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   EuG, 06.04.2022 - T-508/19   

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EuG, 06.04.2022 - T-508/19 (https://dejure.org/2022,7216)
EuG, Entscheidung vom 06.04.2022 - T-508/19 (https://dejure.org/2022,7216)
EuG, Entscheidung vom 06. April 2022 - T-508/19 (https://dejure.org/2022,7216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der Regierung von Gibraltar im Bereich der Körperschaftsteuer - Nichtbesteuerung der Einkünfte aus Zinserträgen und Nutzungsentgelten - Steuervorbescheide zugunsten multinationaler Unternehmen - Beschluss der Kommission, mit dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der Regierung von Gibraltar im Bereich der Körperschaftsteuer - Nichtbesteuerung der Einkünfte aus Zinserträgen und Nutzungsentgelten - Steuervorbescheide zugunsten multinationaler Unternehmen - Beschluss der Kommission, mit dem ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (59)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-508/19
    Zum anderen machen sie geltend, die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz, dass sich eine staatliche Beihilfe nach ihren Wirkungen bestimme, zu weit angewandt, und der vorliegende Fall unterscheide sich von den Rechtssachen, in denen die im angefochtenen Beschluss ins Treffen geführten Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), ergangen seien.

    Denn die Regelungstechnik ist für die Beurteilung der Auswirkungen einer nationalen Maßnahme anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 79).

    Viertens sind die von den Klägerinnen behaupteten Beurteilungsfehler und Verstöße, insbesondere was die Ermittlung des Ziels und der Leitprinzipien des ITA 2010, das Fehlen des Nachweises einer etwaigen Diskriminierung sowie die Anwendung der Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), anbelangt, für den Nachweis einer etwaigen Unzuständigkeit der Kommission ungeeignet.

    Zwar habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), festgestellt, dass eine Maßnahme selektiv sein könne, wenn sie bewirke, dass bestimmte Unternehmen von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen würden.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass bei der Beurteilung der Selektivität zu klären ist, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist die in Rede stehende Maßnahme als Beihilferegelung und nicht als Einzelbeihilfe beabsichtigt, obliegt es der Kommission, darzutun, dass die Maßnahme, obwohl sie einen allgemeinen Vorteil vorsieht, diesen allein bestimmten Unternehmen oder Branchen verschafft (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Prüfung erfordert in einem ersten Schritt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung zu ermitteln, die den Bezugsrahmen darstellt, und in einem zweiten Schritt, darzutun, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme vom Bezugsrahmen insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit diesem Bezugsrahmen verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57).

    In einem dritten Schritt obliegt es dem Mitgliedstaat, nachzuweisen, dass die durch die in Rede stehende Maßnahme eingeführte Unterscheidung, die a priori "selektiv" ist, gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Rahmen, in den sich diese Maßnahme einfügt, ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58).

    Die Voraussetzung der Selektivität ist daher erfüllt, wenn die Kommission dartun kann, dass diese Maßnahme von der allgemeinen oder "normalen" in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbaren Steuerregelung abweicht und somit durch ihre konkreten Wirkungen eine Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern einführt, obwohl sich die von dem Steuervorteil begünstigten Wirtschaftsteilnehmer und diejenigen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Hinblick auf das mit dieser Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 67).

    Im Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 74), hat der Gerichtshof im Wesentlichen eine Unterscheidung getroffen zwischen dem Fall, in dem sich die Maßnahme in Form eines von der allgemeinen Steuerregelung abweichenden Steuervorteils darstellte, und dem Fall, in dem sich die Maßnahme in Form der Anwendung einer "allgemeinen" Steuerregelung darstellte, die auf Kriterien beruhte, die auch an sich allgemeiner Art waren, aber faktisch zwischen verschiedenen Unternehmen diskriminierten und somit eine " De-facto- Selektivität" mit sich brachten.

    Dies ist der Fall, wenn die Kommission nachweist, dass das System durch seine Wirkungen bestimmte Unternehmen aufgrund ihrer typischen und spezifischen Merkmale begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und 88, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 74 bis 76).

