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   BGH, 10.10.2023 - XIII ZB 53/22   

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https://dejure.org/2023,30420
BGH, 10.10.2023 - XIII ZB 53/22 (https://dejure.org/2023,30420)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2023 - XIII ZB 53/22 (https://dejure.org/2023,30420)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 - XIII ZB 53/22 (https://dejure.org/2023,30420)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 680
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20

    Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - XIII ZB 53/22
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Freiheitsentziehungsverfahren grundsätzlich der- oder diejenige Person des Vertrauens, um dessen oder deren Beteiligung der Betroffene bittet; weitergehende Voraussetzungen, wie etwa ein Näheverhältnis oder wenigstens eine nachvollziehbar dargelegte persönliche Beziehung zum Betroffenen und ein daraus folgendes ideelles Interesse der Person am Ausgang des Verfahrens, sind nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 10; vom 28. November 2022 - XIII ZB 132/19, juris Rn. 7; vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, juris Rn. 14).

    Entscheidend für die Stellung als Vertrauensperson ist allein, wem der Festzuhaltende Vertrauen entgegenbringt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, juris Rn. 14).

    Diesen konnte er aufgrund seiner Benennung als Vertrauensperson (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, juris und XIII ZB 27/20, jew. juris Rn. 14 f.) und im eigenen Namen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13) stellen; eine Beteiligung im vorangegangenen Haftanordnungsverfahren war dazu nicht erforderlich.

  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 82/19

    Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - XIII ZB 53/22
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Freiheitsentziehungsverfahren grundsätzlich der- oder diejenige Person des Vertrauens, um dessen oder deren Beteiligung der Betroffene bittet; weitergehende Voraussetzungen, wie etwa ein Näheverhältnis oder wenigstens eine nachvollziehbar dargelegte persönliche Beziehung zum Betroffenen und ein daraus folgendes ideelles Interesse der Person am Ausgang des Verfahrens, sind nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 10; vom 28. November 2022 - XIII ZB 132/19, juris Rn. 7; vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, juris Rn. 14).

    Diesen konnte er aufgrund seiner Benennung als Vertrauensperson (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, juris und XIII ZB 27/20, jew. juris Rn. 14 f.) und im eigenen Namen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13) stellen; eine Beteiligung im vorangegangenen Haftanordnungsverfahren war dazu nicht erforderlich.

  • BGH, 28.11.2022 - XIII ZB 132/19

    Person des Vertrauens in Freiheitsentziehungsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - XIII ZB 53/22
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Freiheitsentziehungsverfahren grundsätzlich der- oder diejenige Person des Vertrauens, um dessen oder deren Beteiligung der Betroffene bittet; weitergehende Voraussetzungen, wie etwa ein Näheverhältnis oder wenigstens eine nachvollziehbar dargelegte persönliche Beziehung zum Betroffenen und ein daraus folgendes ideelles Interesse der Person am Ausgang des Verfahrens, sind nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 10; vom 28. November 2022 - XIII ZB 132/19, juris Rn. 7; vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, juris Rn. 14).

    Es genügt daher, wenn der Betroffene in einer Vollmacht die Person nicht nur mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bevollmächtigt, sondern sie ausdrücklich auch als Person seines Vertrauens benannt hat, die über seine Inhaftierung und deren Fortbestand nach Art. 104 Abs. 4 GG, § 432 FamFG unterrichtet und an dem Verfahren beteiligt werden soll (BGH, Beschluss vom 28. November 2022 - XIII ZB 132/19, juris Rn. 7).

  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft im Hinblick auf das

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - XIII ZB 53/22
    Aufgrund der mit der Zurückweisung seines Antrags verbundenen formellen Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers ergibt sich seine Beschwerdebefugnis im Streitfall unmittelbar aus § 59 Abs. 1 FamFG, nicht aus § 429 FamFG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, juris Rn. 13; vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 7 f).
  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 87/20

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Rückführung von Ausländern durch

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - XIII ZB 53/22
    c) Nach der Entlassung des Betroffenen aus der Haft konnte der Rechtsbeschwerdeführer den Haftaufhebungsantrag gemäß § 62 FamFG mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 87/20, juris Rn. 6 f.).
  • BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 27/20

    Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - XIII ZB 53/22
    Diesen konnte er aufgrund seiner Benennung als Vertrauensperson (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, juris und XIII ZB 27/20, jew. juris Rn. 14 f.) und im eigenen Namen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13) stellen; eine Beteiligung im vorangegangenen Haftanordnungsverfahren war dazu nicht erforderlich.
  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 30/20

    Nichtberücksichtigung wesentlicher Gesichtspunkte wie die Ehe mit einer

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - XIII ZB 53/22
    Aufgrund der mit der Zurückweisung seines Antrags verbundenen formellen Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers ergibt sich seine Beschwerdebefugnis im Streitfall unmittelbar aus § 59 Abs. 1 FamFG, nicht aus § 429 FamFG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, juris Rn. 13; vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 7 f).
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