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   BGH, 23.01.2024 - X ZR 4/23   

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https://dejure.org/2024,2987
BGH, 23.01.2024 - X ZR 4/23 (https://dejure.org/2024,2987)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2024 - X ZR 4/23 (https://dejure.org/2024,2987)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23 (https://dejure.org/2024,2987)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Reisestorno wegen pandemiebedingter Gesundheitsrisiken und Einschränkungen am Urlaubsort ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Erhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB? Zur Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 466
  • MDR 2024, 425

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21

    Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

    Auszug aus BGH, 23.01.2024 - X ZR 4/23
    1.  Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB vorliegt, sind individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden zu berücksichtigen, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Vorschrift Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 63).

    Die Beurteilung, ob ein nicht zumutbares Risiko in diesem Sinne bestand, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 43 ff.; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 23 ff.).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren wie am Bestimmungsort, in diesem Zusammenhang allerdings grundsätzlich keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB vorliegt, individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden zu berücksichtigen, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Vorschrift Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 63).

    Die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Fragen sind zum Teil bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt und im Übrigen angesichts von Systematik und Zweck von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 70 f.).

  • BGH, 28.03.2023 - X ZR 78/22

    Rücktritt von einer gebuchten Pauschalreise ohne Entschädigungspflicht;

    Auszug aus BGH, 23.01.2024 - X ZR 4/23
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21).

    Die Beurteilung, ob ein nicht zumutbares Risiko in diesem Sinne bestand, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 43 ff.; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 23 ff.).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren wie am Bestimmungsort, in diesem Zusammenhang allerdings grundsätzlich keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40).

    Hierbei wird es zu berücksichtigen haben, dass bei der gemeinsamen Buchung einer Reise für eine Familie eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für ein Familienmitglied in der Regel auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung für die anderen Familienmitglieder führt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 46).

  • BGH, 30.08.2022 - X ZR 84/21

    Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

    Auszug aus BGH, 23.01.2024 - X ZR 4/23
    Zu Recht ist das Berufungsgericht hierbei davon ausgegangen, dass nicht jeder Umstand, der einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel im Sinne von § 651i Abs. 2 BGB darstellt, als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB anzusehen ist (dazu BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 35).
  • BGH, 13.10.2022 - X ZR 80/21

    Rückzahlung des restlichen Reisepreises für eine Pauschalreise; Ausschluss eines

    Auszug aus BGH, 23.01.2024 - X ZR 4/23
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren wie am Bestimmungsort, in diesem Zusammenhang allerdings grundsätzlich keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40).
  • OLG Schleswig, 18.03.2024 - 16 U 74/23

    Reiserücktrittsversicherung muss zahlen, wenn sich Schürfwunde nach

    Zwar war die Corona-Pandemie grundsätzlich geeignet, solche außergewöhnlichen Umstände zu begründen (siehe nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, juris Rn. 17 m. w. N.).
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