Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
Rechtsprechung zu § 99 BGB
169 Entscheidungen zu § 99 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 11.05.2006 - 8 U 220/05
Vermögensrecht - Miet-Rückzahlungsanspruch, wenn Mieter Eigentümer wird?
- OLG Naumburg, 23.04.2009 - Verg 7/08
- BGH, 12.08.2009 - XII ZR 76/08
Mietrecht - Verspätete Rückgabe: Untermieterlöse sind herauszugebende Nutzungen!
Zum selben Verfahren:
- BFH, 06.10.1966 - I 35/64
- LSG Bayern, 15.03.1955 - L 12/KBc 12996/52
- BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87
Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche ...
- BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 40/99 R
Recht auf Altersrente, Rangstelle, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, ...
- BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R
- BGH, 08.01.1975 - VIII ZR 126/73
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Literatur im Internet zu § 99 BGB
- § 99 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Frucht (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Pachtvertrag
- § 581 I 1 (Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2184 S. 2 (Früchte; Nutzungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 810 (Pfändung ungetrennter Früchte)
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