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   BGH, 01.10.1957 - VI ZR 215/56   

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https://dejure.org/1957,544
BGH, 01.10.1957 - VI ZR 215/56 (https://dejure.org/1957,544)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1957 - VI ZR 215/56 (https://dejure.org/1957,544)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1957 - VI ZR 215/56 (https://dejure.org/1957,544)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 271
  • NJW 1957, 1834
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 30.06.1904 - VI 483/03

    Beteiligung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satzes 2 B.G.B.

    Auszug aus BGH, 01.10.1957 - VI ZR 215/56
    Der Begriff der "Beteiligung" im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht hiernach darin, daß mehrere - ohne daß zwischen ihnen ein rechtlicher Zusammenhang besteht, weil jeder selbständig handelt (RG JW 1909 S. 687 Nr. 11), - eine unerlaubte Handlung begangen haben, die den eingetretenen Schaden verursachen konnte, daß eine dieser Handlungen, also die unerlaubte Handlung eines dieser Mehreren, den Schaden auch wirklich verursacht hat, die Handlung eines jeden der Mehreren den Schaden hätte verursachen können, der wirkliche Urheber der schadenstiftenden Handlung aber nicht ermittelt werden kann (RGZ 58, 357, 361; 148, 166).

    Vorausgesetzt wird somit lediglich ein tatsächlich einheitlicher, örtlich und zeitlich zusammenhängender Vorgang, der sich aus mehreren selbständigen unerlaubten Handlungen zusammensetzt und in dessen Bereich der rechtswidrige schädigende Erfolg fällt (RGZ 58, 357, 361; RG WarnRspr 1908 Nr. 633, 1912 Nr. 387; RG JW 1909 S. 136 Nr. 11 und S. 687 Nr. 11; JW 1937 S. 462 Nr. 4; BGH VII ZR 268/56 vom 14. März 1957 = LM Nr. 4 zu § 830 BGB; RGRK 10. Aufl. Anm. 4, Palandt 16. Aufl. Anm. 2 zu § 830 BGB).

  • BGH, 14.03.1957 - VII ZR 268/56
    Auszug aus BGH, 01.10.1957 - VI ZR 215/56
    Vorausgesetzt wird somit lediglich ein tatsächlich einheitlicher, örtlich und zeitlich zusammenhängender Vorgang, der sich aus mehreren selbständigen unerlaubten Handlungen zusammensetzt und in dessen Bereich der rechtswidrige schädigende Erfolg fällt (RGZ 58, 357, 361; RG WarnRspr 1908 Nr. 633, 1912 Nr. 387; RG JW 1909 S. 136 Nr. 11 und S. 687 Nr. 11; JW 1937 S. 462 Nr. 4; BGH VII ZR 268/56 vom 14. März 1957 = LM Nr. 4 zu § 830 BGB; RGRK 10. Aufl. Anm. 4, Palandt 16. Aufl. Anm. 2 zu § 830 BGB).

    Im übrigen ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits anerkannt, daß auch die Schadensverursachung durch ein Grundstück in den Bereich des § 850 Abs. 1 Satz 2 BGB fällt (VII ZR 268/56 vom 4. März 1957 = LM Nr. 4 zu § 830 BGB; § 94 BGB).

  • RG, 12.07.1928 - VI 94/28

    Schadensersatzpflicht bei Beteiligung mehrerer

    Auszug aus BGH, 01.10.1957 - VI ZR 215/56
    Diese Vorschrift setzt sich zum Ziel, eine Beweisschwierigkeit für den Geschädigten zu überwinden, die sich u.a. dann ergibt, wenn ungewiß geblieben ist, wer von mehreren, als Urheber in Betracht kommenden Personen den Schaden verursacht hat (RGZ 121, 400, 402 f).

    Der Begriff der "Beteiligten" bezeichnet demgemäß nur den Kreis der hierbei für die Schadenverursachung in Betracht kommenden Personen (RGZ 121, 400, 404).

