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   BGH, 19.07.1991 - BLw 17/90   

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https://dejure.org/1991,1324
BGH, 19.07.1991 - BLw 17/90 (https://dejure.org/1991,1324)
BGH, Entscheidung vom 19.07.1991 - BLw 17/90 (https://dejure.org/1991,1324)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 1991 - BLw 17/90 (https://dejure.org/1991,1324)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weichender Erbe - Abfindungsergänzungsanspruch - Höfeordnung - Brandschutzversicherung - Versicherungsleistungen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HöfeO § 13
    Gezahlte Brandversicherungssumme kann Nachabfindung begründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HöfeO § 13 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 10
    Nachabfindungsanspruch aufgrund Zahlung einer Brandversicherungssumme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 115, 157
  • NJW 1991, 2836
  • MDR 1991, 1001
  • FamRZ 1991, 1290
  • VersR 1991, 1151
  • WM 1991, 1965
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.05.1984 - BLw 2/83

    Nachträgliche Erweiterung der sofortigen Beschwerde im

    Auszug aus BGH, 19.07.1991 - BLw 17/90
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des Senats Ausgleichsansprüche der Miterben schon auf der Grundlage von § 13 HöfeO a.F. anerkannt, wenn diese Vorschrift durch wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommende Rechtsgeschäfte umgangen wurde (vgl. BGHZ 91, 154, 171 [BGH 10.05.1984 - BLw 2/83] m.w.N.).

    Für das Entstehen des Auskunftsanspruchs nach § 13 Abs. 10 HöfeO reicht es nämlich aus, daß ein Anspruch des Miterben auf Ergänzung seiner Abfindung ernstlich in Betracht kommt (BGHZ 91, 154, 171 [BGH 10.05.1984 - BLw 2/83]/172).

  • BGH, 14.07.1972 - V ZR 124/70

    Auflösend bedingte Nacherbeinsetzung

    Auszug aus BGH, 19.07.1991 - BLw 17/90
    Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht: Sie meint, in BGHZ 59, 220 [BGH 14.07.1972 - V ZR 124/70] sei entschieden, daß der Grundsatz der Surrogation im Höferecht nicht gelte.

    Die vom Bundesgerichtshof schon früher (vgl. Urt. v. 31. Januar 1969, V ZR 164/65, LM HöfeO § 2 Nr. 5 Bl. 2 R; BGHZ 59, 220, 224) [BGH 14.07.1972 - V ZR 124/70] im Hinblick auf den Verkauf von Hofgrundstücken und die Verwertung von Bodenschätzen zu den §§ 2 und 3 HöfeO aufgestellten Rechtssätze (kein Surrogationsprinzip, keine Einbeziehung der Erlöse in die Betriebsmittel durch einfache Verwendungsbestimmung des Eigentümers) müssen im Hinblick auf Forderungen aus der für das Hofvermögen eingegangenen Sachversicherung entsprechend gelten.

  • BGH, 01.12.1983 - V BLw 18/83

    Abweichungsrechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 19.07.1991 - BLw 17/90
    Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149 ff).
  • BGH, 09.05.1985 - BLw 20/84

    Berechnung des Abfindungsergänzungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 19.07.1991 - BLw 17/90
    Was als Nutzung des Hofes oder von Hofteilen gewertet werden kann, bestimmt sich nach der Legaldefinition des § 100 BGB (BGHZ 94, 306, 309) [BGH 09.05.1985 - BLw 20/84], umfaßt mithin die Ziehung von Früchten (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteilen.
  • BGH, 31.01.1969 - V ZR 164/65

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 19.07.1991 - BLw 17/90
    Die vom Bundesgerichtshof schon früher (vgl. Urt. v. 31. Januar 1969, V ZR 164/65, LM HöfeO § 2 Nr. 5 Bl. 2 R; BGHZ 59, 220, 224) [BGH 14.07.1972 - V ZR 124/70] im Hinblick auf den Verkauf von Hofgrundstücken und die Verwertung von Bodenschätzen zu den §§ 2 und 3 HöfeO aufgestellten Rechtssätze (kein Surrogationsprinzip, keine Einbeziehung der Erlöse in die Betriebsmittel durch einfache Verwendungsbestimmung des Eigentümers) müssen im Hinblick auf Forderungen aus der für das Hofvermögen eingegangenen Sachversicherung entsprechend gelten.
  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 1/12

    Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden

    Dieses Ziel rechtfertigt die damit verbundene Schlechterstellung der weichenden Erben, begrenzt aber zugleich den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung (vgl. zum Landgut i.S.d. § 2049 BGB: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - IVa ZR 143/85, BGHZ 98, 382, 387 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Juli 1991- BLw 17/90, BGHZ 115, 157, 159 zu b); Beschluss vom 25. April 2014- BLw 6/13, juris Rn. 31).
  • BGH, 24.04.2009 - BLw 21/08

    Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung i.S.v. § 13 Abs. 4b HöfeO;

    Was als Nutzung des Hofes oder von Teilen davon gewertet werden kann, bestimmt sich nach der Legaldefinition des § 100 BGB, umfasst mithin nach § 99 BGB das Ziehen von Früchten (Senat, BGHZ 115, 157, 159) .
  • OLG Oldenburg, 15.08.2008 - 10 W 2/08

