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   EuG, 02.12.2021 - T-54/21   

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https://dejure.org/2021,66411
EuG, 02.12.2021 - T-54/21 (https://dejure.org/2021,66411)
EuG, Entscheidung vom 02.12.2021 - T-54/21 (https://dejure.org/2021,66411)
EuG, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - T-54/21 (https://dejure.org/2021,66411)
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  • EuG, 14.07.2020 - T-415/18

    Silgan Closures und Silgan Holdings/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände

    Auszug aus EuG, 02.12.2021 - T-54/21
    Diese Bestimmung stellt den Grundsatz auf, dass alle den Parteien zugestellten Schriftsätze den Streithelfern zu übermitteln sind, und erlaubt es nur ausnahmsweise, bestimmte geheime oder vertrauliche Aktenstücke oder Angaben von dieser Übermittlung auszunehmen (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu unterscheiden ist nämlich zwischen den Angaben, die ihrem Wesen nach geheim sind, wie etwa Geschäftsgeheimnissen wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art, oder die ihrem Wesen nach vertraulich sind, wie etwa reine Geschäftsinterna, und denjenigen Aktenstücken oder Angaben, die aus Gründen, die vom Antragsteller vorzutragen sind, geheim oder vertraulich sein können (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann der geheime oder vertrauliche Charakter von Aktenstücken oder Angaben, für die über die Beschreibung ihres Inhalts hinaus keine weitere Begründung geliefert wird, nur anerkannt werden, soweit sie als ihrem Wesen nach geheim oder vertraulich angesehen werden können (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daten, die mindestens fünf Jahre alt sind, sind in der Regel nicht mehr aktuell, sofern kein besonderes Interesse am Schutz ihrer Vertraulichkeit nachgewiesen wird (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Geht es jedoch - wie vorliegend - um die Frage nach dem Umfang des Akteninhalts, zu dem die Streithelfer Zugang erhalten können, sieht die Verfahrensordnung, wie sich aus ihrem Art. 144 Abs. 2, 5 und 7 ergibt, als einzige Unterscheidung diejenige zwischen Hauptparteien und Streithelfern vor, unabhängig von der Eigenschaft dieser verschiedenen Parteien (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 74).

    Folglich nehmen die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umfang des Akteninhalts, zu dem sie Zugang erhalten können, gegenüber anderen Streithelfern keine privilegierte Stellung ein (Beschluss vom 14. Juli 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-415/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:349, Rn. 75).

  • EuG, 27.09.2017 - T-741/16

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.12.2021 - T-54/21
    Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Spruchkörpers, wenn eine Partei einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, nur über die Vertraulichkeit der Unterlagen und Informationen entscheidet, für die Einwände gegen den Antrag auf vertrauliche Behandlung erhoben wurden (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, soweit er Angaben betrifft, die vom Streithelfer nicht oder nicht ausdrücklich und genau beanstandet worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist es, wenn gegen einen Antrag nach Art. 144 Abs. 2 der Verfahrensordnung Einwendungen erhoben werden, Sache des Präsidenten der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sämtliche Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird und hinsichtlich deren ein Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt worden ist, geheim oder vertraulich sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Kommt, drittens, der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass bestimmte Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird, geheim oder vertraulich sind, so nimmt er in einem zweiten Schritt jeweils eine Würdigung und Abwägung der Interessen vor (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse des Antragstellers beantragt, wägt der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse des Antragstellers daran, dass seine Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer ab, über die für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls muss der Antragsteller aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte geheime oder vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die er zu den Akten geben wollte, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Auszug aus EuG, 02.12.2021 - T-54/21
    Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach einer ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. 2018, L 294, S. 23) übernommen wurde, die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erforderliche Begründungsumfang kann je nach Art der einzelnen Aktenstücke und Angaben variieren; manche können ihrem Wesen nach vertraulich sein, während die Vertraulichkeit anderer besonders begründet werden muss (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.04.2019 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

    Auszug aus EuG, 02.12.2021 - T-54/21
    Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach einer ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. 2018, L 294, S. 23) übernommen wurde, die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erforderliche Begründungsumfang kann je nach Art der einzelnen Aktenstücke und Angaben variieren; manche können ihrem Wesen nach vertraulich sein, während die Vertraulichkeit anderer besonders begründet werden muss (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.07.2008 - T-48/05

    DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER

    Auszug aus EuG, 02.12.2021 - T-54/21
    Dieser Bericht hat also ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zum Gegenstand, und seine Offenlegung verstieße gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, der ein in Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Grundrecht ist und den Einzelnen Rechte verleiht, deren Achtung der Unionsrichter gewährleistet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 02.05.2007 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Vertraulichkeit

    Auszug aus EuG, 02.12.2021 - T-54/21
    Die Parteien und Streithelfer dürfen die ihnen übermittelten Verfahrensunterlagen nämlich ohnehin ausschließlich zur Ausübung ihrer jeweiligen Verfahrensrechte nutzen (vgl. Beschluss vom 2. Mai 2007, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:119, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.09.2017 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.12.2021 - T-54/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag mangels praktischen Erfolgs zurückzuweisen ist, wenn eine Angabe in den Verfahrensunterlagen mehrfach erscheint und eine Partei es versäumt, die vertrauliche Behandlung aller Passagen, in denen diese Angabe vorkommt, zu beantragen, so dass diese gleichwohl den Streithelfern zur Kenntnis gelangt (vgl. Beschluss vom 13. September 2017, Fortischem/Kommission, T-121/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:648, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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