    Es ist für den Nachweis der Selektivität einer abweichenden steuerlichen Maßnahme nicht erforderlich, dass die Kommission bestimmte typische und spezifische Merkmale ermittelt, die den vom Steuervorteil begünstigten Unternehmen gemein sind und aufgrund deren sie von denjenigen unterschieden werden können, die davon ausgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 71, 76 und 78).

    Zwar ist für den Nachweis der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme nicht immer erforderlich, dass diese einen von einer allgemeinen Steuerregelung abweichenden Charakter aufweist, doch ist der Umstand, dass sie einen solchen Charakter aufweist, für diese Zwecke durchweg relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden, nämlich diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 77 und 78).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-508/19
    Zum anderen machen sie geltend, die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz, dass sich eine staatliche Beihilfe nach ihren Wirkungen bestimme, zu weit angewandt, und der vorliegende Fall unterscheide sich von den Rechtssachen, in denen die im angefochtenen Beschluss ins Treffen geführten Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), ergangen seien.

    Wenn eine steuerliche Maßnahme tatsächlich zu einer unterschiedlichen Behandlung der Gesellschaften führt, die sich im Hinblick auf das mit dem normalen Steuersystem, das den zu berücksichtigenden Bezugsrahmen darstellt, verfolgten Ziel in einer vergleichbaren Lage befinden, und dadurch den Begünstigten der Maßnahme selektive Vorteile verschafft, die "bestimmte" Unternehmen oder "bestimmte" Produktionszweige begünstigen, kann sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 104).

    Viertens sind die von den Klägerinnen behaupteten Beurteilungsfehler und Verstöße, insbesondere was die Ermittlung des Ziels und der Leitprinzipien des ITA 2010, das Fehlen des Nachweises einer etwaigen Diskriminierung sowie die Anwendung der Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), anbelangt, für den Nachweis einer etwaigen Unzuständigkeit der Kommission ungeeignet.

    Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nach ständiger Rechtsprechung nicht nach den Gründen und Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern sie anhand ihrer Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), festgestellt, dass eine Maßnahme selektiv sein könne, wenn sie bewirke, dass bestimmte Unternehmen von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen würden.

    Eine solche Unterscheidung stützt sich unmittelbar auf das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), in dem die Maßnahmen, die Gegenstand der Prüfung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV waren, die Vorschriften über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für die Zwecke der Körperschaftsteuer waren.

    In einem solchen Fall kann die Maßnahme selektiv sein, auch wenn sie allgemeiner Natur ist und keine Ausnahme von der allgemeinen Steuerregelung darstellt, sondern ein integraler Bestandteil von ihr ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 91 und 92).

    Dies ist der Fall, wenn die Kommission nachweist, dass das System durch seine Wirkungen bestimmte Unternehmen aufgrund ihrer typischen und spezifischen Merkmale begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und 88, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 74 bis 76).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die Nichtbesteuerung der Einkünfte aus Nutzungsentgelten nicht nur in Bezug auf die dreistufige Prüfung der Selektivität der steuerlichen Maßnahmen mit Ausnahmecharakter untersucht hat, sondern auch unter Anwendung der Analyse des Gerichtshofs im Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732).

    Zudem hat die Kommission im 104. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die "Ausnahmeregelung" für Einkünfte aus Nutzungsentgelten in erster Linie multinationalen Konzernen zugutekomme, keine zufällige Folge der fraglichen Regelung sei und dass die Maßnahme darauf abgezielt habe, Konzernunternehmen und insbesondere multinationale Konzerne anzuziehen oder zu begünstigen, die mit bestimmten Funktionen betraut seien (Vergabe von Lizenzen für Rechte des geistigen Eigentums), womit sie die im Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), verwendete Terminologie übernommen hat.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-508/19
    Insbesondere ist eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteil vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen setzt die Einstufung einer nationalen Steuermaßnahme als selektiv in einem ersten Schritt voraus, dass im Vorfeld die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder normale Steuerregelung ermittelt und geprüft wird (Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49).

