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   EGMR, 02.07.2020 - 13114/15   

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https://dejure.org/2020,66324
EGMR, 02.07.2020 - 13114/15 (https://dejure.org/2020,66324)
EGMR, Entscheidung vom 02.07.2020 - 13114/15 (https://dejure.org/2020,66324)
EGMR, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - 13114/15 (https://dejure.org/2020,66324)
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Sonstiges

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1121
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auch Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht, jeder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Person ein Recht auf Unterkunft zu garantieren, und birgt auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie ein bestimmtes Lebensniveau behalten können (s.a. EGMR, Urteil vom 2. Juli 2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121 Rn. 160).
  • VG Arnsberg, 05.06.2023 - 5 L 683/23
    3 EMRK verpflichtet nicht, jeder der Hoheitsgewalt unterstehenden Person ein Recht auf Unterkunft zu garantieren, (EGMR, U.v. 2.7.2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121 Rn. 160).

    Ein solches ergibt sich aus der in staatliches Recht übernommenen Richtlinie 2003/09/EG des Rates vom 27.1.2003 zur Festsetzung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (EGMR, U.v. 2.7.2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121 Rn. 161).

    Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich, dass die extreme Armut eines Asylbewerbers, der mehrere Monate seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen konnte, sich nicht ernähren, nicht waschen konnte und obdachlos war, Art. 3 EMRK verletzt hat (s. EGMR, U.v. 2.7.2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121 Rn. 164; U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681).

  • OVG Saarland, 15.02.2022 - 2 A 46/21

    Unzulässigkeit des Asylantrags, Rückführung nach Italien

    [Vgl. EGMR, Urteil vom 2.7.2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121] Ein staatliches Unterlassen bei unzureichenden materiellen Lebensverhältnissen, die staatlichen oder privaten Akteuren nicht unmittelbar zurechenbar sind, wird erst dann erheblich, wenn den Staat eine besondere Schutz-, Gewährleistungs- oder Einstandspflicht trifft und nur durch staatliches Eingreifen in Form existenzsichernder Leistungen eine (drohende) Verletzung des Art. 4 GRC abgewendet werden kann.
  • VG München, 15.12.2022 - M 3 S 22.50694

    Dublin-Verfahren, Zielstaat Zypern, Nichtvulnerabler Personenkreis, Systemische

    3 EMRK verpflichtet nicht, jeder der Hoheitsgewalt unterstehenden Person ein Recht auf Unterkunft zu garantieren, (EGMR, U.v. 2.7.2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121 Rn. 160).

    Ein solches ergibt sich aus der in staatliches Recht übernommenen RL 2003/09/EG des Rates vom 27.1.2003 zur Festsetzung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (EGMR, U.v. 2.7.2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121 Rn. 161).

    Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich, dass die extreme Armut eines Asylbewerbers, der mehrere Monate seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen konnte, sich nicht ernähren, nicht waschen konnte und obdachlos war, Art. 3 EMRK verletzt hat (s. EGMR, U.v. 2.7.2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121 Rn. 164; U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681).

  • VG Saarlouis, 01.02.2023 - 3 K 1141/22

    Personen mit einem Schutzstatus in Italien erhalten in Italien eine medizinische

    [Vgl. EGMR, Urteil vom 2.7.2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121] Ein staatliches Unterlassen bei unzureichenden materiellen Lebensverhältnissen, die staatlichen oder privaten Akteuren nicht unmittelbar zurechenbar sind, wird erst dann erheblich, wenn den Staat eine besondere Schutz-, Gewährleistungs- oder Einstandspflicht trifft und nur durch staatliches Eingreifen in Form existenzsichernder Leistungen eine (drohende) Verletzung des Art. 4 GRC abgewendet werden kann.
  • VG Düsseldorf, 23.06.2022 - 22 L 1170/22

    Afghanistan: Dublin Litauen: Befristete Aufenthaltserlaubnis in Litauen; Kein

    S.a. EGMR, Urteil vom 2. Juli 2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121 Rn. 160; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3/21 -, juris Rn. 24.
  • VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1706/22

    Dublin-Bescheid mit dem Ziel Ungarn im Fall einer arbeitsfähigen Person

    Auch Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht, jeder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Person ein Recht auf Unterkunft zu garantieren und birgt auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie ein bestimmtes Lebensniveau behalten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 a.a.O., Rn. 24 mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 2. Juli 2020 - Nr. 28820/13 u.a. -, NVwZ 2021, 1121, § 160).
  • VG Cottbus, 08.09.2022 - 5 K 754/19

    Syrien: Dublin Italien: Kein Abschiebungsverbot, internationaler Schutz in

    Asylbewerber sind wegen ihrer Flucht und der traumatischen Erfahrungen, die sie vor kurzem gemacht haben dürften, verletzlich (vgl. EGMR, Urteil vom 2. Juli 2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121/1122 Rn. 162).
  • VG Würzburg, 12.10.2022 - W 1 K 22.50269

    Afghanistan: Dublin Litauen; Asylantrag eines Mannes wegen vorheriger

    Auch Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht, jeder ih rer Hoheitsgewalt unterstehenden Person ein Recht auf Unterkunft zu garan tieren, und birgt auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie ein bestimmtes Lebensniveau behalten können (vgl. EGMR, Urteil vom 2. Juli 2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121.
  • VG Düsseldorf, 04.07.2022 - 29 K 2186/22

    Afghanistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Litauen

    Siehe auch EGMR, Urteil vom 2. Juli 2020 - 28820/13 u.a. -, NVwZ 2021, S. 1121 Rn. 160; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3/21 -, juris, Rn. 24.
  • VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1357/22

    Dublin-Bescheid mit dem Ziel Ungarn im Fall einer vierköpfigen Familie

  • VG Braunschweig, 21.03.2023 - 7 A 446/19

    Gambia: Dublin Italien: Anerkanntem droht Obdachlosigkeit und somit unmenschliche

  • VG Berlin, 15.10.2021 - 26 K 250.17
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