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   BGH, 29.11.1960 - 5 StR 263/60   

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https://dejure.org/1960,3292
BGH, 29.11.1960 - 5 StR 263/60 (https://dejure.org/1960,3292)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1960 - 5 StR 263/60 (https://dejure.org/1960,3292)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1960 - 5 StR 263/60 (https://dejure.org/1960,3292)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen einer Rücknahmeerklärung eines Angeklagten auf die Revisionseinlegung des gesetzlichen Vertreters - Rechtmäßigkeit der Nichtanhörung eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung - Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses der Öffentlichkeit - ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.11.1957 - 5 StR 477/57

    Letztes Wort, Schlussvortrag Verteidiger, Absetzen der Urteilsformel,

    Auszug aus BGH, 29.11.1960 - 5 StR 263/60
    Sie verkennt außerdem, daß es dem Vorsitzenden eines Kollegialgerichts ebensowenig wie dem Einzelrichter verwehrt werden kann, die Gründe seiner vorläufigen Meinung schriftlich niederzulegen und die Niederschrift, wenn sie der endgültigen Meinung des Gerichts entspricht, bei der Urteilsbegründung zu verlesen (vgl. hierzu BGHSt 11, 74).
  • BGH, 05.10.1954 - 2 StR 194/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1960 - 5 StR 263/60
    Die Verletzung des § 43 JGG kann also nur im Zusammenhang mit einer Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht einen Aufhebungsgrund im Revisionsverfahren bilden (vgl. BGHSt 6, 326, 328 [BGH 05.10.1954 - 2 StR 194/54]/329).
  • BGH, 21.01.1958 - 1 StR 602/57
    Auszug aus BGH, 29.11.1960 - 5 StR 263/60
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil 1 StR 602/57 vom 21. Januar 1958 (LM Nr. 1 zu § 37 JGG) entschieden, daß § 37 JGG eine bloße Ordnungsvorschrift ist, deren Verletzung für sich allein die Revision nicht begründen kann.
  • RG, 30.09.1919 - IV 303/19

    Haftet die Mutter des Angeklagten, wenn sie selbständig von der Revision Gebrauch

    Auszug aus BGH, 29.11.1960 - 5 StR 263/60
    Der Beschwerdeführer haftet für die Kosten seines Rechtsmittels nur mit dem Vermögen des Angeklagten (vgl. RGSt 53, 345, 346; BGH NJW 1956, 520).
  • BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89

    Feststellung des Bedarfs an einem Ergänzungsschöffen durch den Richter -

    Schon vorher hatte er entschieden, daß ein Verstoß gegen die §§ 260, 261, 264 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG nicht damit dargetan werden kann, das Gericht habe sich zwischen dem Schlußwort des Angeklagten und der Urteilsverkündung nur kurze Zeit im Beratungszimmer aufgehalten und der Vorsitzende habe alsdann die mündliche Urteilsbegründung von einer Niederschrift abgelesen, deren Verlesung länger gedauert habe als der Aufenthalt des Gerichts im Beratungszimmer (BGH Urteil vom 29. November 1960 - 5 StR 263/60 -).
  • BGH, 03.02.1976 - 1 StR 818/75
    Es handelt sich hier, wie der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 29. November 1960 - 5 StR 263/60 (Leitsatz GA 1961, 358 ) unter Hinweis auf BGH LM JGG § 105 Nr. 1 entschieden hat, um eine bloße Ordnungsvorschrift (ebenso Dallinger-Lackner, JGG 2. Aufl. § 36 Anm. 3; nicht widersprechend Brunner, JGG 4. Aufl. § 36 Vorbem., Anm. 1 a und 1 b).
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