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   BPatG, 13.03.2008 - 10 W (pat) 18/07   

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BPatG, 13.03.2008 - 10 W (pat) 18/07 (https://dejure.org/2008,30133)
BPatG, Entscheidung vom 13.03.2008 - 10 W (pat) 18/07 (https://dejure.org/2008,30133)
BPatG, Entscheidung vom 13. März 2008 - 10 W (pat) 18/07 (https://dejure.org/2008,30133)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.11.2002 - VI ZB 41/02

    Rechtsweg für Ansprüche einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine

    Auszug aus BPatG, 13.03.2008 - 10 W (pat) 18/07
    Die Heilung von Zustellungsmängeln setzt jedoch stets voraus, dass die Zustellung des Dokuments beabsichtigt, mindestens angeordnet und in die Wege geleitet sein muss; es genügt nicht, dass die formlose Mitteilung des zuzustellenden Dokuments veranlasst worden war (sog. Zustellungswille, vgl. BGH NJW 2003, 1192; Schulte, a. a. O., § 127 Rdn. 115 unter a; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 7. Aufl., § 8 VwZG Rdn. 1 aE; ebenso zu § 189 ZPO: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 189 Rdn. 7).
  • BGH, 28.11.1978 - X ZB 17/77

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents - Prüfung eines zu erteilenden

    Auszug aus BPatG, 13.03.2008 - 10 W (pat) 18/07
    Denn ein Patent kann nur so erteilt werden, wie es - gegebenenfalls hilfsweise - beantragt ist (vgl. BGH BlPMZ 1966, 230, 232 = GRUR 1966, 488 - Ferrit; BlPMZ 1979, 254, 255 = GRUR 1979, 220 - -Wollastonit), wobei der Anmeldetag Teil und Inhalt des Erteilungsantrags ist.
  • BGH, 24.03.1966 - Ia ZB 5/65

    Zurückweisung einer Ausscheidungsanmeldung wegen Nicht-Anerkennung des

    Auszug aus BPatG, 13.03.2008 - 10 W (pat) 18/07
    Denn ein Patent kann nur so erteilt werden, wie es - gegebenenfalls hilfsweise - beantragt ist (vgl. BGH BlPMZ 1966, 230, 232 = GRUR 1966, 488 - Ferrit; BlPMZ 1979, 254, 255 = GRUR 1979, 220 - -Wollastonit), wobei der Anmeldetag Teil und Inhalt des Erteilungsantrags ist.
  • BPatG, 02.04.2007 - 10 W (pat) 9/06
    Auszug aus BPatG, 13.03.2008 - 10 W (pat) 18/07
    An dieser Rechtsprechung ist auch nach der am 1. November 1998 in Kraft getretenen Änderung des Patentgesetzes (Art. 2 Nr. 10 des 2. PatGÄndG vom 16. Juli 1998, BGBl I S. 1827, BlPMZ 1998, 382 ff.), mit der die Mindesterfordernisse, die für die Begründung eines Anmeldetags erfüllt sein müssen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 PatG), sowie der Fall der Verschiebung des Anmeldetags wegen nachgereichter Zeichnungen (§ 35 Abs. 2 Satz 3 PatG) gesetzlich geregelt worden sind, festzuhalten (vgl. z. B. die Senatsentscheidungen vom 21. August 2003, 10 W (pat) 5/02, in juris, sowie vom 2. April 2007, 10 W (pat) 9/06, in juris sowie abrufbar unter www.bpatg.de).
  • BPatG, 16.06.1999 - 10 W (pat) 47/99
    Auszug aus BPatG, 13.03.2008 - 10 W (pat) 18/07
    Für eine Vorabentscheidung feststellenden Inhalts allein über den Anmeldetag ist kein Raum (st. Rspr., z. B. BPatGE 2, 56; Senatsentscheidung vom 16. Juni 1999, 10 W (pat) 47/99, in juris; für das Gebrauchsmusterrecht z. B. BPatGE 34, 87; vgl. auch Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 35 Rdn. 34; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 35 Rdn. 85; Busse, PatG, 6. Aufl., § 35 Rdn. 27, 28, jeweils m. w. N.).
  • BPatG, 21.08.2003 - 10 W (pat) 5/02
    Auszug aus BPatG, 13.03.2008 - 10 W (pat) 18/07
    An dieser Rechtsprechung ist auch nach der am 1. November 1998 in Kraft getretenen Änderung des Patentgesetzes (Art. 2 Nr. 10 des 2. PatGÄndG vom 16. Juli 1998, BGBl I S. 1827, BlPMZ 1998, 382 ff.), mit der die Mindesterfordernisse, die für die Begründung eines Anmeldetags erfüllt sein müssen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 PatG), sowie der Fall der Verschiebung des Anmeldetags wegen nachgereichter Zeichnungen (§ 35 Abs. 2 Satz 3 PatG) gesetzlich geregelt worden sind, festzuhalten (vgl. z. B. die Senatsentscheidungen vom 21. August 2003, 10 W (pat) 5/02, in juris, sowie vom 2. April 2007, 10 W (pat) 9/06, in juris sowie abrufbar unter www.bpatg.de).
  • BPatG, 14.04.2009 - 10 W (pat) 36/08
    Beharrt ein Anmelder auf einem unrichtigen Anmeldetag, ist die Anmeldung insgesamt zurückzuweisen; für eine Vorabentscheidung feststellenden Inhalts allein über den Anmeldetag ist kein Raum (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2008, BlPMZ 2008, 219 -Brennstoffe, m. w. N., ständige Rechtsprechung des Senats).
  • BPatG, 08.12.2008 - 10 W (pat) 41/08
    Ein Patent kann nämlich nur so erteilt werden, wie es -gegebenenfalls hilfsweise -beantragt ist, wobei der Anmeldetag Teil und Inhalt des Erteilungsantrags ist (siehe Senatsbeschluss vom 13. März 2008, BlPMZ 2008, 219 -Brennstoffe, m. w. N.).
  • BPatG, 23.05.2016 - 19 W (pat) 19/15

