt nach §§ 4ff. BRAO neben der Tätigkeit für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber, also einer Zulassung, die es erlaubt, sich an die Allgemeinheit als rechtssuchendes Publikum zu wenden, kann eine Anstellung im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein (…BVerfGE aaO, 321, 324; BVerfG, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 1887/06, BRAK-Mitt. 2007, 122, 123, zu § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO).
- AGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 - 1 AGH 66/16
"Staatsnähe" rechtfertigt Versagung der Rechtsanwaltszulassung
Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 22.09.2017 - AGH 22/17
Ob grundsätzlich ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst mit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nicht zu vereinbaren ist, wenn es die Repräsentation einer staatlichen Stelle nach außen mit sich bringt - wie etwa durch Prozessvertretungen,, wird unterschiedlich beantwortet (bejahend AGH Nordrhein-Westfalen Urt. v. 28.4.2017 - 1 AGH 66/16, BeckRS 2017, 116825, beck-online, verneinend: Hessischer AGH…, Urt. vom 13.03.2017 - 1 AGH 10/16, BRAK-Mitt. 2017, 193). - BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 44/98
Unvereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf
Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 22.09.2017 - AGH 22/17
Daneben ist von Gewicht, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst beim rechtsuchenden Publikum die Vorstellung nahe legen kann, sie verschaffe ihm besondere Vorteile in der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten (BGH, Beschluss vom 16. November 1998 - AnwZ(B) 44/98, NJW-RR 1999, 570). - BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 14/74
Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts als Rechtsanwalt
Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 22.09.2017 - AGH 22/17
Unterscheidet sich hingegen die Tätigkeit des Dauerangestellten im öffentlichen Dienst nach Art und Umfang nicht von der eines vergleichbaren Angestellten in der Privatwirtschaft, ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege in der Regel nicht zu befürchten (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 14/74 -, BGHZ 64, 294). - AGH Baden-Württemberg, 23.06.2017 - AGH 18/16
Syndikusanwalt: Zulassung einer bei einem Klinikum angestellten Volljuristin
Auszug aus AGH Baden-Württemberg, 22.09.2017 - AGH 22/17
Die erforderliche arbeitsvertragliche Absicherung einer solchen Unabhängigkeit sieht der Senat zumindest aufgrund der von der Beigeladenen und ihrer Arbeitgeberin unterschriebenen Erklärung vom 27.01.2016, die vertragliche Wirkung haben kann (AGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2017, AGH 18/2016 II), als gegeben an (Anl. K 3).