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   BGH, 30.09.1964 - VIII ZR 195/61   

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BGH, 30.09.1964 - VIII ZR 195/61 (https://dejure.org/1964,291)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1964 - VIII ZR 195/61 (https://dejure.org/1964,291)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1964 - VIII ZR 195/61 (https://dejure.org/1964,291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 42, 194
  • NJW 1964, 2350
  • MDR 1965, 127
  • DB 1964, 1588
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 30.11.1895 - I 242/95

    Simuliertes Judikat. Kann der Schuldner aus solchem Judikate dem Cessionar des

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  • RG, 19.05.1882 - III 597/81

    Was ist zur Verbürgung der Gegenseitigkeit in betreff der Vollstreckbarkeit

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  • RG, 10.12.1926 - VI 344/25

    Vollstreckung schweizerischer Urteile

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  • RG, 15.02.1901 - VII 368/00

    Vollstreckungsurteil. Gegenseitigkeit.

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  • RG, 26.04.1900 - VI 38/00

    Steht einer Schadensersatzklage aus unerlaubter Handlung in gleicher Weise, wie

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  • RG, 26.03.1909 - VII 550/08

    Zur Frage der Verbürgung der Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 328 Nr. 5, 723 Abs.

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  • RG, 02.07.1934 - IV 363/33

    Ist das Urteil eines österreichischen Gerichts, das die in Deutschland zwischen

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  • RG, 19.03.1936 - IV 47/35

    1. Zur Anwendung des Art. 17 EG.z.BGB. und des § 606 ZPO., falls der Ehemann oder

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  • BGH, 09.07.1969 - VIII ZR 185/67

    Anerkennung südafrikanischer Urteile

    Zur Frage, ob im Verhältnis zu Südafrika die Gegenseitigkeit für Zahlungsurteile verbürgt ist, die im Gerichtsstand des Vermögens oder des Erfüllungsortes ergangen sind (Ergänzung zu BGHZ 42, 194).

    Der Senat hat die Frage, ob im Verhältnis zu Südafrika die Gegenseitigkeit der Anerkennung verbürgt sei, in BGHZ 42, 194 ff für Ansprüche auf sofortige Zahlung eines bestimmten Geldbetrages generell bejaht.

    Dieser Gerichtsstand aber gilt nach südafrikanischem Recht, wie der Senat bereits in BGHZ 42, 194 festgestellt hat - anders als die Gerichtsstände des Vermögens und Erfüllungsortes - nicht nur als interner, sondern als internationaler Gerichtsstand, der auch nach südafrikanischem Recht für für die Anerkennung des Urteile eines ausländischen Gerichte genügt.

    Insoweit fällt der vom Senat schon in BGHZ 42, 197 [BGH 17.09.1964 - VIII ZR 195/61] hervorgehobene Gesichtspunkt ins Gewicht, daß die vom Schrifttum überwiegend geteilte Skepsis gegenüber der Sachgemäßheit der Regelung des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigt und daß auch die Rücksicht auf die Bedürfnisse des internationalen Rechtsverkehrs im Zuge der modernen Entwicklung des zwischenstaatlichen Verkehrs und Handels ebenfalls in die Richtung weist, das Erfordernis der Gegenseitigkeit aufzulockern.

    Die entsprechende Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art - bei generell zu bejahender Verbürgung der Gegenseitigkeit - die Verbürgung der Gegenseitigkeit partiell zu verneinen sei, weil das südafrikanische Gericht den für seine Zuständigkeit angenommenen Gerichtsstand des Vermögens (und den des Erfüllungsortes) nicht als internationalen Gerichtsstand anerkennt, wird mithin nicht schon durch das Prinzip der angeblichen Unteilbarkeit dieser Frage und damit nicht schon durch BGHZ 42, 194 entschieden, das für Urteile auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages die Gegenseitigkeit der Anerkennung im Verhältnis zu Südafrika generell bejaht hat.