    Was hingegen die Selektivität anbelangt, so muss die Kommission nachweisen, dass der Vorteil anderen Unternehmen in einer in Bezug auf das Ziel des Bezugsrahmens ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Situation wie der Begünstigte nicht zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49).

    Somit ist eine Maßnahme, mit der staatliche Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, die Begünstigten aber finanziell besserstellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14, und vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-508/19
    Soweit sich die Klägerinnen im Übrigen im Rahmen ihres Vorbringens zur Prüfung der Selektivität gegen die Behauptung der Kommission in Rn. 95 der Klagebeantwortung wenden, wonach sie nicht verpflichtet gewesen sei, im Einzelnen die Gründe zu erläutern, weshalb sie im angefochtenen Beschluss allein deshalb zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Nichtbesteuerung der Einkünfte aus Nutzungsentgelten eine Beihilferegelung darstelle, weil sie diese Gesichtspunkte bereits im Einleitungsbeschluss eingehend geprüft habe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass der Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zum Kontext des verfahrensbeendenden Beschlusses gehört und dass Ersterer im Rahmen der Prüfung der Begründung des Letzteren berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, EU:T:2018:439, Rn. 535).

    So hat das Gericht bereits entschieden, dass der Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zum Kontext des Beschlusses über die formelle Beendigung des Verfahrens gehört und dass Ersterer im Rahmen der Prüfung der Begründung des Letzteren berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, EU:T:2018:439, Rn. 535).

    Die Kommission kann zwar nicht verpflichtet sein, in ihrer Mitteilung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens eine abschließende Untersuchung der fraglichen Beihilfe vorzulegen; sie muss aber den Rahmen ihrer Prüfung genau genug festlegen, um dem Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn zu nehmen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, EU:T:2018:439, Rn. 703 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur bei einer Änderung, die das Wesen der betreffenden Maßnahmen betrifft, wäre die Kommission verpflichtet, die Beteiligten erneut zu informieren (Urteil vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission, T-356/15, EU:T:2018:439, Rn. 727).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-508/19
    Was jedoch die Voraussetzung anbelangt, wonach die fragliche Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen muss, ist daran zu erinnern, dass als staatliche Beihilfen nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie dem begünstigten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 21).

    Denn eine solche Maßnahme verschafft dem Begünstigten dann einen wirtschaftlichen Vorteil, wenn sie die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat; sie stellt somit zwar keine Subvention im strengen Sinne des Wortes dar, steht dieser aber nach Art und Wirkung gleich (Urteil vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 22).

    Als staatliche Beihilfen gelten nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 21).

    Folglich verschafft eine solche Maßnahme dem Begünstigten dann einen wirtschaftlichen Vorteil, wenn sie die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat; sie stellt somit zwar keine Subvention im strengen Sinne des Wortes dar, steht dieser aber nach Art und Wirkung gleich (Urteil vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 22).

  • EuG, 16.05.2019 - T-836/16

    Polen / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-508/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff des Ziels oder der Natur des normalen Steuersystems, das den Bezugsrahmen bildet, auf die Grund- oder Leitprinzipien dieser Steuerregelung bezieht; er bezieht sich weder auf die mit dem betreffenden Steueraufkommen gegebenenfalls finanzierten Politikfelder noch auf die mit der Einführung von Abweichungen von dieser Regelung möglicherweise verfolgten Ziele (Urteil vom 16. Mai 2019, Polen/Kommission, T-836/16 und T-624/17, EU:T:2019:338, Rn. 62).

    Das Gericht habe im Übrigen im Urteil vom 16. Mai 2019, Polen/Kommission (T-836/16 und T-624/17, EU:T:2019:338), klargestellt, dass eine steuerliche Maßnahme eine Ungleichbehandlung vorsehen könne, ohne als selektiv eingestuft zu werden, vorausgesetzt, dass diese Ungleichbehandlung nicht willkürlich sei, dass sie auf nicht diskriminierende Weise angewandt werde und dass sie mit dem Ziel der betreffenden Steuer vereinbar bleibe.

