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   BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22   

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BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22 (https://dejure.org/2023,15477)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.2023 - 9 A 5.22 (https://dejure.org/2023,15477)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 2023 - 9 A 5.22 (https://dejure.org/2023,15477)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22
    Dieses grundsätzliche Recht, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme des Eigentums zu wenden, umfasst jedoch nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 27 und vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - Buchholz 407.4 § 17d FStrG Nr. 3 Rn. 15).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 98 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 660).

    Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73 m. w. N. und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 656).

  • BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21

    Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22
    Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung liegen nur dann vor, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlt, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 21 und vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 17).

    Die Bedarfsfeststellung leitet sich hier nicht allein aus der bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsbelastung, sondern auch aus dem Ziel der verkehrlichen Erschließung eines zu entwickelnden Raumes her (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 18).

  • BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21

    Planfeststellung für VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22
    Das Verfahren ist nach den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zu Ende zu führen, weil das Planfeststellungsverfahren vor Ablauf des 16. Dezember 2006 nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen worden ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VerkPBG, § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. November 2022 - 7 A 9.21 - NVwZ 2023, 1090 Rn. 11).

    Unabhängig davon müsste sich eine erst nach der Auslegung der Planunterlagen für die Straße beantragte Erweiterung der Biogasanlage nach der dann zeitlich vorrangigen Straßentrasse richten ("Prioritätsprinzip", vgl. jüngst etwa BVerwG, Urteil vom 23. November 2022 - 7 A 9.21 - NVwZ 2023, 1090 Rn. 37 f.).

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22
    Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73 m. w. N. und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 656).
  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22
    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 98 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 660).
  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 13.08

    Staatsgrenzen überschreitende Straßenplanung; Behördenzuständigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22
    Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Einwand ist allerdings dann entbehrlich, wenn die Planfeststellung die behauptete Existenzgefährdung im Wege der Wahrunterstellung ihrer Abwägung (hypothetisch) zugrunde legt und dabei deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs verwirklicht werden soll (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 109 f. und vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 26).
  • BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79

    Zulässigkeit der Wahrunterstellung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22
    Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Einwand ist allerdings dann entbehrlich, wenn die Planfeststellung die behauptete Existenzgefährdung im Wege der Wahrunterstellung ihrer Abwägung (hypothetisch) zugrunde legt und dabei deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs verwirklicht werden soll (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 109 f. und vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 26).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22
    Der Klägerin zu 3 steht als Pächterin verschiedener beanspruchter Grundstücke ein Besitzrecht an den gepachteten Flächen zu, das den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießt und Gegenstand der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 ; BVerwG, Urteile vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 und vom 16. März 2021 - 4 A 12.19 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22
    Hieran muss sich der Vortrag der Beteiligten mit der Folge messen lassen, dass nur ein Vorbringen, das diesen Anforderungen genügt, berücksichtigt und beschieden werden muss (stRspr, s. etwa BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17 m. w. N.; vgl. auch Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 67 VwGO Rn. 8; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 67 Rn. 28).
  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22
    Diese Vorgehensweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 53).
  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 16.12

    Planfeststellung; Präklusion; Substantiierungslast; Einwendungsfrist; effektiver

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 10.20

    Verneinung der Klagebefugnis bei einer Planänderung nach § 76 Abs. 2 VwVfG.

  • BVerwG, 16.03.2021 - 4 A 12.19

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für eine

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