  • RG, 21.06.1935 - II 350/34

    Kann, wenn ein vorläufig vollstreckbares und vollstrecktes Urteil aufgehoben und

    Auszug aus BGH, 01.10.1957 - VI ZR 215/56
    Der Begriff der "Beteiligung" im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht hiernach darin, daß mehrere - ohne daß zwischen ihnen ein rechtlicher Zusammenhang besteht, weil jeder selbständig handelt (RG JW 1909 S. 687 Nr. 11), - eine unerlaubte Handlung begangen haben, die den eingetretenen Schaden verursachen konnte, daß eine dieser Handlungen, also die unerlaubte Handlung eines dieser Mehreren, den Schaden auch wirklich verursacht hat, die Handlung eines jeden der Mehreren den Schaden hätte verursachen können, der wirkliche Urheber der schadenstiftenden Handlung aber nicht ermittelt werden kann (RGZ 58, 357, 361; 148, 166).
  • BGH, 22.06.1976 - VI ZR 100/75

    Anwendungsvoraussetzungen für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

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  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70

    Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens; Unfall eines Krankenwagens;

    Diese Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten (d.h. rechtswidrigen und, soweit das Gesetz dies für eine Haftung voraussetzt, schuldhaften) Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, die entstehen, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von ihnen der Urheber des Schadens war (RGZ 58, 357; 96, 224; 98, 58), oder wenn zwar feststeht, daß jeder von ihnen an der Verursachung des Schadens beteiligt ist, aber nicht zu ermitteln ist, welcher Anteil des Schadens auf sie entfällt (RGZ 58, 361; 121, 400, 403; BGHZ 25, 271, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] ; 33, 286, 290) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] .

    Das setzt voraus, daß beide eine unerlaubte Handlung begangen haben (hier: § 823 BGB), daß die eine oder die andere dieser Handlungen den Schaden auch wirklich verursacht hat, die Handlung eines jeden von ihnen den Schaden hätte verursachen können und der wirkliche Urheber der schadenstiftenden Handlung (hier: der Anteil des einzelnen an dem Schaden) nicht ermittelt werden kann (so BGHZ 25, 274 [BGH 01.10.1957 - VI ZR 215/56] m.w.Nachw.; 33, 292; Senatsurteile vom 19. Februar 1960 - VI ZR 55/59 - VersR 1960, 367 und vom 5. Oktober 1965 - VI ZR 96/64 - VersR 1965, 1198 sowie BGH Urteil vom 6. Juli 1965 - V ZR 61/63 - VersR 1965, 1046).

  • BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60

    "Beteiligung" i. S. des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Vorausgesetzt wird somit lediglich ein tatsächlich einheitlicher, örtlich und zeitlich zusammenhängender Vorgang, der sich aus mehreren selbständigen Handlungen zusammensetzt und in dessen Bereich der rechtswidrige Schadenserfolg fällt (BGHZ 25, 274 [BGH 01.10.1957 - VI ZR 215/56] mit Nachweisungen).
  • BGH, 05.10.1965 - VI ZR 96/64

    Infektion eines Tierbestands mit Schweinepest (Maul- und Klauenseuche) -

    Nach der Rechtsprechung des Senats erschöpft sich der Begriff der Beteiligung i.S. dieser Vorschrift darin, daß mehrere - ein jeder selbständig - eine unerlaubte Handlung begangen haben, die den eingetretenen Erfolg verursachen konnte, daß eine dieser Handlungen den Schaden wirklich verursacht hat, der wirkliche Urheber des Schadens aber nicht ermittelt werden kann, Vorausgesetzt wird somit lediglich ein tatsächlich einheitlicher, örtlich und zeitlich zusammenhängender Vorgang, der sich aus mehreren selbständigen Handlungen zusammensetzt und in dessen Bereich der rechtswidrige Erfolg fällt (vgl. BGHZ 25, 271, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54]; 33, 286, 292) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60].

    Eben dieses Beweisnotstandes will § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB den geschädigten Kläger entheben, weil es gerechter ist, alle haften zu lassen, die sich an der gemeinschaftlichen Gefährdung schuldhaft beteiligt und möglicherweise jeweils den Schaden verursacht haben, als den Geschädigten wegen, der durch die gemeinsame Gefährdung verursachten Beweisschwierigkeit leer ausgehen zu lassen (BGHZ 25, 274 [BGH 01.10.1957 - VI ZR 215/56]).

