Rechtsprechung
BVerfG, 18.04.2016 - 2 BvR 666/16 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
Art. 2 Abs. 2 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 73 IRG
Auslieferung nach Bosnien-Herzegowina zum Zwecke der Strafverfolgung (mazedonischer Staatsangehöriger; Auslieferungshindernis; Behandlungsbedürftigkeit wegen Hepatitis C und Leberzirrhose; Substantiierung der Verfassungsbeschwerde; Darlegungen zu Art und Umfang der ... - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines mazedonischen Staatsangehörigen nach Bosnien und Herzegowina zum Zweck der Strafverfolgung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, EUAuslÜbk, § 73 IRG
Nichtannahmebeschluss: Substantiierte Rüge einer Verletzung von Art 2 Abs 2 S 1 GG (Schutz der körperlichen Unversehrtheit) erfordert hinreichende Darlegung einer drohenden Gesundheitsgefährdung - hier: Auslieferung eines an Hepatitis C erkrankten Mazedoniers nach ... - Wolters Kluwer
Verfassungsmäßige Auslieferung eines mazedonischen Staatsbürgers nach Bosnien und Herzegowina zum Zweck der Strafverfolgung
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Substantiierte Rüge einer Verletzung von Art 2 Abs 2 S 1 GG (Schutz der körperlichen Unversehrtheit) erfordert hinreichende Darlegung einer drohenden Gesundheitsgefährdung - hier: Auslieferung eines an Hepatitis C erkrankten Mazedoniers nach ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßige Auslieferung eines mazedonischen Staatsbürgers nach Bosnien und Herzegowina zum Zweck der Strafverfolgung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Köln, 25.02.2016 - 6 AuslA 127/15
- OLG Köln, 24.03.2016 - 6 AuslA 127/15
- BVerfG, 18.04.2016 - 2 BvR 666/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- VG Berlin, 01.04.2014 - 37 L 183.14
Bosnien-Herzegowina, Hepatitis C, Krankheit, medizinische Versorgung, …
Auszug aus BVerfG, 18.04.2016 - 2 BvR 666/16
Vielmehr stütze der Beschwerdeführer seine Einwendungen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2014 (Az. 37 L 183.14 A), der wiederum nur eine vom dortigen Antragstellervertreter eingeholte Auskunft einer Universitätsklinik vom März 2014 zugrunde liege, wonach diese Therapie in Bosnien und Herzegowina nicht erbracht werden könne.Der vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zur Nichtverfügbarkeit einer Triple-Therapie in Bosnien und Herzegowina angeführte Fall, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2014 (Az. 37 L 183.14 A) zugrunde lag, unterscheidet sich von dem vorliegenden Sachverhalt wesentlich dadurch, dass dort die Erforderlichkeit einer Triple-Therapie durch Vorlage eines ärztlichen Attests hinreichend belegt war.