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   BVerfG, 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22   

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https://dejure.org/2022,26093
BVerfG, 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22 (https://dejure.org/2022,26093)
BVerfG, Entscheidung vom 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22 (https://dejure.org/2022,26093)
BVerfG, Entscheidung vom 01. September 2022 - 1 BvR 1691/22 (https://dejure.org/2022,26093)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Eilantrag aus den Gründen der fortgeltenden Erwägungen in vorausgegangenem Beschluss

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 42 EGV 2201/2003, Art 24 EUGrdRCh
    Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Vollstreckung einer Kindesrückführung nach Spanien - zum Beginn der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) im Falle der Bestellung eines Verfahrensbeistands

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Herausgabe des Kindes an den Vater

  • rewis.io

    Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Vollstreckung einer Kindesrückführung nach Spanien - zum Beginn der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) im Falle der Bestellung eines Verfahrensbeistands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Vollstreckung einer Kindesrückführung nach Spanien; zum Beginn der Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG ) im Falle der Bestellung eines Verfahrensbeistands

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Herausgabe des Kindes an den Vater

  • datenbank.nwb.de

    Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Vollstreckung einer Kindesrückführung nach Spanien - zum Beginn der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) im Falle der Bestellung eines Verfahrensbeistands

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22

    Einstweilige Anordnung, mit der Vollstreckung einer fachgerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22
    Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Beschluss der Kammer vom 1. August 2022 im Verfahren 1 BvQ 50/22 Bezug genommen, dem derselbe Sachverhalt zugrunde liegt.

    bb) Die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Herausgabe des Kindes an den Vater wäre - auch unter Berücksichtigung des ausführlichen Vortrags des Vaters im Verfahren 1 BvQ 50/22 - nicht offensichtlich unbegründet.

    Es ist nicht auszuschließen, dass sowohl das Familiengericht als auch das Oberlandesgericht Art. 42 Brüssel IIa-VO in einer Weise ausgelegt und angewendet haben, mit der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigungen von Grundrechte des Kindes einhergehen (vgl. näher dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 37 ff.).

    Für die dafür maßgeblichen Gründe wird auf die fortgeltenden Erwägungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 1. August 2022 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 45 ff.) Bezug genommen.

    Dem Vater des betroffenen Kindes wurde in dem auf Antrag der Mutter eröffneten Verfahren 1 BvQ 50/22, das dieselben fachgerichtlichen Entscheidungen zum Gegenstand hat, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der er umfangreich Gebrauch gemacht hat.

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22
    cc) Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22
    cc) Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22
    Denn wie bei der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im fremden Namen durch einen Ergänzungspfleger kommt es auch bei Verfahrensbeistandschaft für den Beginn des Fristlaufs grundsätzlich auf deren Kenntnis von den anzugreifenden fachgerichtlichen Entscheidungen an (vgl. jeweils zur Ergänzungspflegschaft BVerfGE 75, 201 ; 99, 145 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2006 - 1 BvR 1465/05 -, Rn. 27).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22
    Denn wie bei der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im fremden Namen durch einen Ergänzungspfleger kommt es auch bei Verfahrensbeistandschaft für den Beginn des Fristlaufs grundsätzlich auf deren Kenntnis von den anzugreifenden fachgerichtlichen Entscheidungen an (vgl. jeweils zur Ergänzungspflegschaft BVerfGE 75, 201 ; 99, 145 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2006 - 1 BvR 1465/05 -, Rn. 27).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22
    a) Die erhobene Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.12.2016 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22
    aa) Die dem Kind bestellte Verfahrensbeiständin konnte die Rechte des Kindes im eigenen Namen zulässigerweise geltend machen und selbst Verfassungsbeschwerde einlegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39).
  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvR 1465/05

    Verletzung des Kindeswohls und des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Kindes

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22
    Denn wie bei der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im fremden Namen durch einen Ergänzungspfleger kommt es auch bei Verfahrensbeistandschaft für den Beginn des Fristlaufs grundsätzlich auf deren Kenntnis von den anzugreifenden fachgerichtlichen Entscheidungen an (vgl. jeweils zur Ergänzungspflegschaft BVerfGE 75, 201 ; 99, 145 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2006 - 1 BvR 1465/05 -, Rn. 27).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22
    a) Die erhobene Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
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