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   BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R   

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https://dejure.org/2002,4786
BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R (https://dejure.org/2002,4786)
BSG, Entscheidung vom 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R (https://dejure.org/2002,4786)
BSG, Entscheidung vom 22. Mai 2002 - B 8 KN 10/01 R (https://dejure.org/2002,4786)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Unterbrechung des Waisenrentenbezugs durch Ableistung von Wehr- bzw Zivildienst - Anwendung des § 311 SGB 6

  • Wolters Kluwer

    Halbwaisenrente - Gesetzliche Rentenversicherung - Gesetzliche Unfallversicherung - Neufeststellung - Zivildienst - Berufsausbildung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R

    Zusammentreffen von Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R
    Was die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Halbwaisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahrs angeht, den die Beklagte (dem Grunde nach) für die genannte Zeit bejaht hat, ist der Bescheid hingegen nicht angefochten und daher bindend geworden (zu den beim Rentenanspruch zu unterscheidenden Verfügungssätzen vgl BSG Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 und vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120, 121 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4).

    Die völlig andere Berechnungsweise des Zuschlags verbietet, ihn dem Erhöhungsbetrag iS des früheren Rechts gleichzustellen (vgl Senatsurteil aaO - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4).

    Erfolgt keine Neufeststellung, bleibt der Waise auch der auf den Erhöhungsbetrag entfallende Anteil ihrer RV-Rente erhalten; abweichend von § 93 SGB VI bleibt er nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 Buchst c SGB VI bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten unberücksichtigt (vgl BSG Urteil vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4).

    Mithin handelt es sich um eine Bestandsschutzvorschrift (vgl auch BSG Urteil vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4) für die Ermittlung der Höhe des am 31. Dezember 1991 bestehenden monatlichen Zahlungsanspruchs in Anrechnung der gleichzeitig geleisteten UV-Rente.

    Wie der 5. Senat des BSG bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1999 (B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4) ausgeführt hat, enthält § 311 SGB VI keine ausdrückliche Einschränkung im Hinblick auf den Leistungszeitraum oder die Leistungsdauer der Rente, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand; allerdings ist danach grundsätzlich kein Raum mehr für den durch § 311 SGB VI gesicherten Bestandsschutz, wenn der geschützte Rentenanspruch entfällt und zu einem späteren Zeitpunkt nach den Vorschriften des SGB VI erneut entsteht und vollinhaltlich neu festgestellt wird.

    Wie oben dargelegt, lässt § 311 Abs. 1 SGB VI offen, ob der danach gewährte Bestandsschutz nur greift, wenn die Rente, auf die am 31. Dezember 1991 ein Zahlungsanspruch bestand, nach diesem Zeitpunkt kontinuierlich weitergewährt wird (vgl BSG Urteil vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120, 125 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R
    Die Auffassung des 4. Senats im Urteil vom 31. März 1998 (B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1), wonach die Rechtsqualität des Begriffs Anspruch danach zu bestimmen sei, ob die Waise Wehr- bzw Zivildienst geleistet habe, lasse sich weder mit dem gesetzgeberischen Willen noch mit Sinn und Zweck der Regelung des § 311 SGB VI begründen.

    Der Begriff "Anspruch", der seinem Wortlaut nach sowohl den Grundanspruch als auch den Einzelanspruch auf Rentenzahlung für einen bestimmten Zeitraum meinen kann, knüpft nach Systematik und Gesetzeszweck des § 311 SGB VI jedenfalls im Grundsatz an das Bestehen eines monatlichen Zahlungsanspruchs an (vgl BSG Urteile vom 31. März 1998 - B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1 und vom 13. Januar 1999 - B 13 RJ 1/98 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 3).

    Wie der 4. Senat in seinem Urteil vom 31. März 1998 (B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1) ausgeführt hat, wäre es mit Art. 3 GG auch nicht vereinbar, wenn Wehr- und Zivildienstleistende dadurch benachteiligt würden, dass sie im Ergebnis allein deswegen keine oder niedrigere Zahlungsansprüche haben, weil der Rentenbezug am 31. Dezember 1991 wegen Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht unterbrochen war.

    Der Senat lässt dabei dahinstehen, ob mit dem Wegfall eines Verlängerungstatbestands vor Vollendung des 27. Lebensjahrs nur - wie das LSG unter Bezug auf die Ausführungen im Urteil des 4. Senats (aaO SozR 3-2600 § 311 Nr. 1) meint - der Zahlungsanspruch entfallen ist oder auch der Grundanspruch auf die Waisenrente, wie die Beklagte geltend macht.

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96

    Anwendung des neuen Rechts bei Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R
    Denn in diesem Bescheid wurde die Rente nicht eigenständig und voll inhaltlich erneut bewilligt, sondern lediglich bis zum 31. Juli 1998 verlängert (zum Unterschied zur Rente auf Zeit vgl BSG Urteile vom 26. Juni 1990 - 5 RJ 62/89 - SozR 3-1500 § 77 Nr. 1 und vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 31/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 8).

