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   BFH, 27.04.2022 - IX B 57/21   

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https://dejure.org/2022,13457
BFH, 27.04.2022 - IX B 57/21 (https://dejure.org/2022,13457)
BFH, Entscheidung vom 27.04.2022 - IX B 57/21 (https://dejure.org/2022,13457)
BFH, Entscheidung vom 27. April 2022 - IX B 57/21 (https://dejure.org/2022,13457)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 173a der Abgabenordnung (AO), § 173a AO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage aus dem Gesetzeswortlaut; Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke

  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung: Datenübertragungsfehler und § 173a AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 135 Abs. 2
    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage aus dem Gesetzeswortlaut; Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätzliche Bedeutung: Datenübertragungsfehler und § 173a AO

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Datenübertragungsfehler - und die Änderung des Steuerbescheides nach § 173a AO

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Münster, 30.06.2021 - 13 K 793/19

    Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 27.04.2022 - IX B 57/21
    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.06.2021 - 13 K 793/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 9 K 90/22

    Ausgesteuerter Sachverhalt; Aussteuerung; Automationsgestützte Veranlagung;

    Nach dem eindeutigen Wortlaut und der amtlichen Überschrift erfasst § 173a AO nur Schreib- und Rechenfehler, hingegen keine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" im Sinne des § 129 AO (vgl. BFH, Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 30/19 , BFH/NV 2020, 1233; BFH, Beschluss vom 27. April 2022 IX B 57/21 , BFH/NV 2022, 803).

    Rechenfehler sind insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei der Prozentrechnung (vgl. BFH, Beschluss vom 27. April 2022 IX B 57/21 , BFH/NV 2022, 803; BT-Drs. 18/7457, S. 87).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Änderung wegen ähnlicher (offenbarer) Unrichtigkeiten nicht vom Anwendungsbereich des § 173a AO erfasst (vgl. BFH, Beschluss vom 27. April 2022 IX B 57/21 , BFH/NV 2022, 803; BFH, Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 30/19 , BFH/NV 2020, 1233).

    Gegen eine planungswidrige Regelungslücke spricht neben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch die Ausführung zur Gesetzeseinführung (siehe BT-Drs. 18/7457, S. 87), welche - trotz Ausführungen zum erweiterten Tatbestand des § 129 AO - den Anwendungsbereich des § 173a AO ausdrücklich auf Schreib- oder Rechenfehler beschränkt (vgl. BFH, Beschluss vom 27. April 2022 IX B 57/21 , BFH/NV 2022, 803).

  • BFH, 18.07.2023 - IX R 17/22

    Keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 173a der Abgabenordnung (AO) bei

    § 173a AO ist nicht bei sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten, die dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung unterlaufen sind, anwendbar (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 27.04.2022 - IX B 57/21).

    Schreibfehler sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen, Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen (so ausdrücklich BTDrucks 18/7457, S. 87; Senatsbeschluss vom 27.04.2022 - IX B 57/21, Rz 5).

    Ferner hat der Senat --wenn auch in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren-- befunden, dass eine analoge Anwendung des § 173a AO auf offenbare Unrichtigkeiten, die einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich sind, mangels einer hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 27.04.2022 - IX B 57/21, Rz 7).

  • FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 203/21

    Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen eines

    Entsprechend sieht auch die bisher zur Vorschrift des § 173a AO ergangene Rechtsprechung eine Änderung wegen ähnlicher (offenbarer) Unrichtigkeiten als nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst (BFH, Entscheidung vom 27. April 2022 IX B 57/21, BFH/NV 2022, 803; Hessisches FG, Urteil vom 10. September 2019 4 K 1018/19, EFG 2020, 245, bestätigt durch BFH, Urteil vom 26 Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).
  • FG Münster, 10.05.2023 - 13 K 327/20

    Berichtigung von nach einer Außenprüfung ergangenen Bescheiden über den

    Deuten die Gesamtumstände des Falles auf ein mechanisches Versehen hin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fehler auf rechtliche oder tatsächliche Erwägungen zurückzuführen ist, so kann berichtigt werden (BFH-Urteile vom 22.5.2019 XI R 9/18, BFHE 264, 393, Rz. 18; vom 16.1.2018 VI R 41/16, BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378; BFH-Beschluss vom 15.10.2018 VIII B 79/18, BFH/NV 2019, 102; Senatsurteile vom 5.12.2019 13 K 2338/17 E, EFG 2020, 332, Rz. 42, rechtskräftig nach BFH-Beschluss vom 3.2.2021 VIII B 26/20, n.v.; vom 30.6.2021 13 K 793/19, EFG 2021, 1603, Rz. 93, rechtskräftig nach BFH-Beschluss vom 27.4.2022 IX B 57/21, BFH/NV 2022, 803).
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