    Es obliegt dann der Kommission, nachzuweisen, dass die Steuerregelung als solche im Hinblick auf das mit ihr angeblich verfolgte Ziel offensichtlich diskriminierend ist und dass somit die in Rede stehenden Maßnahmen, die ein integraler Bestandteil der Steuerregelung sind, dem damit verfolgten Ziel abträglich sind, da sie das mit der Steuer verfolgte Ziel seiner Substanz berauben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 42 und 43, sowie vom 16. Mai 2019, Polen/Kommission, T-836/16 und T-624/17, EU:T:2019:338, Rn. 70, 79 und 94).

    Insbesondere ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen zu den Konsequenzen, die im vorliegenden Fall aus den Urteilen vom 16. März 2021, Kommission/Polen (C-562/19 P, EU:C:2021:201), und Kommission/Ungarn (C-596/19 P, EU:C:2021:202), sowie aus den Urteilen vom 16. Mai 2019, Polen/Kommission (T-836/16 und T-624/17, EU:T:2019:338), und vom 27. Juni 2019, Ungarn/Kommission (T-20/17, EU:T:2019:448), zu ziehen seien, ins Leere geht, da es sich auf die Prüfung der De-facto -Selektivität und nicht auf die Prüfung der Selektivität in drei Schritten bezieht.

  • EuGH, 31.03.2008 - C-80/08

    Franchetto

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-508/19
    Insbesondere ist eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteil vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen setzt die Einstufung einer nationalen Steuermaßnahme als selektiv in einem ersten Schritt voraus, dass im Vorfeld die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder normale Steuerregelung ermittelt und geprüft wird (Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49).

    Was hingegen die Selektivität anbelangt, so muss die Kommission nachweisen, dass der Vorteil anderen Unternehmen in einer in Bezug auf das Ziel des Bezugsrahmens ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Situation wie der Begünstigte nicht zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49).

    Somit ist eine Maßnahme, mit der staatliche Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, die Begünstigten aber finanziell besserstellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14, und vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-508/19
    Eine steuerliche Maßnahme kann anhand von einigen Bestimmungen, die aus einem breiteren rechtlichen Rahmen künstlich herausgelöst wurden, nicht zutreffend beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 103).

    Ebenso kann der Rückgriff auf die verwendete Regelungstechnik kein entscheidender Faktor für die Zwecke der Prüfung des Inhalts und der Tragweite der Regelungen sein, die das Referenzsystem bilden, da sonst die Form der staatlichen Maßnahmen in entscheidender Weise Vorrang vor ihren Wirkungen genösse (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 92).

    Jede andere Auslegung verstieße gegen die ständige Rechtsprechung, wonach Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen und Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern sie anhand ihrer Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-508/19
    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission, T-406/09, EU:T:2014:254, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115, sowie vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 44).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 45).

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-508/19
    Im Übrigen kann bei steuerlichen Maßnahmen das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur in Bezug auf eine so genannte "normale" Besteuerung (Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56) oder anhand der vom Mitgliedstaat aufgrund seiner Steuerautonomie festgelegten Steuervorschriften festgestellt werden.

    Zum einen kann im Fall von steuerlichen Maßnahmen das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur in Bezug auf eine so genannte "normale" Besteuerung festgestellt werden (Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56).

    Wie oben in Rn. 91 dargelegt, kann das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur in Bezug auf eine so genannte "normale" Besteuerung festgestellt werden (Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56).

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuGH, 11.03.2020 - C-56/18

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo - Rechtsmittel

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 11.12.2008 - C-295/07

    Kommission / Département du Loiret - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

  • EuGH, 16.04.2013 - C-274/11

    Der Gerichtshof weist die von Spanien und Italien gegen den Beschluss des Rates

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 16.03.2021 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben

  • EuGH, 26.07.2017 - C-696/15

    République Tchèque / Kommission - Rechtsmittel - Verkehr - Richtlinie 2010/40/EU

  • EuGH, 30.06.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfen der belgischen Behörden zur

  • EuG, 16.12.2010 - T-231/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, wonach das System der