    § 306 Abs. 2 SGB VI befasst sich also ausdrücklich nur mit der unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmenden Neubestimmung der Entgeltpunkte und setzt voraus, dass es sich um "diese Rente", dh dieselbe Rente handelt (vgl BSG Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 31/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 8 - zur Rente auf Zeit; zum Erfordernis "derselben Rente" Niesel in Kasseler Komm, § 306 SGB VI, RdNr 6, Stand Juni 1998; Störmann in GesamtKomm, § 306 Anm 4b, Stand März 1996; Brachmann in Jahn, SGB für die Praxis § 306 SGB VI RdNr 4, Stand 1. August 1998).

  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 62/89

    Bindungswirkung eines Zeitrentenbescheides für eine Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R
    Denn in diesem Bescheid wurde die Rente nicht eigenständig und voll inhaltlich erneut bewilligt, sondern lediglich bis zum 31. Juli 1998 verlängert (zum Unterschied zur Rente auf Zeit vgl BSG Urteile vom 26. Juni 1990 - 5 RJ 62/89 - SozR 3-1500 § 77 Nr. 1 und vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 31/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 8).
  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96

    Anspruch auf Waisenrente bei unvermeidbarer wehr- oder zivildienstbedingter

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R
    Nach der Rechtsprechung des BSG besteht Anspruch auf die Waisenrente auch während unvermeidbarer Zwangspausen zwischen dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes und der Aufnahme einer weiteren Ausbildung (vgl BSG Urteile vom 15. Februar 1979 - 5 RJ 56/77 - SozR 2200 § 1290 Nr. 15, vom 30. März 1994 - 4 RA 45/92 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3 und vom 27. Februar 1997 - 4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 108/94

    Anwendung der Vorschriften des § 300 SGB VI, Umwandlung bei Auslandsrente

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R
    Was die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Halbwaisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahrs angeht, den die Beklagte (dem Grunde nach) für die genannte Zeit bejaht hat, ist der Bescheid hingegen nicht angefochten und daher bindend geworden (zu den beim Rentenanspruch zu unterscheidenden Verfügungssätzen vgl BSG Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 und vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120, 121 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4).
  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 45/92

    Waisenrente - Wehrdienst - Zwangspause in der Berufsausbildung

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R
    Nach der Rechtsprechung des BSG besteht Anspruch auf die Waisenrente auch während unvermeidbarer Zwangspausen zwischen dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes und der Aufnahme einer weiteren Ausbildung (vgl BSG Urteile vom 15. Februar 1979 - 5 RJ 56/77 - SozR 2200 § 1290 Nr. 15, vom 30. März 1994 - 4 RA 45/92 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3 und vom 27. Februar 1997 - 4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 1/98 R

    Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R
    Der Begriff "Anspruch", der seinem Wortlaut nach sowohl den Grundanspruch als auch den Einzelanspruch auf Rentenzahlung für einen bestimmten Zeitraum meinen kann, knüpft nach Systematik und Gesetzeszweck des § 311 SGB VI jedenfalls im Grundsatz an das Bestehen eines monatlichen Zahlungsanspruchs an (vgl BSG Urteile vom 31. März 1998 - B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1 und vom 13. Januar 1999 - B 13 RJ 1/98 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 3).
  • BSG, 15.02.1979 - 5 RJ 56/77

    Waisenrente - Berufsausbildung - Beginn - Berufsausbildung nach Tod des

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R
    Nach der Rechtsprechung des BSG besteht Anspruch auf die Waisenrente auch während unvermeidbarer Zwangspausen zwischen dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes und der Aufnahme einer weiteren Ausbildung (vgl BSG Urteile vom 15. Februar 1979 - 5 RJ 56/77 - SozR 2200 § 1290 Nr. 15, vom 30. März 1994 - 4 RA 45/92 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3 und vom 27. Februar 1997 - 4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 07.07.1970 - 12 RJ 36/70

    Ausbildungsverzögerung - Wehrpflicht als Verzögerungsgrund -

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R
    Während des Wehr- oder Zivildienstes wird die Waisenrente zwar nicht gewährt; es liegt keine Schul- oder Berufsausbildung vor, und der Unterhalt ist durch andere öffentlich-rechtliche Leistungen gesichert (vgl BSG Urteil vom 7. Juli 1970 - 12 RJ 36/70 - SozR Nr. 40 zu § 1267 RVO), jedoch besteht Versicherungspflicht, und zwar zu Lasten des Bundes und auf der Grundlage der bezogenen Verdienstausfallentschädigung bzw von 60 vH der Bezugsgröße (§ 3 Satz 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1 Nr. 1 und § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - L 16 R 758/11

    Halbwaisenrente nach Vollendung des 27. Lebensjahres - gesetzlicher

    Während des Wehr- und Zivildienstes wird die Waisenrente nicht gewährt; es liegt keine Schul- oder Berufsausbildung vor, und der Unterhalt ist durch andere öffentlich-rechtliche Leistungen gesichert (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2002 - B 8 KN 10/01 R -, SozR 3-2600 § 311 Nr. 5).
  • SG Würzburg, 07.08.2007 - S 2 R 46/07

    Zeitraum nach Beendigung des Zivildienstes bis zum Beginn eines Studiums als

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besteht lediglich dann grundsätzlich kein Raum mehr für den durch § 311 SGB VI gesicherten Bestandsschutz, wenn der geschützte Rentenanspruch entfällt und zu einem späteren Zeitpunkt nach den Vorschriften des SGB V erneut entsteht und voll inhaltlich neu festgestellt wird (BSG vom 22.05.2002, B 8 KN 10/01 R).
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