Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
Rechtsprechung zu § 99 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 33 Entscheidungen zu § 99 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 99 BGB
Querverweise
Auf § 99 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 99 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Pachtvertrag
- § 581 I 1 (Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2184 S. 2 (Früchte; Nutzungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 810 (Pfändung ungetrennter Früchte)
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