    Patentbeschwerdeverfahren - "Schutzvorrichtung mit richtzonenselektiver

    Hierzu müsste der Bescheid bzw. die Aufforderung förmlich zugestellt worden sein (vgl. den Wortlaut von Satz 1 sowie Benkard, a. a. O., § 35 Rdn. 18; Busse, PatG, 7. Aufl., 2013, § 35 Rdn. 5; BPatG, Beschluss vom 13. März 2008 - 10 W (pat) 18/07, BlPMZ 2008, 219 - Brennstoffe), was aber hier nicht geschehen ist.
  • BPatG, 04.11.2010 - 35 W (pat) 46/09

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - keine Heilungsmöglichkeit von

    Die Heilung von Zustellungsmängeln setzt nämlich stets voraus, dass die Zustellung eines Dokuments beabsichtigt, mindestens angeordnet und in die Wege geleitet sein muss; es genügt somit nicht, dass die formlose Mitteilung des zuzustellenden Dokuments veranlasst worden war (vgl. zum sog. Zustellungswillen: BPatGE 50, 275, 279 - "Brennstoffe"; BGH NJW 2003, 1192, 1193; Schulte, 8. Aufl., § 127 Rn. 116; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 8 Aufl., § 8 VwZG Rn. 2; ebenso zu § 189 ZPO: Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rn. 7; VG Bremen, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 2 K 1351/09 -, nachgewiesen im Internet unter Juris ® ).
  • BPatG, 26.02.2009 - 10 W (pat) 37/06
    Beharrt ein Anmelder auf einem unrichtigen Anmeldetag, ist die Anmeldung insgesamt zurückzuweisen; für eine Vorabentscheidung feststellenden Inhalts allein über den Anmeldetag ist kein Raum (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2008, BlPMZ 2008, 219 -Brennstoffe, m. w. N.; zuletzt Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2008, 10 W (pat) 41/08).
  • BPatG, 18.12.2008 - 10 W (pat) 48/05
    Die Heilung von Zustellungsmängeln setzt aber stets voraus, dass die Zustellung des Dokuments beabsichtigt, mindestens angeordnet und in die Wege geleitet sein muss; es genügt nicht, dass die formlose Mitteilung des zuzustellenden Dokuments veranlasst worden war (sog. Zustellungswille, vgl. z. B. Senatsentscheidung vom 13. März 2008, 10 W (pat) 18/07, BlPMZ 2008, 219 -Brennstoffe, unter II.2.
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