    Daß dies nicht generell die Verbürgung der Gegenseitigkeit in Frage stellt, hat der Senat in BGHZ 42, 194 damit begründet, daß die Gerichtsstände des Vermögens und des Erfüllungsortes im internationalen Rechtsverkehr unerwünschte Gerichtsstände seien, deren internationale Anerkennung nicht erwartet werden könne; daran wird festgehalten.

    Wenn, wie der Senat in BGHZ 42, 194 ausgeführt hat, deutscherseits nicht erwartet werden kann, daß in Südafrika die in den international unerwünschten Gerichtsständen des Vermögens oder des Erfüllungsortes erlassenen deutschen Urteile anerkannt werden, so ist es andererseits mit dem Begriff der Gegenseitigkeit der Anerkennung im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO - auch bei großzügigster Auslegung dieses Begriffs - nicht vereinbar, daß in der Bundesrepublik südafrikanische Urteile anerkannt werden, die in eben diesen von Südafrika selbst nicht als international anerkannten Gerichtsständen ergangen sind.

  • BGH, 02.07.1991 - XI ZR 206/90

    Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit der Vermögensbelegenheit

    Das hat dazu geführt, daß der so verstandene Vermögensgerichtsstand u.a. als unerwünscht, exorbitant und als Kampfgerichtsstand bezeichnet worden ist (vgl. BGHZ 42, 194, 199 f.; 52, 251, 256; Jellinek, Die zweiseitigen Staatsverträge über Anerkennung ausländischer Zivilurteile, 1953, S. 222; Heldrich, Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht, 1969, S. 117, 142, 161; Siehr, RabelsZ 34, 585, 629; Hellwig, System des Deutschen Zivilprozeßrechts I, 1912, S. 118; siehe auch die Kritik bei Kropholler, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Band I, 1982, Rdn. 334, 335; Schumann, Festschrift für Liebman, Band 2, S. 839, 840).
  • OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11

    Berufung gegen die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Urteils eines

    An das Erfordernis der Gegenseitigkeit sind mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des internationalen Rechtsverkehrs im Zuge der modernen Entwicklung des zwischenstaatlichen Verkehrs und Handels nicht zu strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 42, 194, zitiert nach juris, Tz. 11).
  • BGH, 29.04.1999 - IX ZR 263/97

    Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte;

    Eine Verbürgung in diesem Sinne liegt vor, wenn das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerkennungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines Urteils gleicher Art im Ausland schaffen (BGHZ 42, 194, 196; 59, 116, 121).
  • BGH, 02.11.2000 - III ZB 55/99

    Aufhebung eines Schiedsspruchs

    Das Oberlandesgericht hat diesen Schadensersatzanspruch, der einredeweise geltend gemacht werden kann (BGHZ 42, 194, 204; Musielak/Musielak aaO § 322 Rn. 96), nicht übersehen, meint aber, dessen Voraussetzungen lägen nicht vor.
  • BGH, 08.05.1968 - VIII ZR 43/65

    Französische Urteile

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats BGHZ 42, 194 ff ist die Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 723, 328 Nr. 5 ZPO verbürgt, wenn die Vollstreckung eines deutschen Urteils gleichen Inhalts in dem Staat, dessen Urteil in Deutschland vollstreckt werden soll, auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als die Vollstreckung des Urteils des ausländischen Gerichts in Deutschland.

    Dabei braucht, wie der Senat bereits in BGHZ 42, 194 ff ausgeführt hat, die Gegenseitigkeit nicht für die Vollstreckung aller Urteile eines deutschen Gerichts im ausländischen Urteilsstaat gegeben zu sein.

    Nach dem vom Senat bereits in BGHZ 42, 194, 197 [BGH 17.09.1964 - VIII ZR 195/61] vertretenen und angewandten Grundsatz, daß schon partielle Gegenseitigkeit die Voraussetzung des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erfüllen könne, kommt es hier auf die Übereinstimmung der Regeln für die Anknüpfung des Vertragsstatuts, speziell des Statuts des Kaufvertrages an.

