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   EuG, 02.04.1998 - T-86/96 R   

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EuG, 02.04.1998 - T-86/96 R (https://dejure.org/1998,5075)
EuG, Entscheidung vom 02.04.1998 - T-86/96 R (https://dejure.org/1998,5075)
EuG, Entscheidung vom 02. April 1998 - T-86/96 R (https://dejure.org/1998,5075)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der eine nationale Beihilfemaßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird -Einstweilige Maßnahmen - Anordnung, die Beihilfe vorläufig zu genehmigen - Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • Europäischer Gerichtshof

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

  • EU-Kommission

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag Lloyd Fluggesellschaft mbH gegen Kommi

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der eine nationale Beihilfemaßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Einstweilige Maßnahmen - Anordnung, die Beihilfe vorläufig zu genehmigen - Dringlichkeit - Interessenabwägung.

  • Judicialis

    EGV Art. 185; ; EGV Art. 186; ; EGV Art. 92 Abs. 1; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Verfahrensordnung Art. 104§ 2; ; Entscheidung 96/369/EG; ; EStDV § 82f

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 14.03.1997 - T-25/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd

    Auszug aus EuG, 02.04.1998 - T-86/96
    Gegen diese Entscheidung haben die Antragstellerinnen Nichtigkeitsklage erhoben (Rechtssache T-25/96).

    Aufgrund dieses Widerrufs und auf Antrag der Kommission vom 9. April 1996 hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, und der Kommission sämtliche Kosten auferlegt (Beschluß des Gerichts vom 14. März 1997 in der Rechtssache T-25/96, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1997, II-363).

    Weiter spreche gegen sie, daß im Rahmen der Rechtssache T-25/96 kein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt worden sei, daß der vorliegende Antrag, was 1996 und, in bestimmter Hinsicht, auch was 1997 angehe, verspätet gestellt worden sei und daß die deutsche Regelung in Kürze auslaufen werde.

    Die Antragstellerinnen haben nicht darzulegen vermocht, warum die Erlangung des Vorteils, den sie mit dieser Vorschrift verbinden, in Bezug auf die Anschaffung von Luftfahrzeugen in den Jahren 1997 und 1998 dringlich sein soll, noch insbesondere, warum sie keinen dem vorliegenden Antrag entsprechenden Antrag für die Steuerjahre 1995 oder 1996 im Rahmen der Rechtssache T-25/96 oder des Hauptverfahrens in der vorliegenden Rechtssache gestellt haben.

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.04.1998 - T-86/96
    Bei dieser Prüfung steht der Kommission ein weites Ermessen zu (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 18), und der Richter der einstweiligen Anordnung darf daher nicht an deren Stelle tätig werden (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. Oktober 1996 in der Rechtssache T-107/96 R, Pantochim/Kommission, Slg. 1996, II-1361, Randnr. 44).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 02.04.1998 - T-86/96
    Was das Jahr 1998 angehe, stehe der Eintritt des Schadens nicht so unmittelbar bevor, daß sofortige Maßnahmen gerechtfertigt wären (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263, Randnr. 39, und Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P [R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 38).
  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 02.04.1998 - T-86/96
    Hierzu ist erstens festzustellen, daß dieser drohende Schaden ihre eigenen Interessen oder, was speziell die antragstellende Arbeitsgemeinschaft angeht, zumindest Interessen beeinträchtigen muß, die sie zu vertreten hat (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 46).
  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    Auszug aus EuG, 02.04.1998 - T-86/96
    Dieser hat den Beweis zu erbringen, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (siehe z. B. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 33).
  • EuG, 10.05.1994 - T-88/94

    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique

    Auszug aus EuG, 02.04.1998 - T-86/96
    Was das Jahr 1998 angehe, stehe der Eintritt des Schadens nicht so unmittelbar bevor, daß sofortige Maßnahmen gerechtfertigt wären (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263, Randnr. 39, und Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P [R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 38).
  • EuG, 21.10.1996 - T-107/96

    Pantochim SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche

    Auszug aus EuG, 02.04.1998 - T-86/96
    Bei dieser Prüfung steht der Kommission ein weites Ermessen zu (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 18), und der Richter der einstweiligen Anordnung darf daher nicht an deren Stelle tätig werden (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. Oktober 1996 in der Rechtssache T-107/96 R, Pantochim/Kommission, Slg. 1996, II-1361, Randnr. 44).
  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.04.1998 - T-86/96
    Indem die Kommission diese Gutachten nicht benutzt habe, habe sie es somit unterlassen, "alle maßgeblichen Faktoren" des vorliegenden Falles zu berücksichtigen (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen C-296/82 und 318/82, Niederlande und LeeuwarderPapierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, und vom 24. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und 63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 32).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.04.1998 - T-86/96
    Indem die Kommission diese Gutachten nicht benutzt habe, habe sie es somit unterlassen, "alle maßgeblichen Faktoren" des vorliegenden Falles zu berücksichtigen (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen C-296/82 und 318/82, Niederlande und LeeuwarderPapierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, und vom 24. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und 63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 32).
  • EuG, 28.09.1995 - T-95/94

    Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs

    Auszug aus EuG, 02.04.1998 - T-86/96
    Dies hindere die Betroffenen an der Wahrnehmung ihrer Rechte und den Gemeinschaftsrichter an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Kenntnis aller maßgebenden Umstände (vgl. hierzu z. B. die Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-471/93, Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-2537, Randnr. 29, und vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651, Randnr. 52).
  • EuGH, 21.03.1997 - C-110/97

    Niederlande / Rat

  • EuG, 17.12.1996 - T-164/96

    Moccia Irme SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS -

  • EuGH, 22.05.1978 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuGH, 05.08.1983 - 118/83

    CMC / Kommission

  • EuG, 18.09.1995 - T-471/93

    Anforderungen an die Begründung einer von den Gemeinschaftsorganen erlassenen

  • EuG, 19.06.1997 - T-159/97

    Chaves Fonseca Ferrão / HABM

  • EuG, 03.03.1998 - T-610/97

    DER PRÄSIDENT ÄUSSERT SICH IN EINEM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZUR

  • EuGH, 17.01.1980 - 809/79

    Pardini / Kommission

  • EuGH - C-182/96 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Deutschland / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung C(96)841 endg. über

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Folglich ist das allgemeine Interesse, aufgrund dessen die Kommission die ihr durch Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 7 der Verordnung Nr. 659/1999 übertragenen Aufgaben wahrnimmt, um im Wesentlichen dafür zu sorgen, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht durch wettbewerbsfeindliche staatliche Beihilfen beeinträchtigt wird, von besonderer Bedeutung (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 74, und Beschluss Government of Gibraltar/Kommission, Randnr. 108).
  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

    Folglich ist das allgemeine Interesse, aufgrund dessen die Kommission die ihr durch Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 7 der Verordnung Nr. 659/1999 übertragenen Aufgaben wahrnimmt, um im Wesentlichen dafür zu sorgen, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht durch wettbewerbsfeindliche staatliche Beihilfen beeinträchtigt wird, von besonderer Bedeutung (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 74, und Beschluss Government of Gibraltar/Kommission, Randnr. 108).
  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

    Folglich ist das allgemeine Interesse, aufgrund dessen die Kommission die ihr durch Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 7 der Verordnung Nr. 659/1999 übertragenen Aufgaben wahrnimmt, um im Wesentlichen dafür zu sorgen, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht durch wettbewerbsfeindliche staatliche Beihilfen beeinträchtigt wird, von besonderer Bedeutung (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 74, und Beschluss Government of Gibraltar/Kommission, Randnr. 108).
  • EuG, 27.04.2010 - T-103/10

    Parlament / U

    p. II-4085, points 83 et 84 ; ordonnances du président de la quatrième chambre élargie du Tribunal du 2 avril 1998, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen et Hapag-Lloyd/Commission, T-86/96 R, Rec.
  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

    Der Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R (Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641) stellt entgegen dem Vorbringen der Antragsteller eine Bestätigung dafür dar, dass das Dringlichkeitserfordernis aufgrund konkreter Angaben für jeden Antragsteller beurteilt werden muss.
  • EuGöD, 15.02.2011 - F-104/10

    de Pretis Cagnodo und Trampuz de Pretis Cagnodo / Kommission

    Gericht erster Instanz: 2. April 1998, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, T-86/96 R, Randnrn.
  • EuG, 19.09.2006 - T-166/01

    Lucchini / Kommission - EGKS - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzbeihilfen -

    73 Was den Antrag der Klägerin auf Durchführung einer Beweisaufnahme angeht, vertritt die Kommission die Auffassung, eine solche sei ohne Nutzen für die Entscheidung des Rechtsstreits, da das Gericht in Anbetracht des weiten Ermessens, über das sie verfüge, nicht an ihrer Stelle tätig werden und ihre Stellungnahme abändern könne (Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 74).
  • EuG, 18.10.2001 - T-196/01

    Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis / Kommission

    Das Gericht kann zwar beurteilen, ob der von der Antragstellerin befürchtete Schaden schwer und nicht wieder gutzumachen und es folglich ausnahmsweise gerechtfertigt ist, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, wenn es über konkrete Angaben verfügt, die die genauen Auswirkungen abzuschätzen erlauben, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten (Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 64, und vorerwähnter Beschluss Hortiplant/Kommission, Randnr. 18).
  • EuG, 14.04.2000 - T-144/99

    Institut des mandataires agréés / Kommission

    Um beurteilen zu können, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist und es folglich ausnahmsweise rechtfertigt, den Vollzug einer Entscheidung auszusetzen, muß der Richter der einstweiligen Anordnung über konkrete Angaben verfügen, die es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden (Beschlüsse des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 64, und des Präsidenten der ZweitenKammer des Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R, Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451, Randnr. 18).
  • EuG, 26.05.1998 - T-60/98

    Ecord Consortium / Kommission

    Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. zuletzt Beschluß der Präsidentin der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 24).
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