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   BGH, 13.07.2023 - AK 36/23   

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https://dejure.org/2023,17153
BGH, 13.07.2023 - AK 36/23 (https://dejure.org/2023,17153)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2023 - AK 36/23 (https://dejure.org/2023,17153)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - AK 36/23 (https://dejure.org/2023,17153)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (hier: sog. Reichsbürger-Bewegung und QAnon-Bewegung); Vorbereitungshandlungen für eine bewaffnete ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (hier: sog. Reichsbürger-Bewegung und QAnon-Bewegung); Vorbereitungshandlungen für eine bewaffnete ...

  • datenbank.nwb.de

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.03.2023 - StB 58/22

    Durchsuchung bei Beschuldigten (Anfangsverdacht); Durchsuchung bei anderen

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - AK 36/23
    Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 3. November 2022 - AK 40/22 u.a., juris Rn. 44; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31).

    Trotz des bei objektiver Betrachtung teilweise fernliegenden Gedankenguts war somit die spezifische Gefährlichkeit der Vereinigung gegeben (s. BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 184).

  • BGH, 19.10.2022 - 3 StR 310/21

    Verständigung (Verbot verfahrensübergreifender Gesamtlösungen;

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - AK 36/23
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (s. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17 ff. mwN; ferner BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134 ff.; Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 3 StR 310/21, juris Rn. 11 f. mwN).

    Im Gegensatz zu der Tatvariante des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB kennt diejenige des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB keine (verbleibende) tatbestandliche Handlungseinheit (s. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 3 StR 310/21, juris Rn. 17 mwN).

  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - AK 36/23
    Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der Vereinigung zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu Straftaten kommen, sie diese mithin lediglich "ins Auge gefasst" haben (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - AK 36/23
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (s. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17 ff. mwN; ferner BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134 ff.; Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 3 StR 310/21, juris Rn. 11 f. mwN).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - AK 36/23
    Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 3. November 2022 - AK 40/22 u.a., juris Rn. 44; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31).
  • BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17

    Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten im Auftrag des "IS"

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - AK 36/23
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (s. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17 ff. mwN; ferner BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134 ff.; Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 3 StR 310/21, juris Rn. 11 f. mwN).
  • BGH, 03.11.2022 - AK 40/22

    Vermutlich geplante Lauterbach-Entführung - Haftprüfung

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - AK 36/23
    Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 3. November 2022 - AK 40/22 u.a., juris Rn. 44; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31).
  • BGH, 03.05.2023 - AK 19/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monaten (dringender Tatverdacht;

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - AK 36/23
    Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 3. November 2022 - AK 40/22 u.a., juris Rn. 44; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31).
  • BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04

    Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - AK 36/23
    Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der Vereinigung zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu Straftaten kommen, sie diese mithin lediglich "ins Auge gefasst" haben (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64).
  • BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22

    Eintritt des Ergänzungsschöffen (Verhinderungsfall bei Erkrankung); Konkurrenzen

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - AK 36/23
    Für die Haftfrage kommt es allerdings auf die konkurrenzrechtliche Bewertung der hochwahrscheinlichen Tathandlungen des Beschuldigten nicht an, zumal nicht ersichtlich ist, dass deren Unrechts- und Schuldgehalt hierdurch - ausnahmsweise - berührt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - 3 StR 397/22, juris Rn. 14 f.; BeckOK StPO/Wiedner, 47. Ed., § 354 Rn. 82 mwN).
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