  • EuG, 27.06.2019 - T-20/17

    Ungarn / Kommission

  • EuGH, 20.05.2010 - C-138/09

    Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuGH, 21.12.2011 - C-318/09

    A2A / Kommission

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • EuGH, 29.07.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

  • EuG, 30.04.2019 - T-747/17

    UPF/ Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-462/13

    Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi / Kommission

  • EuG, 25.06.2015 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-448/15

    Wereldhave Belgium u.a. - Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener

  • EuG, 12.07.2018 - T-608/16

    PA / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung -

  • EuGH, 13.10.2011 - C-295/11

    Italien / Rat

  • EuG, 01.03.2018 - T-316/15

    Polen / Kommission - EFRE - Versagung der Bestätigung einer finanziellen

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuG, 25.03.2015 - T-538/11

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Gesundheit - Beihilfen

  • EuGH, 26.06.2003 - C-217/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

    Der Kommission kann folglich nicht vorgeworfen werden, dass sie Informationen, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 9. September 2009, Holland Malt/Kommission, T-369/06, EU:T:2009:319, Rn. 152, und vom 6. April 2022, Mead Johnson Nutrition [Asia Pacific] u. a./Kommission, T-508/19, EU:T:2022:217, Rn. 106).

    Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet Art. 107 Abs. 1 AEUV nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese anhand ihrer Wirkungen (Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 27, und vom 6. April 2022, Mead Johnson Nutrition [Asia Pacific] u. a./Kommission, T-508/19, EU:T:2022:217, Rn. 80).

  • EuG, 07.02.2024 - T-146/22

    Ryanair/ Kommission (KLM II ; COVID-19)

    Cette communication, si elle n'est pas susceptible de lier le Tribunal, peut toutefois servir de source d'inspiration utile [voir arrêt du 6 avril 2022, Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) e.a./Commission, T-508/19, EU:T:2022:217, point 93 et jurisprudence citée].
  • EuG, 20.12.2023 - T-216/21

    Ryanair und Malta Air/ Kommission (Air France ; COVID-19)

    Cette communication, si elle n'est pas susceptible de lier le Tribunal, peut toutefois servir de source d'inspiration utile [voir arrêt du 6 avril 2022, Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) e.a./Commission, T-508/19, EU:T:2022:217, point 93 et jurisprudence citée].
  • EuG, 20.12.2023 - T-494/21

    Ryanair und Malta Air/ Kommission () und Air France ; COVID-19)

    Cette communication, si elle n'est pas susceptible de lier le Tribunal, peut toutefois servir de source d'inspiration utile [voir arrêt du 6 avril 2022, Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) e.a./Commission, T-508/19, EU:T:2022:217, point 93 et jurisprudence citée].
  • EuG, 27.09.2023 - T-12/15

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    Er erfordert ebenso, dass die Kommission kraft ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung die ihr von diesem Mitgliedstaat gelieferten Informationen gewissenhaft prüft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. April 2022, Mead Johnson Nutrition [Asia Pacific] u. a./Kommission, T-508/19, EU:T:2022:217, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.09.2023 - T-278/16

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission

    En effet, il ressort des arrêts du 30 juin 2016, Belgique/Commission (C-270/15 P, EU:C:2016:489, point 32) et du 6 avril 2022, Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) e.a./Commission (T-508/19, EU:T:2022:217, point 169) que les critères de l'avantage et de la sélectivité peuvent être examinés, d'un point de vue formel, conjointement dans le cadre de l'examen d'un régime d'aides.
  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

    En particulier, il appartient à l'État membre concerné, en vertu de son devoir de collaboration avec la Commission, et aux parties intéressées dûment invitées à présenter leurs observations conformément à l'article 108, paragraphe 2, TFUE de faire valoir leurs arguments et de fournir à la Commission toutes les informations susceptibles de l'éclairer sur l'ensemble des données de l'affaire [voir arrêt du 6 avril 2022, Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) e.a./Commission, T-508/19, EU:T:2022:217, point 105 et jurisprudence citée].
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-705/20

    Fossil (Gibraltar) - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfe -

    3 Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen T-508/19 vor dem Gericht anhängig.
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