    Im übrigen hat der Senat bereits in BGHZ 42, 194, 204 [BGH 17.09.1964 - VIII ZR 195/61] ausgesprochen, es sei unvermeidlich, daß die von Nation zu Nation verschiedenen rechtlichen, sittlichen, sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen zu unterschiedlichen Auffassungen darüber führen, was zu den Grundlagen der öffentlichen Ordnung gehöre, und deshalb dürften bei der Vergleichung des beiderseitigen ordre public - jedenfalls unter kulturverwandten Nationen - keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden.

  • BGH, 24.10.2000 - XI ZR 300/99

    Verbügung der Gegenseitigkeit (Provinz British Columbia in Kanada)

    Dabei ist darauf abzustellen, ob das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerkennungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils gleicher Art schaffen (BGHZ 42, 194, 196 f.; BGH, Urteil vom 29. April 1999 - IX ZR 263/97, NJW 1999, 3198, 3201).
  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 118/71

    Vollstreckbarerklärung französischer Urteile

    Die Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 723, 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist verbürgt, wenn die Vollstreckung eines deutschen Urteils gleichen Inhalts in dem Staat, dessen Urteil in Deutschland vollstreckt werden soll, auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als die Vollstreckung des ausländischen Urteils in Deutschland (BGHZ 42, 194, 196 [BGH 17.09.1964 - VIII ZR 195/61]; 50, 100) [BGH 08.05.1968 - VIII ZR 43/65].
  • BGH, 10.10.1985 - I ZR 1/83

    Anderweitige Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht

    Maßgebend ist, ob das beiderseitige Anerkennungsverfahren und die Anerkennungspraxis bei der Gesamtwürdigung im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines Urteils gleicher Art in Ausland schaffen (BGHZ 42, 194, 197).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 10 W 117/06

    Zureichender Arrestgrund i.S. des § 917 Abs. 2 ZPO bei Vollstreckung eines

    Die Gegenseitigkeit ist verbürgt, wenn die - vorliegend nach Art. 268 Zivilprozessgesetz der Volksrepublik China (ZPG) zu beurteilende - Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils in dem betreffenden Land auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als umgekehrt unter den gleichen Umständen die an den Kriterien des § 328 ZPO zu messende Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils der Volksrepublik China in der Bundesrepublik (vgl. BGHZ 42, 194 [196]; BGH, BGH, NJW 1999, 3198 [3201]; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 328 Rz. 30; Daentzer, in: ZZPInt 2 1997, 367 [375]).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - 5 U 2/06

    Voraussetzungen der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen gegen

  • BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 50/65

    Syrische Urteile

  • OLG Hamburg, 10.01.2013 - 6 U 68/09

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile: Gegenseitigkeit für Zahlungsurteile

  • OLG Düsseldorf, 24.07.2007 - 5 U 2/06

    Arrestverfahren als ein besonderes summarisches Erkenntnisverfahren; Regelung von

  • BGH, 16.03.1970 - VII ZR 125/68

    Anerkennung französischer Urteile

  • LG Gießen, 24.02.1965 - 3 O 343/64

    Verkehrsunfall in Frankreich; Anerkennung ausländischen Urteils bei Verbürgung

  • BGH, 13.01.1982 - VIII ZR 159/80

    Sicherheitsleistung - Gegenseitigkeit - Iran - Beweislastfrage - Einrede

  • OLG Hamburg, 28.10.2004 - 6 U 89/04

    Anspruch auf Erlass eines Vollstreckungsurteils für einen Beschluss des

  • LG Hamburg, 23.04.2009 - 327 O 319/09

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile: Partielle Verbürgung der

  • OLG München, 14.08.2008 - 20 W 1859/08

    Dinglicher Arrest: Verbürgung der Gegenseitigkeit zwischen dem Iran und der

  • LG München II, 18.06.1975 - 6 T 639/75

    Anerkennung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts; Gewährung des

  • OLG Koblenz, 05.03.1985 - 11 UF 430/84
  • OLG Stuttgart, 06.08.1990 - 5 U 77/89
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