  • BGH, 04.10.1960 - VI ZR 170/59

    Anerkenntnis über den Grund des Anspruchs bei vorangegangenen Teilzahlungen ohne

    Daher kann die Revision sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf das Urteil BGHZ 25, 271 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] berufen.

    Sollte das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß die Baufirma R. und die Beklagte schuldhaft ihre Pflicht zur Sicherung des Verkehrs verletzt haben und daß eine dieser unerlaubten Handlungen den Schaden des Klägers verursacht hat, so käme dem Kläger aus den gleichen Gründen, die der Senat in seinem Urteil BGHZ 25, 271 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] dargelegt hat, die Beweiserleichterung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zugute.

  • BGH, 22.11.1971 - III ZR 112/69

    Beweislast bei Ansprüchen aus § 22 WHG

    Darüber hinaus kann im Einzelfall der Nachweis eines zeitlichen, unter Umständen auch räumlichen Zusammenhanges zwischen der gefährdenden Einwirkung und dem aufgetretenen Schaden erforderlich sein (ähnlich wie ihn die Rechtsprechung zu § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bisher forderte, s. BGHZ 25, 271 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] /74 mit Nachweisen), der allerdings den Strömungsverhältnissen des Gewässers und den herrschenden Wetterbedingungen Rechnung tragen muß.
  • OLG Celle, 25.08.2009 - 32 Ss 121/09

    Formwidrigkeit einer Revisionsbegründung infolge eine Verantwortlichkeit des

    Es darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt (vgl. BGH 25, 272; NStZ 2004, 166; NStZ-RR 2002, 309; OLG Rostock, Beschluss vom 20.07.2009, 1 Ss 191/09; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 345 StPO, Rn. 16).
  • BGH, 22.02.1968 - VII ZR 108/65
    bb) bei einem Sammeltransport von Tieren mehrerer Händler, wenn diese dabei die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften schuldhaft verletzt hatten und wenn die gelieferten Tiere später die Tiere des Käufers angesteckt haben (BGH LM Hr. 10 zu § 830 BGB); cc) bei Überfahren eines Menschen durch mehrere rechts widrig und schuldhaft handelnde Kraftfahrer nach- und unabhängig voneinander (BGHZ 33, 286); dd) bei Verletzung durch einen Steinwurf, wenn mehrere mit Steinen geworfen hatten (LM Hr.. 8 zu § 830 BGB); ee) bei einem Unfall auf einem Wege, wenn mehrere benachbarte Eigentümer ihre Wegeunterhaltungspflicht verletzt hatten und wenn der Unfallort nicht genau feststellbar war (BGHZ 25, 271);.
  • OLG Köln, 23.11.1981 - 12 U 173/81
    Für die Annahme einer Beteiligung im Sinne von BGB § 830 Abs. 1 S 2 ist ein tatsächlich einheitlicher, örtlich und zeitlich zusammenhängender Vorgang zu verlangen, der sich aus mehreren selbständigen unerlaubten Handlungen zusammensetzt und in dessen Bereich der rechtswidrige schädigende Erfolg fällt (So auch BGH, 1957-10-01, VI ZR 215/56, BGHZ 25, 271).
  • BGH, 06.07.1965 - V ZR 61/63

    Haftung für einen durch unerlaubte Verunreinigung eines Wasserlaufs entstanden

    Voraussetzung für die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, daß mehrere - ein jeder selbständig - eine unerlaubte Handlung begangen haben, die den eingetretenen Schaden verursachen konnte, daß eine dieser Handlungen den Schaden auch wirklich verursacht hat und die Handlung eines jeden der mehreren Beteiligten den Schaden hätte verursachen können, der wirkliche Urheber des Schadens aber nicht ermittelt werden kann (BGHZ 25, 271, 273, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54]; 33, 286, 290, 292) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60].
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