    Erfüllung des Nachabfindungstatbestandes des § 13 Abs. 4 Buchst. b Höfeordnung

    Die entscheidende Zielrichtung liegt nach heutigem Verständnis in einer finanziellen Aufstockung der Abfindung der weichenden Erben wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks (vgl. BGHZ 115, 157, 159.135, 292, 296.146, 94, 96. Fassbender/Hötzel/v.Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 13 HöfeO Rn. 1. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 13 Rn. 1. Wöhrmann, § 13 HöfeO Rn. 3. Wöhrmann RdL 2003, 284).
  • OLG Braunschweig, 24.08.2016 - 3 U 44/15

    Entstehen des Anspruchs auf Ersatz von Abbruchkosten dem Grunde nach mit dem

    Zwar handelt es sich bei der Brandversicherungssumme nicht um eine mittelbare Sachfrucht gemäß § 99 Abs. 3 BGB, weil die Brandversicherungssumme kein aufgrund des Versicherungsverhältnisses vorherbestimmter Sachertrag ist (vgl. Beschluss des BGH vom 19.07.1991, Az.: BLw 17/90).

    Der BGH hat aber im Hinblick auf einen Anspruch auf Nachabfindung eines Miterben entschieden, dass kein Grund ersichtlich sei, die Entschädigungsleistung für ein abgebranntes Gebäude im Ansatz anders zu behandeln als den Erlös aus einer Veräußerung von Hofgrundstücken (vgl. Beschluss des BGH vom 19.07.1991, Az.: BLw 17/90).

  • BGH, 22.11.2000 - BLw 11/00

    Abfindungsergänzung aufgrund der Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten

    Das Beschwerdegericht verkennt auch nicht, daß Abfindungsansprüche nicht auf die in § 13 Abs. 1 und Abs. 4 HöfeO ausdrücklich geregelten Fälle beschränkt sind, daß es vielmehr der Zweck der Vorschrift erfordert, über die genannten Einzeltatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung weitere Fälle einzubeziehen (Senat, BGHZ 115, 157, 159 ff; 135, 292, 296 f).

    Dies folgt daraus, daß das Gesetz die ungeteilte Erhaltung des Hofes im Erbgang sicherstellen will und daß das dem weichenden Erben zugemutete Opfer nur solange gerechtfertigt ist, wie der Erbe diesem höferechtlichen Zweck Rechnung trägt (Senat, BGHZ 115, 157, 159 ff).

  • OLG Koblenz, 18.07.2005 - 12 U 54/04

    Hofübergabevertrag: Ergänzende Auslegung einer Nachabfindungsklausel zugunsten

    Insbesondere nach dem Höferecht werden die durch den Verkauf von Grundstücken erzielten Kaufgelder nicht Hofbestandteile; es findet keine Surrogation statt (vgl. BGHZ 59, 220, 224; 115, 157, 161 f.).

    Typischerweise ist bei Grundstücksveräußerungen den weichenden Erben ein Abfindungsergänzungsanspruch zuzubilligen (vgl. BGHZ 115, 157, 160).

  • OLG Köln, 22.07.2003 - 23 U 9/02

    Einsetzung eines Sohnes als Hoferben; Gesetzliche Erbfolge bezüglich des

    Weder der Erlös aus dem Verkauf von Hofgrundstücken noch sonstige Surrogate fallen deshalb in das Hofvermögen , weil die entsprechenden Grundstücke zu diesem Vermögen gehört haben (BGHZ 59, 220, 224; 86, 41, 44; 115, 157, 161).

    Für einen Nachabfindungsanspruch entsprechend § 13 HöfeO (dazu BGHZ 115, 157 = NJW 1991, 2836 = AgrarR 1992, 79 = RdL 1992, 245; Wöhrmann/Stöcker, § 3 Rdn. 23) ist insoweit kein Raum; diese Vorschrift kann nur eingreifen, wenn die auszugleichenden Gegenstände nicht in den hoffreien Nachlass fallen.

  • BGH, 30.03.2001 - V ZR 27/00

    Beschränkung der Vertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers im Innenverhältnis

    Es ist vielmehr auf das mit dem Weiterverkauf von dem Beklagten erzielte wirtschaftliche Ergebnis abzustellen (zur Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Ergebnisses der Vertragsgestaltung mit einem Dritten vgl. Senat, BGHZ 115, 335 ff, Senatsurt. v. 20. März 1998, V ZR 25/97, WM 1998, 1189 ff; BGHZ 115, 157 ff).
  • BGH, 25.04.1997 - BLw 1/97

    Nachabfindungspflicht der Veräußerung eines Michkontingents

    Der Zweck der Vorschrift erfordert es vielmehr, über die genannten Einzeltatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung weitere Fälle einzubeziehen und zwar auch dort, wo an sich die Voraussetzungen von §§ 2, 3 HöfeO nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschl. BGHZ 115, 157, 159 ff; OLG Celle, AgrarR 1984, 219 ff).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.1995 - 18 U 29/95

    Beschädigung privaten Anschlußkanals durch Wurzeln eines auf öffentlichem

    Hatten die Kläger gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der durch die Baumwurzeln hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Abwasserkanals gegen die Beklagte, so ist diese dadurch, daß die Kläger die Arbeiten durchführen ließen, von einer ihr obliegenden Verpflichtung befreit und deshalb "auf sonstige Weise" im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 bereichert (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW 1995, 395; NJW 1991, 2836; NJW 1989, 1032; NJW 1986, 2640; auch OLG Düsseldorf NJW 1986, 2648).
  • OLG Brandenburg, 03.02.1999 - 13 U 53/98

    Verfügungsberechtigter; Grundsätze der schuldrechtlichen Surrogation;

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